Auschwitz vor Gericht

Anmerkungen zum Tonbandmitschnitt
im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess

Von Werner Renz, Fritz Bauer Institut

Im Gegensatz zur Tonbandaufnahme des Düsseldorfer Treblinka-Prozesses gegen Franz u.a. (12. Oktober 1964 bis 3. September 1965), die dem Holocaust-Forscher und Prozesssachverständigen Wolfgang Scheffler[1] zufolge gelöscht worden ist, blieb der 430-stündige Mitschnitt in der »Strafsache gegen Mulka u.a.« erhalten.

Die 103 Tonbänder, die neben den Vernehmungen von 318 Zeugen die Schlussworte der 20 Angeklagten, das Plädoyer von Staatsanwalt Joachim Kügler, die Schlussvorträge von zehn Verteidigern sowie die elfstündige mündliche Urteilsbegründung des Gerichtsvorsitzenden Hans Hofmeyer enthalten, hätten – nachdem das Urteil durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Februar 1969 (2 StR 280/67)[2] rechtskräftig geworden war – vernichtet werden sollen. Alles deutet darauf hin, dass die Bemühungen von »Organisationen ehemaliger Häftlinge, die Löschung […] zu verhindern«, von denen Hermann Langbein[3] bereits 1965 in seiner Dokumentation zum Auschwitz-Prozess spricht, dazu führten, dass die Bänder aufbewahrt wurden.

Im Nachlass Langbein findet sich ein Schreiben Langbeins vom 27. August 1965[4] an Hofmeyer, in dem er darum bittet, »zu veranlassen, daß die Bänder nicht gelöscht werden«. Langbein weist auf den »außerordentlichen historischen Wert« der Audioquelle hin und führt aus: »Niemand wird noch einmal die Möglichkeit haben, so viele Überlebende von Auschwitz unter Eid über ihre Erlebnisse berichten zu lassen«. Im Wissen um die Zweckbestimmung des Mitschnitts, der einzig zur Stützung des Gedächtnisses des Gerichts angefertigt worden war, erbot sich Langbein, bei Auschwitz-Überlebenden »die Erlaubnis einzuholen, dass deren Aussagen für die Geschichtsforschung zugänglich gemacht werden«.

Am selben Tag übersandte Langbein an den hessischen Justizminister Lauritz Lauritzen eine Kopie seines Schreibens an Hofmeyer, um den Minister »von einer Bitte in Kenntnis zu setzen«, die er und seine Kameraden »im Zusammenhang mit dem Auschwitz-Prozess haben«.[5] Hofmeyer antwortete mit Schreiben vom 31. August 1965[6] umgehend und wies darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, der vorgebrachten Bitte zu entsprechen. Die Tonbandaufnahmen seien »Bestandteil der Notizen des Berichterstatters geworden« und könnten »deshalb an niemanden ausgeliefert werden«.

Langbeins Unterrichtung des Justizministers hatte aber positive Folgen. In den Handakten der Staatsanwaltschaft findet sich ein Erlass des hessischen Justizministers vom 24. September 1965 (Az.: III/2 (IV-1076/59)) – durch den Generalstaatsanwalt beim OLG Frankfurt am Main an den Oberstaatsanwalt beim LG Frankfurt am Main gerichtet – das »Tonband« wegen seines »bedeutenden geschichtlichen Wert(s)« nicht zu löschen, es vielmehr »zum Zwecke einer späteren Archivierung« [7] aufzubewahren. Am selben Tag hatte Regierungsdirektor Bickel (Hessisches Justizministerium) Oberstaatsanwalt Hanns Großmann, Leiter der Politischen Abteilung und »Chefankläger« im Auschwitz-Verfahren, fernmündlich davon unterrichtet, »Justizminister Dr. Lauritzen« lege »besonderen Wert darauf«, dass »die Tonbandaufnahmen im Auschwitz-Prozess archivarisch verwahrt […], mithin nicht gelöscht werden«.[8] In dem Ferngespräch informierte der Beamte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus, »ein Versuch, […] den Mitgliedern des Schwurgerichts« den Wunsch des Ministers zu »übermitteln«, sei »gescheitert, weil die Mitglieder des Schwurgerichts sich zur Zeit in Urlaub«[9] befänden. Bickel bat die Staatsanwaltschaft deshalb darum, »bei Senatspräsident Hofmeyer[10] vorstellig zu werden«.

Justizminister Lauritzen informierte mit Schreiben vom 25. Oktober 1965[11] Langbein darüber, »die Frankfurter Justizbehörden« würden »in Übereinstimmung mit dem Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt am Main und Herrn Senatspräsident Hofmeyer […] dafür Sorge tragen, dass die in dem Verfahren gegen Mulka und andere aufgenommenen Tonbänder nicht gelöscht, sondern aufbewahrt werden«.

Die Staatsanwaltschaft setzte sodann mit Schreiben vom 10. November 1965[12] Hofmeyer von dem Erlass formell in Kenntnis. Bereits am 7. Oktober 1965 hatte Staatsanwalt Gerhard Wiese Hofmeyer von dem Inhalt des Ministererlasses »mündlich Kenntnis« gegeben.

In den nachfolgenden Jahren sind die Tonbänder nach Angaben von Prozessbeteiligten wohl verwahrt in Vergessenheit geraten. Rekonstruierbar ist das Auffinden der Aufnahmen im Jahre 1988.

Im Siegener Verfahren gegen Ernst August König (5. Mai 1987 bis 24. Januar 1991, Az.: Ks 130 Js 2/84 (Z)), SS-Rottenführer im sogenannten Zigeunerlager BIIe in Auschwitz-Birkenau, stellte Königs Mitverteidiger, Rechtsanwalt Georg Bürger (Frankfurt am Main), mit Schriftsatz vom 11. November 1988[13] Antrag auf Beiziehung der im Verfahren gegen Mulka u.a. auf Tonband aufgenommenen Aussage des Zeugen Max Friedrich.[14] Friedrich war Sinto und Insasse des Lagers gewesen.

Die Siegener Schwurgerichtskammer[15] wandte sich an die Staatsanwaltschaft beim LG Frankfurt am Main zwecks Zurverfügungstellung der Aussage. Die Anfrage aus Siegen rief die vergessenen Tonbänder in Erinnerung, die unverhofft im Archiv der Staatsanwaltschaft[16] gefunden wurden.

Da die Bänder nicht Bestandteil der Akten waren und somit »in keinem Fall der Verfügungsgewalt der Strafverfolgungsbehörde«[17] unterlagen, musste über ihren weiteren Verbleib entschieden werden. Der Mitschnitt ging wieder in den Gewahrsam des Landgerichts Frankfurt am Main über, dessen Präsident in Absprache mit dem Hessischen Ministerium der Justiz, das keine juristischen Bedenken geltend machte, das zeitgeschichtlich bedeutsame Dokument im April 1989 dem Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden zur Verwahrung übergab.

Vorgeschichte des Tonbandmitschnitts

Die Vorgeschichte des Tonbandmitschnitts lässt sich aufgrund der unzureichenden Quellenlage nur lückenhaft nachzeichnen. Wohl auf Anregung des Vorsitzenden des Schwurgerichts Hans Hofmeyer ist in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer des Großverfahrens gegen zunächst 22 Angeklagte Ende 1963 durch den hessischen Generalstaatsanwalt beim Generalbundesanwalt angefragt worden, ob eine Aufnahme der Zeugenvernehmungen auf Tonband in der Hauptverhandlung zulässig sei. Einem Vermerk Fritz Bauers vom 23. Dezember 1963[18] zufolge erging vom Generalbundesanwalt fernmündlich die Mitteilung, der Bundesgerichtshof werde am 4. Februar 1964 eine Entscheidung zur Tonbandfrage treffen, die zunächst abzuwarten sei.

In der Entscheidung[19] legte der BGH dar, eine Aufnahme von Zeugenvernehmungen sei zulässig, wenn der Verwendungszweck des Mitschnitts klar bestimmt und den Aussagepersonen bekannt gemacht sei und wenn Zeugen ihr ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Aufnahme ihrer Vernehmung auf Tonband gegeben hätten.

Der BGH hatte über eine Rüge zu befinden, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt in ihrer Revision erhoben hatte. In einem Strafverfahren hatte das Landgericht »in der Hauptverhandlung Teile der Einlassung der Angeklagten sowie der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen auf Tonband aufgenommen und dieses Tonband bei der Urteilsberatung verwertet«.[20] Gerügt worden war die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO. Die Beschwerdeführerin brachte vor:

1. Der Zweck der Tonbandaufnahme sei den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gewesen und das Gericht habe ihre Zustimmung zu der Aufnahme nicht eingeholt; folglich seien die Prozessbeteiligten verfahrensfremden Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die die Aussagen beeinflusst und ihren Beweiswert beeinträchtigt hätten. Eine ungehinderte Wahrheitsforschung sei mithin nicht mehr gegeben gewesen.

2. Die Staatsanwaltschaft war weiter der Ansicht, die Verwendung der Tonbandaufnahme im Beratungszimmer verstoße gegen die Vorschrift, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe.

Dem BGH zufolge ist das in den Beratungen benutzte Tonband, das die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen enthielt, den Notizen des Berichterstatters oder einem auf Anordnung des Vorsitzenden aufgenommenen Stenogramm gleichzusetzen. Da das Tonband ebenso wie die Notizen des Berichterstatters allein dazu bestimmt seien, »als Gedächtnisstütze für eine möglichst getreue Wiedergabe und Vergegenwärtigung in der Hauptverhandlung gemachter Aussagen bei der Urteilsberatung zu dienen«[21], liege eine Verletzung von § 261 StPO nicht vor.

Die Entscheidung des BGH kam gerade zur rechten Zeit für das Frankfurter Schwurgericht, das sich in dem Verfahren vor eine kaum zu bewältigende Aufgabe gestellt sah. Mit Beginn der Zeugenvernehmungen am 24. Februar 1964 (19. Verhandlungstag)[22] lief mit Zustimmung der vor Gericht erschienenen Aussagepersonen ein Tonband mit. Zu Beginn der Einvernahme fragte der Vorsitzende die Zeugen, ob sie damit einverstanden seien, dass ihre Vernehmung »zum Zwecke der Stützung des Gedächtnisses des Gerichts« aufgenommen werde.

Insgesamt wurden im Rahmen der Beweisaufnahme (19. bis 154. Verhandlungstag: 24. Februar 1964 bis 6. Mai 1965) 360 Zeugen vernommen. 211 Überlebende von Auschwitz-Birkenau und anderen Lagern, 54 ehemalige Angehörige der SS-Besatzung des Lagers, 34 sonstige ehemalige SS- bzw. Polizeiangehörige sowie 61 andere Zeugen.

Von 318 Zeugen wurden die Vernehmungen auf Tonband aufgezeichnet. Unter diesen waren 181 Auschwitz-Überlebende und 48 ehemalige Auschwitzer SS-Leute. Die Aussagen von 32 weiteren früheren SS- bzw. Polizeiangehörigen (zumeist zum Beweisthema Befehlsnotstand vernommen) sowie die Bekundungen von 57 sonstigen Personen finden sich gleichfalls auf dem Mitschnitt.

Bis auf die Zeugen Albert Stenzel (Angehöriger der Wachkompanie)[23] , Józef Gabis (polnischer Auschwitz-Häftling, Häftlingsnummer 18.700)[24] und Czesław Sowul (polnischer Auschwitz-Häftling, Häftlingsnummer 167)[25] haben alle Zeugen ihr Einverständnis erklärt. Von 34 Zeugen sind die Aussagen wohl aus technischen Gründen nicht aufgenommen worden.

Anzumerken ist, dass die Verlesung von Schriftstücken, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, generell nicht auf Tonband aufgenommen worden sind, gleichviel ob es sich um Vernehmungsniederschriften, Urkunden oder Gutachten[26] gehandelt hatte. Gelöscht wurden die Vernehmungen von Fritz Putzker[27] (Häftlingsnummer 103.792) und Fenny Hermann[28] (Häftlingsnummer 38.434) sowie von Kurt Jurasek[29] (Abt. SS-Standortarzt, SS-Apotheke) und Friedrich Schlupper[30] (Abt. Verwaltung).

Nach Auskunft des Beisitzenden Richters und Berichterstatters Josef Perseke[31] und der Geschworenen Erna Grob[32] zog das Gericht bei den Beratungen[33] den Tonbandmitschnitt nur gelegentlich heran. Bei seiner Abfassung des schriftlichen Urteils (von Oktober 1965 bis März 1966) stützte sich Perseke, so im Interview, hingegen ausschließlich auf seine eigene Mitschrift.[34]

Von Seiten der Verteidigung wurden gegen die Aufnahme der Aussagen auf Tonband keine Bedenken vorgebracht. Ein Jahr nach dem Beginn der Zeugenvernehmungen beantragten jedoch mit Schriftsatz vom 18. Februar 1965[35] die Rechtsanwälte Hans Laternser und Fritz Steinacker, die Tonbandaufnahmen zur Auswertung für die Verteidigung zur Verfügung zu stellen bzw. hilfsweise Abschriften durch das Gericht erstellen zu lassen und diese der Verteidigung zugänglich zu machen. Dem Antrag schlossen sich weitere 15 Verteidiger und Nebenklagevertreter Christian Raabe[36] an. In Anbetracht der Prozessdauer und des Umfangs der Zeugenaussagen hielten es die Verteidiger für erforderlich, für die Ausarbeitung ihrer Plädoyers den Mitschnitt als Gedächtnisstütze beiziehen zu können. Ihre eigenen Notizen erachteten sie als nicht ausreichend. In ihrem Antrag erhoben Laternser/Steinacker Einwände gegen die Entscheidung des BGH, die Tonbandaufnahme den Notizen des Berichterstatters gleichzustellen. Da die Aufnahme die Aussagen der Zeugen »objektiv« festhalte, sie wörtlich und getreu wiedergebe, sei sie den Notizen, die »subjektiv gefärbt« seien »oder es zumindest sein« könnten, nicht gleichzusetzen. Wohl habe die Verteidigung unzweifelhaft »keinen Anspruch auf Einsicht« in die vom Gericht gemachten Notizen, in den die Zeugenaussagen unverändert und lückenlos wiedergebenden Mitschnitt aber schon.

Die Verteidiger wiesen auf einen weiteren wichtigen Umstand hin. Die Aufnahme der Zeugenaussagen auf Tonband habe dem Gericht, da es sich anders als die Verteidigung keine ausführlichen Notizen habe machen müssen, einen Vorteil verschafft, insofern das Gericht seine volle Aufmerksamkeit den Zeugenaussagen habe widmen können. Darüber hinaus habe die Verwendung des Tonbands den Ablauf der Zeugenvernehmung zum Nachteil der Verteidigung beschleunigt. Hätte das Gericht sich allein auf seine Notizen bei der Urteilsfindung stützen müssen, sich also nicht auf die Tonbandaufnahmen verlassen können, wäre die Befragung der Zeugen weniger schnell verlaufen. Die gemäß der BGH-Entscheidung festgelegte Zweckbestimmung der Tonbandaufnahme schloss nach Laternsers/Steinackers Auffassung die Verteidigung nicht aus. Da die Tonbandaufnahmen der Rechtsfindung des Gerichts dienten und sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung an der Rechtsfindung teilnähmen, erstrecke sich die Einwilligung der Zeugen zur Aufnahme ihrer Aussagen auch auf die Verteidigung.

Auf der Sitzung vom 5. April 1965 verkündigte das Schwurgericht den Beschluss, den Antrag zurückzuweisen, »da die Tonbänder nur zur Gedächtnisstütze des Schwurgerichts eingeschaltet und damit Bestandteil der Notizen des Berichterstatters geworden sind und andere Prozessbeteiligte keinen Anspruch auf ihre Überlassung haben«.[37]

Im Urteil wies das Gericht zwei Hilfsbeweisanträge von Laternser/Steinacker auf Anhörung der Tonbandaufnahme zweier Zeugen mit dem Hinweis zurück, das Tonband sei »kein Beweismittel«[38] im Sinne der Strafprozessordnung, es sei »nur eine Ergänzung der Notizen des Berichterstatters«[39] bzw. nur ein »Teil der Notizen des Berichterstatters«[40] und diene »nur zur Stützung des Gedächtnisses des Gerichts«.

Die Verteidigung hat in der Ablehnung ihres Antrags vom 18. Februar 1965 eine (in einem für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Punkt) unzulässige Beschränkung und folglich einen absoluten Revisionsgrund gesehen. In ihren Revisionsbegründungen haben deshalb die Rechtsanwälte Eugen Gerhardt[41] , Gerhard Göllner[42] , Karlheinz Staiger[43] , Hermann Stolting II/Rainer Eggert[44] und Laternser/Steinacker[45] gemäß § 338 Ziff. 8 StPO diese Auffassung vorgetragen, vor dem Bundesgerichtshof aber keinen Erfolg gehabt. Dem BGH zufolge war der Revisionsangriff unbegründet. Da der Tonbandmitschnitt nicht »Bestandteil der Akten im Sinne des § 147 StPO«[46] geworden sei, habe kein »Anspruch auf Überlassung der Tonbänder oder Abschriften von ihnen«[47] bestanden. In seiner Entscheidung wies der BGH eine von Adolf Arndt vorgetragene Auffassung zurück, auf die sich Rechtsanwalt Staiger in seiner Revisionsbegründung berufen hatte. Im Zusammenhang mit Erörterungen über die Brauchbarkeit und Verwendbarkeit des Tonbands im Strafprozess[48] ist allgemein davon ausgegangen worden, der Tonbandmitschnitt sei Bestandteil der Akten und stehe somit allen Prozessbeteiligten zur Verfügung. Den gerichtsinternen Gebrauch der Tonbandaufnahme hielt Arndt in zwei in den Jahren 1962 und 1966 in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichten Beiträgen für bedenklich, da diese Zweckbestimmung der Tonbandaufnahme »dem Grundsatz der Transparenz und der Öffentlichkeit jeder Ausübung staatlicher Gewalt in einem Rechtsstaat nicht gerecht«[49] werde. Arndt führte aus: »Entweder ist es überhaupt unzulässig, dass das Gericht in der Beratung sein Gedächtnis durch das Abspielen von Tonbändern […] überprüft, weil es allein ›aus dem Inbegriff der Verhandlung‹ seine Überzeugung schöpfen darf (§ 261 StPO), oder die Tonbandaufnahme gehört zu dieser Verhandlung und ihrem ›Inbegriff‹, dann dürfen die am Verfahren Beteiligten, insbesondere Verteidiger und Staatsanwalt, nicht davon ausgeschlossen werden. Das Tonband« ist »eine in der Verhandlung und durch sie entstandene Aufzeichnung des Gerichts, um jederzeit eine sinnlich wahrnehmbare Reproduktion der Verhandlung zu ermöglichen, nicht aber eine private Gedächtnishilfe eines einzelnen Richters für sich persönlich.«[50] Der Grundsatz der Offenheit in einem Verfahren gebiete es, so Arndt, dass dem Gericht kein Wissen bzw. kein Mittel des Wissens zur Verfügung stehen solle, »das nicht auch für den Verteidiger und den Staatsanwalt zugänglich und nachprüfbar«[51] sei.

Anders der BGH in seinem Urteil vom 20. Februar 1969. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehöre »eine lediglich als Gedächtnisstütze angefertigte Tonbandaufnahme […] nicht zum Inbegriff der Verhandlung im Sinne des § 261 StPO« und werde »nicht als solche Bestandteil der Akten gemäß § 147 StPO«.[52] Entscheidend sei der Zweck der Tonbandaufnahme, über den allein das Gericht bestimme. Der Zweck sei maßgeblich dafür, ob das Tonband Aktenbestandteil werde. Da das Gericht die Tonbänder unmissverständlich »nur zu seiner Gedächtnisstütze für ein in der Hauptverhandlung […] erworbenes Wissen aufgenommen« habe, seien die Bänder »nicht selbst Erkenntnisquelle oder Teile der Sitzungsniederschriften, sondern ähnlich wie Notizen, Stenogramme usw. nur ein technisches Hilfsmittel für das Gedächtnis, demnach auch nicht Bestandteil der Akten«.[53]

Der als Gedächtnisstütze in den Beratungen verwendete Tonbandmitschnitt diente dem BGH auch als Argument für die Zurückweisung der mit gutem Grund angesichts der langen Verfahrensdauer vorgebrachten Rüge, das Gericht habe über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht »nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung« (§ 261 StPO) entschieden. Die angesichts des Umfangs des Prozesses und der Zeugenanzahl unstreitig bestehenden Erinnerungsschwierigkeiten des Gerichts hätten dem BGH zufolge anhand des technischen Hilfsmittels Tonbandaufnahme begegnet werden können. »Alle Mitglieder des Gerichts«, führte das Revisionsgericht aus, »hatten […] die Möglichkeit, ihre Erinnerung durch Abhören des Tonbandes wieder aufzufrischen, sich jeden Verhandlungsteil wieder genau zu vergegenwärtigen und dann aus eigenem Wissen zu beraten und abzustimmen.«[54]

Ob bei der vom BGH als unbedenklich erachteten Notwendigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln in der Urteilsberatung noch von freier Überzeugung die Rede sein kann, nach der das Gericht gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden muss, hat Hofmeyer in einem Vortrag auf dem 46. Deutschen Juristentag in Frage gestellt. Im Rückblick auf das »Mammut-Verfahren« gelangte er zu der Einsicht, die Art der Urteilsfindung im Auschwitz-Prozess grenze »sehr hart an ein schriftliches Verfahren« und sei »daher äußerst bedenklich«.[55] Hofmeyer legte seine rechtlichen Bedenken ausführlich dar: »Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass das Urteil aufgrund des frischen und unmittelbaren Eindrucks des Gerichts von den Angeklagten, den Zeugen und den Sachverständigen gefällt werden soll. Aus diesem Grund verbietet sie eine Unterbrechung des Prozesses auf eine Dauer von mehr als zehn Tagen. Mutet es aber nicht geradezu grotesk an, dass auf der einen Seite ein Verfahren nicht länger als zehn Tage unterbrochen werden soll, während auf der anderen Seite geurteilt werden muss über Aussagen, die fast zwei Jahre zurückliegen? Es ist praktisch ausgeschlossen, dass die einzelnen Gerichtsmitglieder, insbesondere die Laienrichter, nach so langer Zeit die wörtliche Aussagen und die Person eines jeden Zeugen noch im Gedächtnis haben. Man muss notgedrungen bei der Beratung von Aufzeichnungen der einzelnen Gerichtsmitglieder und eventuell von Tonbandaufnahmen Gebrauch machen, um überhaupt den gesamten Prozessstoff wieder richtig in Erinnerung zu bringen.«[56]

Bedeutung des Tonbandmitschnitts

Welche Bedeutung hat heute der Tonbandmitschnitt für die Auschwitz-Forschung, die alle überlieferten Quellen zur Geschichte des Vernichtungslagers Auschwitz[57] ausgewertet hat? Fraglos kann es dem Historiker nicht darum gehen, anhand des Tonbands bzw. seiner Abschrift eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorzunehmen. In der Rolle des blinden Richters machte der Historiker eine schlechte Figur.

Etwaige Widersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Tonband können gleichwohl benannt werden. An der Erforschung der historischen Wahrheit orientiert, kann der Historiker die vom Tatrichter im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen sowohl mit den aufgenommenen Aussagen der Zeugen als auch mit den Ergebnissen der historischen Forschung vergleichen.

Ob an einem bestimmten Tag nachweislich ein Angeklagter an der Schwarzen Wand in Auschwitz Häftlinge erschoss oder im Häftlingskrankenbau »abspritzte« oder an der Rampe selektierte, ist nicht Gegenstand der historischen Darstellung. Der Historiker rechnet bestimmte Ereignisse meist nicht individuell zu. Tatsachenfeststellungen im Sinne der durch überzeugende Beweismittel zweifelsfrei getroffenen zurechenbaren Feststellung individueller Schuld ist nicht seine Sache. Der Historiker kann sich mithin nicht als Revisionsrichter verstehen, der anhand der Tonbandaufnahme die Nachprüfung einer Rüge der Protokollwidrigkeit vornimmt. Die Aufhebung des Urteils ist mitnichten sein Anliegen.

Der in seiner Zweckbestimmung und Verwendung vormals so umstrittene, glücklicherweise überlieferte Tonbandmitschnitt des Auschwitz-Prozesses[58] ist in anderer Hinsicht von herausragender Bedeutung. In den Aussagen der Opferzeugen werden Lagerereignisse minutiös und eindrücklich geschildert. Wie die vom Reichssicherheitshauptamt organisierten, von der Deutschen Reichsbahn fahrplanmäßig an den »Zielort« gebrachten Transporte auf der Rampe »abgewickelt« wurden, mit welcher mörderischen Beflissenheit die SS den Arrestbunker im Stammlager routinemäßig »entstaubte« und die selektierten Häftlinge an der Todeswand durch Genickschuss ermordete, wie geschwächte, halb verhungerte, in den Arbeitskommandos geschundene, meist jüdische Häftlinge im Krankenbau ausgesucht und mit einer Injektion ins Herz »abgespritzt« wurden, unter welchen schrecklichsten Bedingungen die Mörder Lagerabschnitte »liquidierten« und die Insassen vergasten, wie Häftlinge durch die Lagergestapo bei »verschärften Vernehmungen« Opfer furchtbarster Torturen wurden: die in Auschwitz begangenen Verbrechen erfuhr die Nachwelt aus dem Munde der Überlebenden. Die Stimme der Opfer ist auf dem Tonband festgehalten.

Nicht nur die Morde der Exzesstäter, auch das routinierte, einverständliche Funktionieren der auf Befehl und nach Dienstplan agierenden Adjutanten, Lagerführer, SS-Ärzte, SS-Zahnärzte und SS-Apotheker kommen in den Zeugenaussagen zur Sprache. Die Ankunft eines »Sonderzugs«, die Arglosigkeit der Opfer, ihre Desorientierung angesichts des riesigen Lagers, der rauchenden Schornsteine, der brüllenden und prügelnden SS, die vergebliche Hoffnung der auf der Rampe voneinander getrennten, von der SS getäuschten Menschen auf ein Wiedersehen beim »Arbeitseinsatz«, der Schmerz ob der unvorbereitet und zumeist brutal erfahrenen Wahrheit über das grausame Schicksal der Nächsten, die Pein und die Scham über das Weiterexistieren im Angesicht des täglichen Massenmords – das Zeugnis der Opfer, von der für das Leben nach Auschwitz so bedrängenden Überlebensschuld oftmals gezeichnet, ist auf dem Mitschnitt für alle Zeiten aufbewahrt.

Keine einzige der geschilderten Untaten haben die Angeklagten geleugnet. Ihre persönliche Verantwortung stritten sie selbstredend ab. Von Schuldanerkenntnis war im Gerichtssaal nichts zu hören. Das Auftreten der SS-Zeugen vor den Frankfurter Richtern ist exemplarisch für den Umgang großer Teile der deutschen Gesellschaft mit den nationalsozialistischen Verbrechen. Analog der Mehrheit der Deutschen, die jegliche Mitverantwortung an der verbrecherischen Politik des Nazi-Regimes entrüstet von sich wies und auf ihrer Nichtbeteiligung und Schuldlosigkeit beharrte, haben die vormaligen Herren über Leben und Tod in Auschwitz sich als unbeteiligte Befehlsempfänger, als Biedermänner präsentiert, die wohl ihren »Frontdienst« für »Führer, Volk und Vaterland« an der Mordstätte versahen, hierbei aber »anständig« geblieben sein wollen. Soweit sie nicht umhinkonnten, ihre Teilnahme an Verbrechen einzugestehen, beteuerten sie ihre Notlage, hoben hervor, bloß herum gestanden zu haben und dabei untätig geblieben zu sein. Der in der deutschen Nachkriegsgesellschaft so überaus verbreitete Gedächtnisverlust hinsichtlich der eigenen Verstrickung in das Geschehen hatte auch viele geladene SS-Zeugen befallen. Die den Angeklagten gegenüber vorgebrachten Tatvorwürfe bestätigten sie nicht, an Tun und Lassen der vor Gericht stehenden NS-Täter konnten sie sich nicht erinnern. Kameraderie war ihnen dagegen oberstes Gebot. Der Wahrheit sah sich kaum einer verpflichtet. Dreist logen sie und schützten Nichtwissen und Erinnerungslücken vor. Nicht allein die Zeugenaussagen sind von unschätzbarem Wert. Der Tonbandmitschnitt hält auch das Bemühen des Gerichts fest, die Wahrheit über die den Angeklagten zur Last gelegten Taten zu erforschen. Die Sachaufklärung in dem Strafverfahren war keinesfalls leicht. Das Geschehen lag 20 Jahre zurück, außer Zeugen und wenigen Urkunden standen dem erkennenden Gericht keine Beweismittel zur Verfügung. Neben dem Schwurgericht haben auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter größte Anstrengungen unternommen, durch sachkundige Befragung der Zeugen die in Auschwitz begangenen Verbrechen aufzuklären. Den Versuch, über den einzelnen Schuldbeweis hinaus historische Aufklärung zu betreiben, einen Beitrag zur politischen Bildung zu erbringen, haben Staatsanwaltschaft und Nebenklage gemacht. Soweit es im Rahmen der Strafprozessordnung möglich war, wurde dieses Ziel durch Ankläger und Opferanwälte erreicht.

Dokumentiert auf dem Tonband ist auch das Verhalten der Verteidigung, die in ihrer Mehrheit nach Recht und Gesetz, seriös und sachlich, in gebotenem Respekt vor den Opferzeugen[59] , ihre Mandanten vertrat. Nicht alle Rechtsanwälte erwiesen sich aber als ein der Rechtspflege verpflichtetes Organ. Nicht selten kam es vor, dass (wenige) Anwälte sich der Wahrheitserforschung hindernd in den Weg stellten. Es ist, wie der Mitschnitt vielfach belegt, das überragende Verdienst des Vorsitzenden Richters Hans Hofmeyer, alle Versuche souverän abgewehrt zu haben, die Aufklärung der Massenmorde zu erschweren. Die Art der Vernehmung der Opferzeugen durch bestimmte Verteidiger ließ nicht selten Kenntnis über die Lagerverhältnisse, denen die ehemaligen Häftlinge in dem Todeslager unterworfen waren und die bei der Bewertung der Aussagen in Rechnung zu stellen ein Gebot der Menschlichkeit war, vermissen. Auch Achtung vor Menschen, die Schlimmstes erlitten hatten, schien manchen Verteidigern zu fehlen.

Der durch das engagierte Bemühen von Hermann Langbein überlieferte Tonbandmitschnitt ist ein einmaliges Dokument sowohl für die Anstrengung der Justiz, die Verbrechen zu sühnen, als auch für die im Namen von Recht und Gerechtigkeit aufgebrachte, bewundernswerte Bereitschaft der Opfer aus aller Welt, im Lande der Täter, vor einem deutschen Schwurgericht und in Konfrontation mit den reuelosen, selbstgerecht und unverfroren auftretenden, oftmals schamlos lügenden Angeklagten, Zeugnis abzulegen.

Stand: September 2013

  1. Wolfgang Scheffler, »Der Beitrag der Zeitgeschichte zur Erforschung der NS-Verbrechen – Versäumnisse, Schwierigkeiten, Aufgaben«, in: Jürgen Weber, Peter Steinbach (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung durch Strafverfahren? NS-Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland, München: Olzog Verlag, 1984, S. 118 f.
  2. Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (= StA F), 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 128, Bl. 20.761–20.826.
  3. Hermann Langbein, Der Auschwitz-Prozeß. Eine Dokumentation, Wien, Frankfurt am Main, Zürich: Europa Verlag / Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1965, Bd. 1, S. 13.
  4. Österreichisches Staatsarchiv, Wien, Nachlass Langbein, E/1797: Ordner 83.
  5. Ebd., E/1797: Ordner 97.
  6. Ebd., E/1797: Ordner 83.
  7. StA F, 4 Ks 2/63, Handakten, Bd. 25, Bl. 5075.
  8. Vermerk vom 24.9.1965, StA F, 4 Ks 2/63, Mappe, lose Blattsammlung, ohne Aufschrift.
  9. Ebd.
  10. Hofmeyer war noch während des Auschwitz-Prozesses befördert worden.
  11. Österreichisches Staatsarchiv, Wien, Nachlass Langbein, E/1797: Ordner 97.
  12. StA F, 4 Ks 2/63, Handakten, Bd. 25, Bl. 5076.
  13. Privatarchiv Georg Bürger, Ks 130 Js 2/84 (Z), Protokollband IV, Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 18.11.1988, Bl. 891 f. – Der Verf. dankt Herrn Rechtsanwalt Georg Bürger für die Erlaubnis, seine Handakten sichten zu können.
  14. Aussage von Max Friedrich, Häftlingsnummer Z-2.894, in: Der Auschwitz-Prozeß. Tonbandmitschnitte, Protokolle und Dokumente. DVD-ROM. Hrsg. vom Fritz Bauer Institut und dem Staatlichen Museum Auschwitz-Birkenau, Berlin: Directmedia Publishing GmbH, 2004 (Digitale Bibliothek, Bd. 101); 2., durchges. u. verb. Aufl., Berlin 2005; 3. Aufl., Berlin 2007, S. 26.831–26.880.
  15. Die Aussage wurde dem Landgericht Siegen zur Verfügung gestellt und in der Sitzung vom 16.5.1989 abgespielt, Privatarchiv Georg Bürger, Ks 130 Js 2/84 (Z), Protokollband V, Bl. 98.
  16. StA b. LG Frankfurt am Main, Verfügung vom 22.12.1988, StA F, 4 Ks 2/63, Sonderheft »Tonbänder«, Bl. 1. – Der Verf. dankt Staatsanwalt a.D. Jürgen Hess (StA b. LG Frankfurt am Main) dafür, ihm das Sonderheft »Tonbänder« zugänglich gemacht zu haben.
  17. Schreiben von Oberstaatsanwalt Gerhard Wiese an den Präsidenten des LG Frankfurt am Main vom 22.12.1988, StA F, 4 Ks 2/63, Sonderheft »Tonbänder«, Bl. 3.
  18. Der Vermerk von Generalstaatsanwalt Bauer fand sich in einer Mappe von Zuschriften an die StA beim LG Frankfurt am Main.
  19. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt), Bd. 19 (1964), S. 193–196. – Zur BGH-Entscheidung siehe Eberhard Schmidt, »Der Stand der Rechtsprechung zur Frage der Verwendbarkeit von Tonbandaufnahmen im Strafprozess«, in: Juristenzeitung, Jg. 19 (1964), H. 17, S. 538 f.
  20. BGHSt, Bd. 19 (1964), S. 193.
  21. Ebd., S. 195.
  22. Die ersten Minuten des Mitschnitts datieren vom 1. und 3. Verhandlungstag. Offensichtlich ist die Benutzung des Tonbands noch vor der BGH-Entscheidung erprobt worden.
  23. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 102, Bl. 738, Sitzungsprotokoll vom 28.9.1964.
  24. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 103, Bl. 789, Sitzungsprotokoll vom 9.10.1964.
  25. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 105, Bl. 1020, Sitzungsprotokoll vom 30.12.1964.
  26. Die zeithistorischen Gutachten von Buchheim, Krausnick, Broszat, Jacobsen und Kuczynski, das Gutachten des Schriftsachverständigen Mühlhause und die psychologischen und medizinischen Gutachten von Lechler und Vetter sowie die Befragung der Sachverständigen wurden bis auf wenige Passagen im Fall Kuczynski nicht aufgenommen.
  27. 37. Verhandlungstag, Sitzung vom 16.4.1964.
  28. 63. Verhandlungstag, Sitzung vom 9.7.1964.
  29. 62. Verhandlungstag, Sitzung vom 6.7.1964.
  30. 65. Verhandlungstag, Sitzung vom 13.7.1964.
  31. Interview mit Josef Perseke (LG Frankfurt am Main) vom 19.12.1997, Fritz Bauer Institut, Sammlung Frankfurter Auschwitz Prozesse, FAP-1/I-2.
  32. Interview mit Erna Grob (Geschworene) vom 18.1.1999, Fritz Bauer Institut, Sammlung Frankfurter Auschwitz Prozesse, FAP-1/I-8.
  33. Siehe auch das Schreiben von Hofmeyer an die Staatsanwaltschaft vom 19.4.1967, StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 127, Bl. 20.525.
  34. Richter Perseke hat sein Stenogramm auf Band gesprochen, das umgehend nach jedem Verhandlungstag verschriftet wurde. Die Mitschrift, die einzelnen Zeugenaussagen nach den betreffenden Angeklagten systematisiert, stellte Perseke dem Vorsitzenden Richter und dem zweiten Beisitzer, Landgerichtsdirektor Walter Hotz, zur Verfügung. Hotz hat die insgesamt 21 Schnellhefter aufbewahrt, sie sind heute Bestandteil der vom Fritz Bauer Institut aufgebauten Sammlung Frankfurter Auschwitz-Prozesse.
  35. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 108, Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll. vom 25.2.1965.
  36. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 108, Bl. 1191, Sitzungsprotokoll vom 25.2.1965.
  37. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 110, Bl. 1312, Sitzungsprotokoll vom 5.4.1965.
  38. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 120, Urteil, S. 565 u. 571.
  39. Ebd., S. 565.
  40. Ebd., S. 571.
  41. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 126, Bl. 20.259 ff.
  42. Ebd., Bd. 126, Bl. 20.377 ff.
  43. Ebd., Bd. 126, Bl. 20.305 ff.
  44. Ebd., Bd. 124, Bl. 19.844 ff.
  45. Ebd., Bd. 125, Bl. 19.986.
  46. Ebd., Bd. 128, Bl. 20.781R.
  47. Ebd., Bd. 128, Bl. 20.781.
  48. Auf dem 41. Deutschen Juristentag zu Berlin im Jahre 1955 sprachen sich nicht wenige Juristen für die Verwendung des Tonbands zur Eigenkontrolle des Gerichts, mithin zur Verwendung bei den Beratungen als Gedächtnisstütze aus. Darüber hinaus wurde es als zweckmäßig erachtet, dass eine Tonbandaufnahme bzw. seine Abschrift Grundlage einer Protokollrüge sein könne. Anhand mitgeschnittener Zeugenvernehmungen ließe sich gegebenenfalls die Protokollwidrigkeit von Urteilsfeststellungen nachweisen, d.h. etwaige Widersprüche zwischen im Urteil getroffenen Feststellungen und Aussagen vor Gericht. Vgl. Verhandlungen des einundvierzigsten Deutschen Juristentages, Berlin 1955, hrsg. von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, Sitzungsbericht der Verhandlungen der zweiten Arbeitsgemeinschaft am 7. und 8. September 1955. Das Protokoll im Strafprozess, Bd. II (Sitzungsberichte), Tübingen: Verlag Mohr, 1956, S. G 1–G 125.
  49. Adolf Arndt, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 15 (1962), H. 37, S. 1660.
  50. ders., in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 19 (1966), H. 47, S. 2204.
  51. Ebd.
  52. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 128, Bl. 20.781R.
  53. Ebd.
  54. Ebd.
  55. Hans Hofmeyer, »Prozeßrechtliche Probleme und praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung der Prozesse«, in: Verhandlungen des sechsundvierzigsten Deutschen Juristentages, Essen 1966, hrsg. von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages. Bd. II (Sitzungsberichte), Teil C, München und Berlin: C. H. Beck Verlag, 1967, S. C43.
  56. Ebd.
  57. Siehe Wacław Długoborski, Franciszek Piper (Hrsg.), Auschwitz 1941–1945. Studien zur Geschichte des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz. Aus dem Polnischen von Jochen August, Oświęcim: Verlag des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau, 1999, 5 Bde.
  58. Der Mitschnitt ist erstmals 1993 von den Filmautoren Rolf Bickel und Dietrich Wagner (Hessischer Rundfunk) in ihrer bedeutenden, dreiteiligen Dokumentation Strafsache 4 Ks 2/63. Auschwitz vor dem Frankfurter Schwurgericht verwendet worden.
  59. Hermann Langbein schenkte seine Dokumentation Rechtsanwalt Friedrich Jugl (Frankfurt am Main) und schrieb als Widmung die Zeilen: »Dem Anwalt, der bewiesen hat, daß man seiner Pflicht als Verteidiger voll nachkommen kann, ohne den Respekt vor den Opfern zu verletzen. Hermann Langbein, Wien 30.11.65.«