Vorsitzender Richter Hans Hofmeyer

183. Verhandlungstag 20.08.1965

1. Frankfurter Auschwitz-Prozess

»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63

Landgericht Frankfurt am Main

183. Verhandlungstag, 20.8.1965

Fortsetzung der mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters

Der Angeklagte Klehr ist heute 61 Jahre alt und hat die Volksschule besucht, dann das Tischlerhandwerk erlernt und auch die Gesellenprüfung abgelegt. Der Angeklagte kam 1940 über Buchenwald nach Dachau in das SS-Revier und dann auch in das Häftlingskrankenhaus. 1932 war er der NSDAP und auch der SS beigetreten. Am 30.1.41 wurde er zum Unterscharführer befördert. Angeblich will er damals noch eine Frontmeldung abgegeben haben, die jedoch nicht zum Erfolg führte. Im Herbst 41 kam der Angeklagte nach dem KZ Auschwitz als Sanitätsdienstgrad in den Häftlingskrankenbau. Am 1.2.43 wurde er Oberscharführer und am 20.4.43 nach Gleiwitz versetzt, wo er auch bis zur Evakuierung blieb. Am 2.5.45 geriet er in Kriegsgefangenschaft, erhielt wegen Zugehörigkeit zur SS in Böblingen dreieinhalb Jahre Arbeitslager, die später auf drei Jahre ermäßigt worden sind. 1948 wurde er nach Braunschweig entlassen und war dann wieder als Tischler tätig. Seit dem 17.9.1960 befindet er sich in Haft.

Auch diesem Angeklagten wird in erster Linie die Mitwirkung auf der Rampe und die Mitwirkung bei den Vergasungen vorgeworfen. Zweimal will der Angeklagte auf der Rampe anwesend gewesen sein; und zwar will er dem Lagerarzt Doktor Entress behilflich gewesen sein, im Jahre 1943 Kranke aus einem ankommenden Transport herauszusuchen. Die Ausgesuchten will er dann dem Doktor Entress zugeführt haben. Der Zeuge Pyś hat gehört, Klehr gebärde sich auf der Rampe und bei den Gaskammern wie toll. Im übrigen bestreitet der Angeklagte, sich am Rampendienst und den nachfolgenden Vergasungen beteiligt zu haben. Seine Einlassung geht dahin, daß er mit der Vergasung nicht das geringste zu tun gehabt habe. Lediglich die vier Männer, die mit dem Einwerfen des Gases beauftragt gewesen seien, hätten zu dem Desinfektionskommando gehört, dem der Angeklagte Klehr vorgestanden habe. Er habe zwar auch einen schriftlichen Dienstplan aufgestellt, jedoch sei er selbst nie zu den Gaskammern gegangen und habe auch nie dort eine Tätigkeit ausgeübt.

Diese Einlassung ist dem Angeklagten Klehr von dem Gericht jedoch nicht geglaubt worden. Gegen seine Darstellung spricht in erster Linie der Broad-Bericht, in dem genau geschildert ist, wie sich Klehr in den Sanka gesetzt hat, in dem die Gasmasken und die Büchsen mit Zyklon sich befunden hätten, um fort zu fahren.[1] Dieses Fahren konnte jedoch nur ein Fahren in die neuen Gaskammern darstellen, da das alte Krematorium in so unmittelbarer Nähe des Reviers lag, daß dorthin mit dem Wagen nicht gefahren zu werden brauchte.

Der Zeuge Amann schildert, daß der Angeklagte Klehr und die anderen SS-Männer morgens mitunter unter Alkoholeinfluß gestanden und dabei erzählt hätten, daß sie von Vergasungen kämen. Dieser Zeuge Amann ist jedoch so spät in das Lager gekommen, daß er mit den Vergasungen im Kleinen Krematorium nichts mehr zu tun gehabt haben kann.

Das bedeutet, daß der Angeklagte Klehr zweimal auf der Rampe Dienst tat, und zwar zusammen mit Doktor Entress, dem er dabei half, die kranken Menschen auszusondern. Und es ist nicht ausgeschlossen, daß auch die Tätigkeit Klehrs an der Gaskammer, das heißt an den neuen Krematorien, sich auf die gleichen Transporte bezog, bei denen Klehr mit dem Doktor Entress bei dem Aussuchen von kranken Menschen tätig war. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen worden, daß er in zwei Fällen an der Rampe bei dem Aussuchen von Menschen tätig war und auch an den Gaskammern die Vergasungen dieser Transporte überwacht hat. In dieser Annahme wird das Gericht auch bestärkt durch die Aussage des Zeugen Golik, der als Stiefelputzer und Reiniger bei dem Angeklagten Klehr tätig war. Dieser Zeuge hat erklärt, daß es zu den Aufgaben des Desinfektionskommandos gehört habe, die Vergasungen durchzuführen. Der Zeuge sagt wörtlich: »Die Entwesung war nur eine Nebentätigkeit.«

Dem Angeklagten wird dann zur Last gelegt, er habe an den Vergasungen von 200 Häftlingen, die dem »Sonderkommando« in Birkenau angehört hätten, mitgewirkt, indem er die Desinfektoren bei dem Kleinen Krematorium ein gewiesen und beaufsichtigt habe. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Golik. Auch der Zeuge Pyś schildert den gleichen Fall. Der Zeuge Lill hat den Angeklagten Klehr ab September 1942 bis zum Sommer 1943 beobachtet und mit eigenen Augen gesehen, wie er mit seinen Gehilfen auf das flache Dach des Kleinen Krematoriums gestiegen ist, dort die Gasmaske aufgesetzt, die Büchsen aufgerissen und den Inhalt in die Einfüllstutzen hineingeschüttet habe. Lill will diese Beobachtung in der genannten Zeit etwa 30mal bis 40mal gemacht haben.

Der Zeuge Putzker, der den Angeklagten Klehr bei dieser Verrichtung ebenfalls beobachtet haben will, ist für das Gericht nicht zuverlässig genug gewesen. Er hat Teile seiner Aussage nicht mehr aufrechterhalten, und auch im übrigen sind Bedenken an der Richtigkeit seiner Darstellung entstanden.

Der Zeuge Sikorski nennt den Angeklagten den Chef des Vergasungskommandos. Er weiß, daß dem Angeklagten Klehr die Zusatzverpflegung für die Teilnahme am Rampendienst und an der Vergasung ausgeteilt worden war und daß er wiederholt in der Apotheke dort auch abgewogen habe. Der Zeuge Golik kann ebenfalls bestätigen, daß Klehr regelmäßig Zusatzverpflegung, und zwar insbesondere Rum, bekomm en habe. Der Zeuge Pyś weiß davon, daß Klehr Zusatzverpflegung, Milch und Schnaps, bekommen habe. Auch der Zeuge Doktor Fejkiel weiß, daß der Angeklagte Zusatzverpflegung bekommen habe. Er weiß, daß die Häftlinge im Krankenbau die Anforderungen für diese Zusatzverpflegungen für den Angeklagten Klehr haben herausschreiben müssen, wegen seiner Tätigkeit in Birkenau. Und er hat davon gehört, daß Klehr dem Vergasungskommando angehört hat.

Der Zeuge Lill weiß von Milchzulagen, die dem Klehr zugeteilt worden sind. Der Zeuge Doktor Löbner schließlich hat von einem Häftling Doktor Sperber gehört, Klehr werfe das Gas in die Gaskammern. Sperber gehörte auch zu dem Entwesungskommando. Es handelte sich bei ihm um einen englischen Marineoffizier, der später umgekommen ist. Der Zeuge Amann, der ebenfalls Mitglied des Entwesungskommandos war, hat selbst erlebt, daß Klehr mit den anderen Mitgliedern des Vergasungskommandos vom Dienst aus den Gaskammern kam und sich mit diesen Männern darüber unterhielt. Der Zeuge sagte zwar, Klehr hätte nicht von Vergasungen gesprochen, es sei jedoch aus dem Gespräch der Männer hervorgegangen, daß sie vom Dienst an den Gaskammern gekommen seien.

Das Gericht hat daher festgestellt, daß der Angeklagte außer den beiden Fällen, in denen er sowohl auf der Rampe als auch an den Gaskammern Dienst tat, bei ankommenden Transporten auch im Kleinen Krematorium Gas eingeschüttet hat oder die Einschüttung dieses Gases durch seine Untergebenen überwacht hat, zweitens: daß der Angeklagte der Vorgesetzte des Vergasungskommandos war und daß er aus diesem Grunde auch einen Dienstplan aufstellte für die Teilnahme an den Vergasungen, und drittens: daß er Zusatzverpflegung erhielt für seine Tätigkeit in Birkenau.

Es war daher bei dem Angeklagten Klehr festzustellen, daß er in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, mindestens jedoch in zwei Fällen, im Kleinen Krematorium bei der Vergasung von insgesamt 250 Menschen mitgewirkt hat. Einmal hat er, wie der Zeuge Golik berichtet hat, diese Vergasungen überwacht, wobei 200 Gefangene, die dem »Sonderkommando« angehörten, vergast worden sind. Einmal hat er, wie der Zeuge Lill bestätigt hat, das Gas selbst eingeschüttet, wobei durch seine Handlung mindestens 50 Menschen den Tod gefunden haben. Unter 50 Menschen sind niemals in den Gaskammern vergast worden. Im Gegenteil, es waren weit mehr. Meist waren es mehrere Hunderte, die gleichzeitig den Tod durch die Vergasung gefunden haben, da man bei kleineren Zahlen die Menschen auf andere Weise zu Tode brachte.

Dem Angeklagten wird dann weiter vorgeworfen, daß er in einer unbestimmten Anzahl von Fällen bei Selektionen im Häftlingskrankenbau mitgewirkt habe. Insbesondere soll er unter der Aufsicht des Doktor Entress sichergestellt haben, daß niemand der ausgewählten Personen sich versteckte. Er soll die Karteikarten der Ausgesonderten an sich genommen, in der Schreibstube die Listen überwacht und die Genehmigung der politischen [Abteilung] eingeholt haben. Nach Rückkehr der Listen von der Politischen Abteilung soll er die Nummern der Häftlinge aufgerufen und dafür gesorgt haben, daß alle verladen und ins Gas gebracht worden sind. Der Angeklagte bestreitet, sich selbst betätigt zu haben und räumt nur ein, Doktor Entress bei seinen Gängen begleitet zu haben. Er will mehr als Statist sich in Begleitung des Doktor Entress befunden haben.

Der Zeuge Barcz hat berichtet, daß der Angeklagte insbesondere darauf geachtet habe, daß sich niemand, der auf dieser Liste stand, versteckt halte. Der Zeuge Karwowski berichtet, daß der SDG den Häftlingen die Nummern auf die Brust geschrieben hätte, daß er die Karten der Ausgesonderten in die Hand genommen und an sich genommen habe. An dem auf die Selektion folgenden Tage habe dann der SDG ohne Beisein des Arztes die Häftlinge aufgerufen und für ihren Abtransport gesorgt.

In dem Eröffnungsbeschluß wird dem Angeklagten unter Ziffer 1a vorgeworfen, am 20.4.42 beim Abtransport von etwa 300 Häftlingen mitgewirkt zu haben. Der Zeuge Gawalewicz hat bekundet, der [Angeklagte] Klehr habe am 18.4. eine Liste mit etwa 20 Menschen verlesen. Diese Gefangenen hätte er sich vorführen lassen und hätte sie zum Teil wieder ins Lager entlassen, teils aber auch in Block 20 behalten. Zwei Tage später, am 20.4., seien dann alle Kranken aus dem Block 20 nach Birkenau »überstellt« worden. Es habe sich insgesamt um 300 Häftlinge gehandelt, die bei dieser Gelegenheit abtransportiert worden seien, und Klehr habe den Transport überwacht. Klehr sei auch bekannt gewesen, was diese Überstellung bedeute. Der Angeklagte Klehr, der diese Mitwirkung bei dem Abtransport der Häftlinge bestreitet, hat erklärt, eine Überstellung nach Birkenau sei gleichbedeutend gewesen mit einer Liquidierung; da sei niemand mehr zurückgekommen.

Der Zeuge, der sich selbst unter diesen 300 Häftlingen befunden hat, schildert, daß er in Birkenau in ein besonders abgeteiltes Lager gekommen sei und daß dort bis zum 3.5.42 mit Bestimmtheit 280 von den 300 Häftlingen infolge des Hungers und der körperlichen Zerrüttung, insbesondere durch langes Stehen, gestorben seien, so daß von den am 20.4.42 überstellten Häftlingen nach diesem Zeitpunkt nur noch 20 übriggeblieben seien. Der Zeuge selbst konnte sich nur dadurch am Leben erhalten, daß er heimlich von anderen Häftlingen Verpflegung zugesteckt erhielt. Wenn auch diese Überstellung nach Birkenau aufgrund eines Befehls vor sich gegangen sein mag, so hat doch Klehr dafür gesorgt, daß diese Leute nach Birkenau kamen. Ihm war bekannt, welchem Schicksal diese Menschen entgegengingen, und er hat mitgewirkt, das heißt dafür gesorgt, daß diese Leute dorthin transportiert worden sind.

Am 29.8.42 wurde in Block 20 eine Vernichtung aller Typhuskranken befohlen. Dieser Befehl kam, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, von Berlin, und Doktor Entress ordnete die Vergasung dieser Typhuskranken an. Zunächst war eine größere Zahl vorgesehen; auch die Häftlingspfleger und Häftlingsärzte sollten mit vergast werden. Aufgrund einer Vorsprache wurden jedoch etwa 100 Häftlinge von der Vergasung abgesetzt, so daß insgesamt noch etwa 700 Kranke seinerzeit der Vergasung anheimfielen. Bei dem Abtransport dieser kranken Menschen hat der Angeklagte Klehr mit Eifer und Energie dafür gesorgt, daß keiner der Kranken zurückbleiben konnte. Er überprüfte persönlich die Häftlingsnummern mit der Liste, die ihm vorlag, und sorgte dafür, daß alle mitkamen. Wenn Kranke und Schwache nicht in der Lage waren, selbst auf den Wagen zu steigen, so half er ihnen, in Anführungszeichen, auf seine Weise, daß sie auch verladen werden konnten.

Die Einlassung des Angeklagten geht dahin, daß er nicht als Sanitätsdienstgrad, sondern nur als Desinfektor tätig gewesen sei und den von den Kranken geräumten Block 20 hinterher desinfiziert habe. Diese Einlassung steht jedoch im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen Bartsch. Dieser Zeuge hat erklärt, daß der Angeklagte aufgepaßt habe, daß keiner gerettet werden konnte. Ebenso hat sich auch der Zeuge Hanák geäußert. Der Zeuge Paczuła hat erzählt, der SDG habe die Nummern geprüft und darauf geachtet, daß keiner zurückblieb. Insgesamt seien von den Kranken etwa 700 abtransportiert worden, nachdem vorher 800 vorgesehen gewesen seien.

Auch durch die durchaus glaubwürdige Aussage des Zeugen Głowa wird bestätigt, daß 700 Personen bei dieser Gelegenheit den Tod gefunden haben. Der Zeuge Kłodziński bestätigte, daß zunächst auch die Ärzte mit vergast werden sollten, daß dann davon abgesehen worden sei und daß bei der Verladung Doktor Entress, Scherpe und Klehr beteiligt gewesen seien. Sie hätten an der Tür gestanden, und insbesondere Klehr habe sich dabei sehr eifrig gezeigt und darauf geachtet, daß keiner zurückblieb. Der Zeuge Sowul hat dann im Anschluß daran die 832 Menschen nach und nach von den Verpflegungsstärken absetzen müssen, damit ihr plötzlicher Tod nicht auffallen sollte.

Vorsitzender Richter:

Danach ist festzustellen, daß in diesem Fall der Angeklagte Klehr an der Tötung von 700 Menschen, die in die Gaskammern kamen, beteiligt gewesen ist, indem er für deren Verladung sorgte, dabei die Aufsicht führte, und Sorge trug, daß keiner seinem Schicksal entgehen konnte.

Der weitere Vorwurf, der Angeklagte habe einen Transport von 40 bis 50 Häftlingen zur Vergasung ausgesucht, ist in der Hauptverhandlung nicht bewiesen worden. Es konnten deshalb auch insofern keine Feststellungen getroffen werden. Der Zeuge Ćešpiva hat vor dem Schwurgericht nicht ausgesagt. Auf seine Aussage ist allseits verzichtet worden, und er war der einzige Zeuge, der über diesen Tatbestand hätte Auskunft geben können.[2]

Nach dem Eröffnungsbeschluß Ziffer 1d wird dem Angeklagten ferner zur Last gelegt, im Frühjahr 43 auf dem Infektionsblock Häftlinge auf dem Flur ausgesondert zu haben, indem er aus den Karteikarten verschiedene Karten herausnahm und auch Häftlinge, die bei ihm vorbeigingen, anhielt und sie sowie deren Karteikarten ins Gas bestimmte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ihm hierfür ein Befehl gegeben worden ist. Und diese Tatsache wird bestätigt durch den Zeugen Fiege.

Fiege hat zwar eine bestimmte Zahl der von dem Angeklagten Klehr ausgesuchten Häftlinge nicht nennen können. Er sagte jedoch, daß mehrere Häftlinge durch Herauslegen der Karteikarten und mehrere Häftlinge, die auf dem Flur an ihm vorbeigegangen waren, von ihm für den Gastod bestimmt gewesen seien. Das bedeutet, daß der Angeklagte in diesem Fall in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, mindestens jedoch zwei Menschen durch Herausnahme ihrer Karten aus der Kartei und zwei Menschen, die auf dem Flur an ihm vorbeigegangen sind, zum Tode bestimmte und damit an ihrer Tötung mitgewirkt hat.

Nach der Aussage des Zeugen Gawalewicz hat der Angeklagte Ende April oder Anfang Mai 43 auf dem Krankenblock vergeblich auf die Ankunft des Arztes gewartet. Als der Arzt nicht erschien, hat er eigenmächtig 70 Häftlinge, die aus Holland stammten, ausgesucht und nach Birkenau überstellt. Diese Häftlinge wurden dann in der Evidenzliste gestrichen. Auf der Schreibstube wurden sie als »überstellt« eingetragen, was nach der eigenen Einlassung des Angeklagten bedeutet, daß derartige Überstellungen von Häftlingen nach Birkenau gleichkamen mit ihrer Liquidierung. Die Häftlinge wurden am gleichen Tag abtransportiert. Ein Arzt war nicht dabei, und auch hier besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte auf Befehl gehandelt hat. Im Gegenteil, die Tatsache, daß er zunächst ungeduldig auf den Arzt gewartet haben soll und dann selbst gehandelt hat, erhellt, daß der Angeklagte hier aufgrund eigener Initiative tätig geworden ist. Festzustellen ist, daß der Angeklagte auf diese Art und Weise an der Tötung von 70 Menschen beteiligt gewesen ist.

Es wird dann dem Angeklagten auch noch der Vorwurf gemacht, er hätte Häftlinge, die sich bei einem Bombenangriff auf das Lager Auschwitz besonders um die Rettung von Menschen und Unterkünften verdient gemacht hätten, später ausgesucht zur Vergasung. Dieser Vorwurf ist ihm jedoch nicht bewiesen worden, denn der Zeuge Kowalczyk, der diese Aussage im Vorverfahren gemacht hat, hat sie in dem Hauptverfahren nicht mehr aufrechterhalten.[3] Es ist auch nicht sehr glaubhaft, daß Klehr hier tätig geworden ist, weil er im Sommer 44, als dieser Bombenangriff erfolgte, nicht mehr im Lager Auschwitz war.

Nach der Aussage des Zeugen Reineck soll der Angeklagte einen Häftling namens Szende zur Tötung ausgesucht haben. Der Zeuge Reineck ist der einzige Zeuge, der diesen Vorwurf bestätigt hat. In der Hauptverhandlung hat er zunächst erklärt, er wisse nicht, wer selektiert habe. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen hat er bestätigt, daß diese Aussage richtig gewesen sei.[4] Aber auch diese Differenzen haben das Gericht davon abgehalten, ein Urteil insoweit auszusprechen.

Die Häftlinge in Auschwitz, die sich krank fühlten und die dem Arzt vorgestellt werden mußten, sind entweder abends oder am nächsten Morgen in dem Block 28 erschienen. Hier wurden sie zunächst von einem Häftlingsarzt untersucht und dann, nachdem dieser eine Diagnose gestellt hatte und eine Karteikarte angelegt hatte, am nächsten Morgen dem SS-Arzt, dem sämtliche sogenannte Arztvorsteller vorgestellt worden sind, vorgeführt. Die Entscheidung dieses SS-Arztes lautete dann entweder Aufnahme in den HKB oder Rückverschickung ins Lager, eventuell nach ambulanter Behandlung, oder Tötung durch Phenolinjektion. Zu diesem Zweck sonderte der Arzt die Karteikarten ab für die Häftlinge, die getötet werden sollten. Die zur Tötung bestimmten Häftlinge wurden in Block 20 geführt und in einem besonderen Raum, links vom Eingang, auch getötet.

Der Angeklagte gibt lediglich zu, er sei zugegen gewesen, als der Lagerarzt diese Auswahl vorgenommen habe. Der Zeuge Wörl aber bezeugt, daß der Angeklagte die Karteikarten der ausgesonderten Häftlinge in Empfang genommen habe. Der Zeuge Głowacki bestätigt ebenfalls, daß die Karteikarten der untersuchten Häftlinge auf zwei Häufchen gelegt worden sind. Der Zeuge de Martini bestätigt, daß die ausgesuchten Häftlinge getötet wurden. Dem Angeklagten wird aber auch weiterhin zur Last gelegt, daß er selbständig in diesen Fällen Entscheidungen getroffen habe, was von dem Angeklagten zwar bestritten [+ wird] , aber von dem Doktor Paczuła bestätigt worden ist. Dieser Zeuge erklärt, wenn der Lagerarzt nicht gekommen sei, habe Klehr sich dahin geäußert: »Heute bin ich der Lagerarzt.« Er habe daraufhin die Funktion des Lagerarztes übernommen, selbst selektiert und nachher die Tötung der ausgesonderten Häftlinge vorgenommen. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch solche Kranken selektiert, die bereits in den Häftlingskrankenbau aufgenommen waren. Insbesondere hat Klehr in Block 21 selektiert und die Karten auf bestimmte Häufchen gelegt und einen Teil dieser Häftlinge zum Tod bestimmt.

Am Heiligen Abend 1942 war der Lagerarzt in Urlaub. Dies wurde Klehr gemeldet, der daraufhin die Arztvorsteller übernommen hat und mehr als 30 Personen zur Tötung ausgesucht hat. Außer diesen 30 Personen hat er an demselben Tag aus Block 19, 20 und 21 weitere Häftlinge zur Tötung bestimmt und die Zahl der zu Tötenden auf 200 erhöht. Diese Feststellungen beruhen ebenfalls auf der Aussage des Doktor Paczuła, der die Todesmeldungen gesehen hat. Aber auch der Zeuge Kłodziński hat das gleiche bestätigt. Der Zeuge hat erklärt, sie seien alle froh gewesen, daß an diesem Heiligen Abend der Arzt in Urlaub gefahren sei, und hätten daraus die Hoffnung geschöpft, daß sie an diesem Tag wenigstens in Ruhe gelassen würden und Friede herrschen würde. Der Zeuge Reineck hat dasselbe erklärt und hinzugefügt, daß Klehr selbst diese Aussonderung vorgenommen habe. Der Zeuge hat dem Angeklagten selbst assistiert und später die Todesmeldungen geschrieben. Der Zeuge Głowa, der ebenfalls am Heiligen Abend diese Selektion erfahren ha t, weiß zwar nicht, wer die Selektion durchgeführt hat, aber von der Tatsache der Selektion hat er gehört.

Der Zeuge Kłodziński schließlich hat dem Gericht geschildert, daß der Angeklagte die runde Zahl geliebt habe und daß er jeweils, wenn Häftlinge von Ärzten ausgesucht gewesen seien, die Zahl auf eine runde Zahl erhöht habe, indem er von sich aus noch weitere Häftlinge zur Tötung ausgesucht habe. Auch der Zeuge Hanák bestätigt, daß der Angeklagte Klehr die Zahlen stets nach oben abgerundet habe.

Derselbe Zeuge schildert dann auch noch ein Erlebnis aus dem Sommer 42. Der Zeuge hat an einem Tag im Sommer 42 erlebt, daß ein jüdischer Arzt mit Namen Fedor, der 14 Tage Strafe im Stehbunker gehabt habe, infolge dieser Quälerei eines Tages eingeschlafen sei. Dabei sei er von Klehr erwischt worden. Klehr habe ihn in den Operationssaal hineingebracht, wo er allein mit diesem Häftling hineingegangen sei. Und abends habe dann der Zeuge Hanák die Leiche des Doktor Fedor aus dem Operationssaal heraustragen müssen.

Auch der Zeuge Doktor Fejkiel bestätigt, daß der Angeklagte aus eigener Initiative in vielen Fällen selektiert habe. Der Zeuge kann sich insbesondere daran erinnern, daß der Angeklagte Klehr im Jahr 42 in den Saal 8 des Blocks 20 in betrunkenem Zustand gekommen sei. Er habe dort einen Mann herausgeholt und mitgenommen. Später mußte der Zeuge die Todesmeldung schreiben. Der von Klehr herausgeholte Mann mußte sich auf dem Korridor aufstellen, zu den anderen Häftlingen, die bereits ausgesucht gewesen waren und auch getötet worden sind.

Der Angeklagte Klehr hat selbst zugegeben, an der Tötung von 250 Häftlingen beteiligt gewesen zu sein, und erklärt, daß er etwa drei Monate lang damit beschäftigt gewesen sei, wobei wöchentlich zweimal selektiert worden sei, wobei etwa zwölf bis 15 Menschen zum Tod bestimmt worden seien. Diese Bestimmung hat aber Doktor Entress getroffen, da es sich um sogenannte Arztvorsteller gehandelt hat. Klehr hat die Tötungen später nach seiner Einlassung ausgeführt. Dazu kommen noch die oben besprochenen und von dem Angeklagten selbst selektierten 210 Menschen, die er auch selbst getötet hat. Da er selbst sich darüber beschwert hatte, daß Funktionshäftlinge vorher dafür herangezogen worden seien, muß davon ausgegangen werden, daß er auch seit dieser Zeit die Tötungen selbst vorgenommen hat.

Der Zeuge Weis hat geschätzt, daß der Angeklagte Klehr von Ende August 42 bis Juni 43 in 100 bis 1.000 Fällen Tötungen vorgenommen habe. Der Zeuge Głowacki schätzt die von Klehr insgesamt getöteten Menschen auf mehr als 10.000; später nennt er die Zahl von 18.000 bis 20.000. Diese Angaben sind jedoch so unbestimmt, daß sie nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden konnten. Doktor Głowa schätzt die Tötungen durch Klehr auf 30.000.

Dem Angeklagten wird weiterhin die Tötung einer Frau zur Last gelegt, die an den Krankenbau gebracht worden sei und der er eine Herzkrankheit vortäuschte, um sie in Arglosigkeit zu wiegen und sie auf diese Art und Weise ermorden zu können. In dem Tagebuch des Doktor Kremer wird diese Tötung festgehalten unter dem Titel: Frauen wurden von Klehr abgespritzt.[5] Aus der Tatsache, daß der Angeklagte in diesem Fall seinem Opfer vorgetäuscht habe, die Frau besitze eine Herzkrankheit, ergibt sich, daß es sich hier nicht um die Vollstreckung eines Todesurteils gehandelt hat, sondern daß diese Frau hinterlistig und heimtückisch getötet worden ist. Die dem Angeklagten weiterhin zur Last gelegte Tötung, bei der Menschen, mit denen Fleckfieberexperimente durch Doktor Entress und Doktor Vetter vorgenommen worden sein sollen, getötet worden sind, ist nicht bestätigt worden.

Die dem Angeklagten in Ziffer 2c des Eröffnung sbeschlusses vorgeworfene Tötung eines russischen Politkommissars mit einer Phenolspritze ist nach Auffassung des Schwurgerichts erwiesen. Der Zeuge Głowa hat im Sommer 42 ein Geschrei aus dem Tötungszimmer gehört, ist darauf hingelaufen und hat gesehen, wie ein Handgemenge entstanden war, in dem ein russischer Politkommissar einen Hocker ergriffen [+ hat] und mit diesem Hocker gegen den Angeklagten Klehr vorgegangen ist. Dieser Kommissar wurde jedoch dann von den Häftlingen überwältigt, und der Zeuge Głowa hat mit eigenen Augen gesehen, wie Klehr dem Opfer die Phenolspritze ins Herz stieß. Auch hier handelte es sich um eine heimtückische Tötung, wobei sich der Angeklagte Klehr völlig im Klaren war, daß diese Tötung rechtswidrig [+ war] und nicht etwa auf einem rechtmäßigen Befehl beruhte. Da der Angeklagte Klehr auch in anderen Fällen mit besonderem Eifer und ohne Befehl Tötungen vorgenommen hat, ist das Gericht der Auffassung, daß auch in diesem Fall nicht etwa Beihilfe des Angeklagten angenommen werden kann, sondern daß es sich auch hier um eine Mittäterschaft handelt.

Ob der Angeklagte auch bei der Tötung einer polnischen Gruppe, die unter den Häftlingen den Namen »Plastikgruppe« erhalten hatte, mitgewirkt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Es wird zwar von dem Zeugen Głowa bestätigt, daß diese polnischen Häftlinge mit Phenolinjektionen getötet worden seien, da sie nicht erschossen werden konnten, der Zeuge weiß aber nicht, ob bezüglich dieser Häftlinge eventuell ein Todesurteil vorgelegen hat.

Dem Angeklagten wird endlich zur Last gelegt, Ende 42 oder Anfang 43 20 Häftlinge getötet zu haben. Dieser Vorwurf beruht auf der Aussage des Zeugen de Martini. Dieser Zeuge, der vom 8.7.42 bis zum Februar 43 in dem Lager war, hat diese Tötung durch den Angeklagten Klehr bestätigt. Es kann sich hier nicht um eine Tötung handeln von Menschen, die unter den 250 Arztvorstellern sich befunden haben

Vorsitzender Richter:

und beobachtet worden. Diese beiden Häftlinge wurden in Gegenwart dieses Zeugen getötet, nachdem sie vorher ihren Herkunftsort angeben mußten. Der Zeuge erklärt, daß es sich um abgemagerte Häftlinge gehandelt habe. Auch bei diesen beiden Häftlingen, die nach dem 2. Juli 42 getötet worden sind, kann es sich nicht um Menschen handeln, die bei den 250 Arztvorstellern erfaßt waren, da diese ja nach Aussage des Angeklagten vor dem Juli 42 umgebracht worden sind.

Der Zeuge Joachimowski schließlich, der vom Gericht nicht vernommen werden konnte und dessen kommissarische Vernehmung verlesen werden mußte, hat angeblich eine Gruppe von kranken Häftlingen zur ambulanten Behandlung von Jawischowitz nach Auschwitz gebracht. Dort sei die Gruppe der kranken Häftlinge von Klehr in Empfang genommen und sofort in den Block 28 gebracht und durch Phenolinjektion getötet worden.

Diese Darstellung des Zeugen, von dem sich das Schwurgericht ein eigenes Bild nicht machen konnte, genügt nicht zu einer Verurteilung, da verschiedene Unklarheiten in diesem Fall bestehen. Der Angeklagte Klehr hat nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, daß ambulante Behandlungen für kranke Häftlinge aus Jawischowitz nicht in Auschwitz vorgenommen worden seien. Er hat auch darauf hingewiesen, daß Phenolinjektionen niemals in Block 28, sondern in Block 20 vorgenommen worden wären. Gewiß ist es auch in diesem Fall möglich, daß es anders gehandhabt wurde wie in den übrigen Fällen. Es ist auch denkbar, daß diesen Häftlingen lediglich vorgespiegelt worden sein kann, sie seien zur ambulanten Behandlung nach Auschwitz gebracht worden, während in Wirklichkeit bereits ihre Tötung beschlossen gewesen ist. Immerhin sind diese Feststellungen nicht genügend, um ein Urteil darauf gründen zu können.

De r Zeuge Głowa schildert den Tod der Danuta Terlikowska und einer weiteren Frau, die mit dem Sanka von Birkenau gebracht worden seien. Klehr spritzte beiden Frauen, wie der Zeuge Głowa bestätigt, in die Venen. Selbst hat dieser Zeuge zwar die Handlungsweise des Klehr nicht beobachtet, er hat aber später die Leichen gesehen und diesen Tatbestand festgestellt. Der Grund, warum diese beiden Frauen getötet worden sind, ist nicht bekannt. Aber mit Rücksicht auf die Todesart steht für das Schwurgericht fest, daß hier ein Urteil oder ein Exekutionsbefehl aus Berlin nicht vorgelegen haben kann. Daher wäre auch Klehr die Unrechtmäßigkeit dieser Tötung bekannt. Und aus den gleichen Gründen wie bereits erwähnt hat das Gericht hier eine Mittäterschaft zum Mord angenommen.

Auch der Arzt Doktor Samson ist durch den Angeklagten Klehr mit Hilfe von Phenolinjektion getötet worden, ohne daß ein Anlaß dazu vorgelegen habe. Der Angeklagte Klehr hat nach Darstellung des Zeugen Doktor Fejkiel mit diesem Doktor Samson so genannten Sport getrieben, bis Doktor Samson ohnmächtig zu Boden gefallen ist. Nach der Darstellung des Zeugen Głowa hat der Angeklagte diesen Doktor Samson mit dem Schürhaken mißhandelt. Jedenfalls hat Doktor Fejkiel die Leiche dieses mißhandelten D oktor Samson eine Stunde später im Leichenkeller 28 gesehen, woraus das Gericht den Schluß gezogen hat, daß nur der Angeklagte den Tod an diesem Doktor Samson herbeigeführt haben kann.

Es wird dann dem Angeklagten unter Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses die Tötung des Doktor Rudek angelastet, und zwar aufgrund der Aussagen des Doktor Fejkiel und des Zeugen Głowa. Die Zeugen bestätigen, daß er mit diesem Arzt so lange »Sport« gemacht habe, bis diesem Häftling schlecht geworden sei. Später sei Doktor Rudek an Herzschwäche gestorben. Das Gericht ist zwar der Auffassung, daß sich dieser Fall sicherlich so abgespielt habe, wie die beiden Zeugen es berichten, aber es fehlt an dem Beweis dafür, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Doktor Rudek auf diese Art und Weise zu töten. Es besteht die Möglichkeit, daß er diesen Häftling lediglich quälen wollte, ohne den nachfolgenden Tod in Rechnung gestellt und in seinen Vorsatz aufgenommen zu haben.

Schließlich wird dann dem Angeklagten der Tod einer Jüdin zur Last gelegt, die sich von ihrer Tochter nicht trennen wollte und die der Angeklagte deshalb in eine offene Feuergrube gestürzt habe. Dieser Vorwurf ist nicht erwiesen, denn er beruht auf der Aussage eines Zeugen Putzker, der in der Hauptverhandlung erklärt hat, daß er seine frühere Aussage nicht mehr aufrechterhalten könne, und hinzugefügt hat, es habe sich um einen slowakischen SDG gehandelt, der die Frau ins Feuer gestoßen habe.[6] Aufgrund dieser Aussage war eine Verurteilung des Angeklagten Klehr in diesem Falle nicht möglich.

Zusammenfassend ist daher zu sagen: Der Angeklagte Klehr hat im Kleinen Krematorium in einem Fall die Vergasung von 200 Menschen überwacht und in einem anderen Fall selbst das Giftgas eingeschüttet, wobei 50 Menschen zu Tode gekommen sind. Drittens: Er hat zweimal an der Rampe mit selektiert, wobei jeweils über 1.000 Menschen selektiert worden sind, wobei nach Abzug der ins Lager gebrachten jeweils 750 Menschen getötet wurden. In diesem Fall ist also festgelegt, daß Klehr insgesamt bei der Tötung von 1.500 Menschen in diesen beiden Fällen mitgewirkt hat. In all diesen vier Fällen handelte es sich um Juden, die aufgrund des sogenannten Programms der »Endlösung der Judenfrage« zu Tode gebracht wurden. Das Gericht hat jede einzelne Vergasung beziehungsweise jede einzelne Mitwirkung bei den Vergasungen als eine natürliche Einheit angesehen und deshalb eine Verurteilung in vier Fällen vorgenommen, bei denen insgesamt 1.700 Menschen zu Tode gekommen sind. In diesen Fällen hat der Angeklagte sich nach Auffassung des Gerichts der Beihilfe schuldig gemacht, da es sich hier um eine befohlene Tötung handelte und die Tat des Angeklagten sich lediglich als eine Beihilfe zu diesen Tötungen, die von anderer Stelle befohlen worden waren, darstellte. Außerdem hat der Angeklagte in einem Falle mitgewirkt bei der Tötung von 700 Fleckfieberkranken sowie in einem Fall bei der Verschickung der 300 Menschen, von denen 280 zu Tode gekommen sind. Und auch in diesen beiden Fällen hat das Schwurgericht lediglich Beihilfe angenommen, weil in beiden Fällen ein Befehl zur Tötung der Menschen aus Berlin gekommen war. Das bedeutet, daß der Angeklagte insgesamt in sechs Fällen sich der Beihilfe zur Tötung von insgesamt 2.730 Menschen schuldig gemacht hat.

Durch die Tötung aufgrund eigener Selektionen hat der Angeklagte aufgrund eigenen Entschlusses folgende Menschen getötet:

1. an Weihnachten 1942 200 Menschen,

2. durch die Tötung des Fedor einen Menschen,

3. durch die Abrundung der Zahlen mindestens insgesamt drei Menschen,

4. durch die Selektionen, bei denen er sich bei den Arztvorstellern als Arzt betätigte, mindestens in zwei Fällen jeweils mindestens zwei Menschen, vier Menschen,

5. durch die eigenmächtige Selektion in dem HKB, Block 21, von der ebenfalls Doktor Paczuła in mehreren Fällen berichtete, mindestens zweimal zwei Menschen.

6. Selbst zugegeben hat der Angeklagte Klehr, daß er bis zum Sommer 1942 etwa 250 Menschen durch Phenolinjektionen getötet habe.

7. Aus dem Tagebuch des Doktor Kremer geht hervor, daß er eine Frau getötet hat.

8. hat sich der Angeklagte der Tötung des politischen Kommissars in einem Fall schuldig gemacht,

9. hat er die Tötung der Menschen, von denen Doktor de Martini spricht, vorgenommen; das Gericht hat hier einen Fall angenommen.

10. Die Tötung, die von dem Zeugen Toch beschrieben worden ist, betrifft zwei Menschen.

11. Die Tötung der beiden Frauen, die von Doktor Głowa berichtet wird, betrifft zwei Menschen,

12. die Tötung des Doktor Samson einen Menschen.

13. die Selektion, die Klehr in Gegenwart des Zeugen Fiege auf dem Flur ausgeführt hat, wobei er aus der Kartei und auch von den vorbeigehenden Häftlingen mehrere bestimmte, wobei das Gericht in jedem Fall zwei Menschen als von ihm ausgesucht und später getötet angenommen hat, insgesamt vier Menschen.

14. Dazu kommt noch in einem Fall die Selektion der 70 holländischen Gefangenen, die er ohne Arzt auf eigene Initiative selektierte und die später in Birkenau vergast wurden.

Insgesamt hat also der Angeklagte Klehr auf diese Weise 475 Menschen selbst ausgesucht und zu Tode gebracht. Diese Tat kann nicht mehr als Beihilfe gewertet werden, weil hier der Angeklagte durch eigenen Eifer und durch eigenes Tätigwerden, ohne daß er einen Befehl bekam und insbesondere durch besondere Heimtücke und Grausamkeit die Menschen umgebracht hat. In diesen Fällen war der Angeklagte Haupttäter, so daß hier Mord in 475 Fällen festgestellt werden mußte. Der Angeklagte war deshalb zu lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen. In den Fällen der Beihilfe hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte bereitwillig mitgewirkt hat und einen hohen Tatbeitrag geleistet hat. Er war daher in jedem der Fälle mit einer Zuchthausstrafe von je acht Jahren zu bestrafen, und aus diesen Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus ausgesprochen worden.

Ich mache eine Pause bis dreiviertel vier.

Vorsitzender Richter:

Ich komme nun zur Begründung des Urteils des Angeklagten Bednarek. Der Angeklagte ist heute 58 Jahre alt. Er ist 1907 in Königshütte geboren und besuchte die Volksschule dort. Bei Kriegsausbruch war er Soldat in der polnischen Armee. Er will dann angeblich zur deutschen Wehrmacht übergelaufen sein und ist nach seiner Entlassung wieder als Kaufmann tätig gewesen. Am 15. April 1940 wurde der Angeklagte verhaftet. Angeblich soll er sich damals an einer Flugblattaktion beteiligt haben. Er wurde am 7. Juli 1940 als politischer Häftling nach Auschwitz gebracht und blieb dort bis zur Auflösung des Lagers am 18. Januar 1945.

1940 oder 41 wurde er auf Block 8a gebracht. Er war dort sehr bald mit einem Amt des Stubendienstes ausgestattet und rückte im August oder September 41 zum Blockältesten auf. Im Februar 42 wurde er angeblich von Auschwitz nach Birkenau versetzt, wo er zunächst im Lager BIb einem Planierungskommando zugeteilt wurde. Und nach seiner Einlassung war er in dieser Zeit in den Blöcken 3 und 23 untergebracht. Im April oder Mai 43 wurde der Angeklagte krank und lag mit Fleckfieber einige Zeit im Krankenhaus. Im Sommer 43 wurde er Blockältester der Strafkompanie im Block 11. Und im Herbst 44 wurden ihm 45 polnische Jungen zur Aufsicht übertragen, die er auch wohlbehalten nach der Auflösung des Lagers nach Mauthausen gebracht hat. Am 5. Mai 45 wurde er von den Amerikanern befreit und nach Regensburg entlassen.

Dem Angeklagten wird nun zur Last gelegt, daß er in der Zeit von 1940 bis zum Winter 42 43 Häftlinge im Block 8 des Stammlagers durch Mißhandlungen getötet habe. Der Zeuge Kłodziński, der ab Herbst 41 für etwa drei bis vier Monate im Block 8a als Häftling untergebracht war, hat in dieser Zeit beobachtet, daß Bednarek fünf bis sechs Häftlinge totgeschlagen hat. Der Zeuge erklärt, diese Morde des Angeklagten seien wegen Kleinigkeiten geschehen, ohne daß ein besonderer Anlaß zum Tätigwerden überhaupt gegeben gewesen sei. Der Zeuge hat sich festgelegt, daß er fünf Tötungen mit eigenen Augen gesehen habe. Er will zwar nicht abstreiten, daß es mehr gewesen seien. Er will aber die Zahl fünf als Mindestzahl der Fälle angeben, die er persönlich erlebt hat.

Der Zeuge hat sich nicht, wie die Verteidigung meint, in Widersprüche verwickelt. Es ist ein zurückhaltender Zeuge, der den Angeklagten genau seiner Persönlichkeit nach kannte – es war ja schließlich sein Blockältester. Und der Zeuge verfügt auch über ein ausgezeichnetes Gedächtnis. Wenn die Verteidigung einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen darin sehen will, daß dieser Zeuge behauptet habe, die ganze Nacht habe Bednarek Menschen beim Appell stehen lassen, so befindet sich die Verteidigung insoweit in einem Irrtum. Der Zeuge hat nicht von der ganzen Nacht gesprochen, sondern von etwa einer halben Stunde, in der die Häftlinge nackt vor der Baracke stehen mußten.

Der Zeuge Doktor Fejkiel ist selbst nicht auf Block 8a gewesen. Der Zeuge hat im Vorverfahren erklärt, der Angeklagte Bednarek habe Hunderte von Menschen getötet.[7] In der Hauptverhandlung hat er ausgesagt, daß er von dem Häftlingskrankenbau aus während des Appells aus dem Fenster gesehen habe und dort beobachtet habe, daß der Angeklagte Häftlinge mißhandelt und gezwungen habe, mit einem Hocker in der Vorhalte in Kniebeuge zu gehen. Bei dieser Quälerei seien öfter die Häftlinge umgefallen und dann von dem Angeklagten mißhandelt worden. Und diese Mißhandelten seien später in den Häftlingskrankenbau gebracht worden.

Der Zeuge behauptet nicht, diese mißhandelten Häftlinge selbst gesehen zu haben, da er nicht in der chirurgischen Abteilung gearbeitet hat. Er habe dann aber von seinen Kameraden in der chirurgischen Abteilung erfahren, daß diese Häftlinge gestorben seien. Der Zeuge fügt hinzu: »Wenn von Block 8 oder Block 8a Häftlinge gebracht wurden, mußten sie von Bednarek geschlagen worden sein, da der Blockälteste Kazubek, der Blockältester in Block 8 war, keine Häftlinge geschlagen hat.« Im übrigen hätten die Häftlinge, die die Mißhandelten zum HKB gebracht hätten, erzählt, Bednarek habe diese Menschen geschlagen. Es kann in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen werden, daß es anscheinend auch anders ging, wie das Beispiel des Blockältesten Kazubek beweist.

Der Zeuge Paczuła hat gesehen, daß Bednarek Häftlinge, die zu spät zum Appell gekommen waren, weil sie krank und schwach waren, geschlagen habe. Die niedergeschlagenen Menschen habe Bednarek dann noch getreten, und von Kameraden habe er erfahren, daß diese Menschen später auch gestorben seien. Dieser Zeuge hat ein auffallend gutes Gedächtnis. Er war noch in der Lage, die Häftlingsnummern einzelner Kameraden zu nennen. Soweit das Gericht in der Lage war, hat es diese Aussage nachgeprüft und festgestellt, daß sie mit den Angaben zum Beispiel im Bunkerbuch übereinstimmten. Der Zeuge war auch sonst sehr gewissenhaft. Wenn er einen Vorfall nicht mehr genau in Erinnerung hatte, pflegte er zu antworten: »Das weiß ich nicht mehr.«

Damit sind die Aussagen des Zeugen Kłodziński durch ehrenhafte Zeugen bestätigt worden. Und es besteht deshalb für das Gericht nicht der geringste Zweifel, daß die Aussagen des Zeugen Kłodziński der Wahrheit entsprechen.

Der Zeuge Beranovský hat dann erzählt, daß bei der Weihnachtsfeier 1941 der Angeklagte ein fingiertes Strafgericht habe abhalten lassen gegen einen Häftling, der angeblich Brot gestohlen haben sollte. Dabei kamen diese von dem Angeklagten eingesetzten Häftlinge zu dem Ergebnis, der Häftling solle 25 Stockschläge sofort und 25 weitere später erhalten. Der Angeklagte sei mit dieser Entscheidung jedoch nicht einverstanden gewesen, hätte vielmehr dem Unterkapo Michael und dem Stubenältesten befohlen, diesen Häftling auf dem Tisch festzuhalten, während er, Bednarek, mit einer Holzstange selbst die Schläge ausgeteilt habe. Der Angeklagte soll jedoch nicht mehr dazu gekommen sein, die 50 Schläge zu verabreichen, da der Häftling inzwischen gestorben sei.

Der Angeklagte bestreitet diese Tat ganz entschieden, wie er überhaupt behauptet, niemals im Lager Auschwitz einen Menschen getötet zu haben. Er beruft sich dabei auf den Zeugen Uchwat, der angeblich damals auch in dem Block 8a gelebt haben soll. Dieser Zeuge erklärt, daß er an diesem Tag zwölf Stunden lang in der Küche habe arbeiten müssen und erst später in seine Unterkunft zurückgekommen sei. Er habe infolgedessen den von dem Zeugen Beranovský geschilderten Fall nicht miterlebt; er habe allerdings auch von anderen Häftlingen davon nichts erzählt bekommen.

Der Zeuge Gulba, der vom 8.2.41 bis zum August 41 im Block 8a untergebracht war, meint, der Angeklagte habe sich menschlich verhalten. Er habe zwar ab und zu einem Häftling einen Schubs gegeben, aber im übrigen habe er niemanden gequält. Allerdings muß dieser Zeuge einräumen, daß er an Gedächtnisschwund leidet.

Der Zeuge Pozimski, der den Angeklagten angeblich oft besucht haben will, hat damals nichts davon gehört, daß Bednarek Häftlinge geschlagen haben soll. Der Zeuge war selbst Funktionshäftling und hegte freundschaftlichen Verkehr mit Bednarek. Da der Zeuge dem Gericht auch im übrigen nicht sehr zuverlässig erschien, konnte das Gericht ihm in seiner Aussage nicht folgen.

Der Zeuge Kruczek war nicht im Block des Angeklagten. Er erzählte, Bednarek habe großen Wind gemacht. Der Zeuge war bis zum Sommer 41 in Auschwitz und hat angeblich nichts davon gehört, daß Bednarek Häftlinge totgeschlagen hätte. Er hat aber bestätigt, daß der Angeklagte großen Eifer gezeigt habe, herumgesprungen sei und auch Häftlinge geschlagen habe.

Der Zeuge Mikusz war einige Monate, von Dezember 40 bis zum Januar 41, in Block 8a. Der Zeuge entsinnt sich genau, daß er im August 41 bereits im Häftlingskrankenbau gewesen ist. Während seines Aufenthalts im Block 8a hat dieser Zeuge gesehen, daß der Angeklagte Bednarek, der offensichtlich damals schon in Block 8a gewesen sein muß, auch Häftlinge geschlagen hat. Er behauptet, der Angeklagte sei ein scharfer Blockältester gewesen. Er sei unberechenbar und jähzornig gewesen, insbesondere habe er langsame Bewegungen gehaßt. Wenn ein Häftling die Mütze zum Beispiel zu spät oder zu langsam abgenommen habe, sei er von dem Angeklagten geschlagen worden. Diese Schläge seien ohne triftigen Grund ausgeteilt worden. Im Jahre 41 habe er nicht gehört, daß Bednarek jemand totgeschlagen habe. Daß der Angeklagte »Sport« mit den Häftlingen getrieben habe, hätte er allerdings erlebt, und dieser sogenannte Sport wäre eine Quälerei gewesen. Man hätte ihn auch anders veranstalten können. Bei diesem »Sport« seien viele Häftlinge liegengeblieben, ob sie allerdings dabei gestorben seien, das weiß der Zeuge nicht.

Die in der Folge genannten Zeugen sind sämtlich in Polen kommissarisch vernommen worden. Das Gericht konnte sich deshalb einen persönlichen Eindruck von diesen Zeugen nicht machen. Es handelt sich einmal um den Zeugen Czoprik. Dieser Zeuge hat Bednarek, der ein Landsmann von ihm war, oft besucht, da dieser ihm etwas zu essen gegeben hat. Im Laufe der Zeit, so sagt der Zeuge, habe er sich jedoch von ihm zurückgezogen, nachdem er gehört hatte, daß Bednarek ein Sadist sei.

Der Zeuge Cajons war überhaupt nicht in Auschwitz. Er hat auch den Angeklagten infolgedessen gar nicht kennengelernt. Er hat lediglich von dem inzwischen verstorbenen Zeugen Jasiński gehört, daß dieser von dem Angeklagten Gutes berichtet habe. Namentlich habe er gerühmt, daß der Angeklagte die Kinder gut behandelt habe. Der Sohn dieses Jasiński, der Jasiński junior, hat ebenfalls berichtet, daß sein Vater immer gesagt habe, Bednarek sei unschuldig. Wenn er jemanden geschlagen habe, dann sei dies nur im Interesse der Häftlinge gewesen.

Der Zeuge Kordek, der 1941 bis zum 12.3.1942 in Auschwitz war, hat Bednarek im Block 8a kennengelernt. Er hat festgestellt, daß Bednarek die Häftlinge zum Appell hinausgetrieben hat. Er kann aber nicht sagen, daß der Angeklagte jemanden totgeschlagen habe. Ob dieser Zeuge an Weihnachten 41 in Block 8a gewesen ist, steht nicht fest.

Der Zeuge Targosz will ebenfalls den Angeklagten oft besucht haben. Er hat gesehen, daß der Angeklagte Menschen geschlagen hat. Er sagt, er sei ein schlechter Mensch gewesen. Er habe auch selbst Prügelstrafen angeordnet. Allerdings könne der Zeuge nicht sagen, daß der Angeklagte jemanden getötet habe.

Über die Vorkommnisse am Weihnachtsabend kann außer dem Zeugen Beranovský niemand Auskunft geben, auch nicht Uchwat, weil er zur Zeit der Tat nicht in dem Block war. Und dieser Zeuge Uchwat hat den Vorfall auch gar nicht erleben können, wie bereits gesagt, da er noch bei der Arbeit war. Der Zeuge ist auch der einzige Zeuge, der bekundet, daß das Schlagen von Häftlingen dem Angeklagten Bednarek unangenehm gewesen sei und daß er dem betreffenden Häftling dann später eine zusätzliche Suppe gegeben habe. Infolgedessen ist das Gericht der Aussage dieses Zeugen nicht gefolgt, sondern hat als festgestellt angesehen, daß der von dem Zeugen Beranovský geschilderte Fall der Tötung an Weihnachten 41 durch den Angeklagten Bednarek erfolgt ist und daß die Aussage dieses Zeugen auch der Wahrheit entspricht.

Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt, in der Strafkompanie ab Winter 1942/43 mit einem Stuhl Häftlinge erschlagen zu haben. Dieser Vorfall wird von dem Zeugen Jacob bestätigt. Der Zeuge bestätigt, daß der Angeklagte zwei Häftlinge im Korridor mit einem Stuhl erschlagen habe. Er hat bei seiner Vernehmung im Vorverfahren auf Blatt 13.335 zwar erklärt, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie Bednarek Häftlinge totgeschlagen habe.[8] Diese Aussage hat er in diesem Umfang nicht aufrechterhalten. Er hat vielmehr in der Hauptverhandlung geschildert, er habe lediglich gesehen, daß Bednarek die beiden Häftlinge mit einem Stuhl zusammengeschlagen habe. Er habe auch nicht die Auffassung vertreten, daß die beiden Häftlinge tot gewesen seien. Aber am anderen Morgen hätte er diese Häftlinge im Korridor tot liegen sehen. Das Gericht hat daraus den Schluß gezogen, daß Bednarek tatsächlich diese beiden Menschen totgeschlagen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Menschen sofort tot waren oder erst im Laufe der Nacht gestorben sind.

Auf die Aussagen des Zeugen Czekalski hat das Gericht das Urteil nicht gestützt, weil dieser Zeuge sich in verschiedene Widersprüche verwickelt hat. Er hat unter anderem unmögliche Dinge erzählt, wie zum Beispiel, er habe den Angeklagten Mulka in Ohrdruf getroffen und im Sommer 42 sei bereits die Rampe in Birkenau fertiggestellt gewesen. Diese Dinge, die vom Gericht nachgeprüft werden konnten, entsprechen nicht der Wahrheit, so daß das Gericht auch Bedenken hatte, der Aussage dieses Zeugen zu folgen.

Im Eröffnungsbeschluß, Ziffer 3, wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe Häftlinge unter die kalte Dusche gestellt und sie dann mit kaltem Wasser unterkühlt, so daß die Häftlinge später daran gestorben seien. Dieser Sachverhalt sollte bestätigt werden von dem Zeugen Staller. Dieser Zeuge wurde jedoch in der Hauptverhandlung nicht vernommen, da allseits auf ihn verzichtet worden ist. Es bleibt daher für diesen Vorwurf nur noch ein Zeuge übrig, und zwar der Zeuge Doktor Głowacki.

Dieser Zeuge hat berichtet, daß im Winter 44/45 der Angeklagte nackte Häftlinge mit Wasser übergossen habe, so daß sie später teils erfroren, teils in dem Häftlingskrankenbau später an den Folgen dieser Mißhandlung gestorben seien. Der Zeuge glaubt, sich in mindestens vier Fällen an Leichen zu entsinnen, die im HKB eingeliefert worden waren. Das Gericht hatte Bedenken auch gegen diese Aussage, da der Zeuge Doktor Głowacki in anderen Fällen Vorkommnisse geschildert hatte, die er selbst nicht erlebt haben kann, zum Beispiel bei dem Angeklagten Hantl. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß auch diese Aussage des Zeugen lediglich eine Kenntnis von Hörensagen darstellt. Und da er der einzige Zeuge war, der diesen Vorfall bestätigen sollte, konnte das Gericht insofern auch keine Feststellungen treffen.

In dem Eröffnungsbeschluß zu Ziffer 4 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sommer 44, nämlich am 23.6.44, bei der zweiten Liquidation des Familienlagers auf jüdische Häftlinge eingeschlagen und dabei mehrere Häftlinge totgeschlagen zu haben. Dieser Vorwurf wird bestätigt durch den Zeugen Sternol. Dieser Zeuge will dabeigewesen sein, als Bednarek auf diese Weise zehn oder... Häftlinge totgeschlagen habe. So hat er es jedenfalls im Vorverfahren auf Blatt 11.186 geschildert.[9] In der Hauptverhandlung mußte der Zeuge aber zugeben, daß er überhaupt bei dieser Liquidation nicht dabeigewesen ist. Wohl aber hat der Zeuge angeblich den Angeklagten Stark bei dieser Gelegenheit gesehen, obwohl feststeht, daß dieser Angeklagte damals gar nicht mehr im Lager Auschwitz gewesen ist. Der Darstellung dieses Zeugen konnte daher ebenfalls nicht gefolgt werden.

Der Zeuge Rosenstock hat bezüglich des Angeklagten Bednarek selbst nichts gesehen. Er hat nur gehört, daß der Angeklagte Bednarek bei der Verladung der Häftlinge aus dem Theresienstädter Lager mitgewirkt habe.

Der Zeuge Dov Kulka, der dem Gericht als sehr zuverlässiger Zeuge erschienen ist, hat den Bednarek belastet, indem er erzählt hat, der Angeklagte habe einen gewissen Bondy zusammengeschlagen. Dieser Bondy habe sich insbesondere der Kinder angenommen, und er sei deshalb als ihr Freund bezeichnet worden. Der Zeuge Kulka hat beobachtet, daß Bondy nach den Schlägen auf die Seite gelegt worden ist. Dies sei nicht im Sommer, sondern bereits im März 44 der Fall gewesen. Im März 44 fand die erste Liquidation des Theresienstädter Lagers statt, während die zweite Liquidation des Familienlagers erst im Sommer stattgefunden hat. Es ist mit Sicherheit nicht festzustellen, ob der Vorfall, den der Zeuge Kulka sicherlich mit gutem Glauben uns geschildert hat und den er auch erlebt hat, tatsächlich auch zum Tode des Bondy geführt haben muß, insbesondere ob der Tod dieses Bondy auf die Schläge des Angeklagten Bednarek zurückzuführen ist. Es konnte deshalb eine Verurteilung auch auf diese Aussage nicht gestützt werden.

Weiterhin werden dem Angeklagten Vorwürfe gemacht in dem Eröffnungsbeschluß zu Ziffer 5 und 6, wobei als einziger Zeuge der Zeuge Tamir berichtet, daß er im Quarantänelager erlebt habe, wie ein Ungar, der sich beschwert hätte, daß trotz ausdrücklichen Verbots Häftlinge im Lager geprügelt wurden, von verschiedenen Funktionshäftlingen, unter denen sich auch der Angeklagte Bednarek befunden habe, zu Tode geprügelt worden sei. Außerdem sei der Zeuge selbst mit einem Mithäftling namens Pines von dem Angeklagten geschlagen worden, weil sie sich einige Pellkartoffeln in der Küche mitgenommen und in die Tasche gesteckt hätten. Dabei sei der Mithäftling Pines an den Folgen der Schläge gestorben.

Dieser Aussage des Zeugen begegnen insofern Bedenken, als der Zeuge seinerzeit sich im Quarantänelager, also im Lager a, befunden hat, während der Angeklagte in der Strafkompanie – oder im Strafkommando, wie es hieß – in Block 11 des Lagers d gewesen ist. Zwischen den Lagern a und d lagen jedoch die Lager b und c. Es ist deshalb schon sehr unwahrscheinlich, daß der Angeklagte Bednarek nachts, nach dem Abendappell noch aus dem Lager d herausgehen und sich in das Lager a begeben konnte, dies um so weniger, als es sich bei dem Angeklagten Bednarek um den Blockältesten der Strafkompanie handelte und dort es ohne weiteres verboten war, überhaupt ins Lager d, geschweige denn in ein anderes Nachbarlager zu gehen.

Das gleiche gilt aber auch noch aus anderen Gründen. Denn der Zeuge hat bei der Schilderung des Vorfalls in bezug auf den Angeklagten Bednarek Dinge erzählt, die dem Gericht Anlaß geben, zu glauben, daß er einem Irrtum zum Opfer gefallen ist. Der Zeuge schildert, daß der Häftling Siegmund sein Blockältester gewesen sei. Wenn er deshalb von dem Vorgesetzten dieses Siegmund spricht und erzählt, daß dieser Blockälteste Siegmund eine Meldung erstattet habe, so spricht das dafür, daß es sich bei der Person, die er mit Bednarek bezeichnet, nicht um den Angeklagten gehandelt hat, sondern um den Lagerältesten. Dieser Lagerälteste hätte zweifellos die Möglichkeit gehabt, durch alle Lager zu gehen. Er ist auch der Vorgesetzte des Blockältesten Siegmund gewesen. Er hatte auch Anspruch darauf, von Siegmund eine Meldung erstattet zu bekommen. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß ein anderer Zeuge, der im Vorverfahren vernommen wurde, aber nicht in der Hauptverhandlung, namens Ron den gleichen Vorfall geschildert hat, wobei er ausdrücklich von dem Lagerältesten gesprochen hat.[10] Das Gericht sieht deshalb als erwiesen an, daß es sich hier um eine Personenverwechslung gehandelt haben muß.

Dem Angeklagten wird dann zu Ziffer 7 und 8 weiterhin zur Last gelegt, einen Häftling, der nicht zur Strafkompanie gehörte, geschlagen, und dem auf dem Boden liegenden Häftling einen Schaufelstiel über den Hals gelegt zu haben, wobei er mit den Füßen so lang auf diesen Schaufelstiel sich gestellt habe, bis der Häftling gestorben sei. Außerdem wird ihm vorgeworfen, einen Häftling mit dem Schaufelstiel totgeschlagen zu haben. Dieser Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird, beruht auf der Aussage des Zeugen Doering. Dieser Zeuge hat sich auch in anderen Fällen als sehr korrekt erwiesen. Seine Aussagen sind dem Gericht sehr klar und präzise erschienen. Er erscheint unbedingt glaubwürdig. Obwohl er der einzige Zeuge ist, der diesen Vorfall zum Nachteil des Angeklagten Bednarek bestätigt, war seine Aussage so überzeugend, daß das Gericht auf diese Aussage sein Urteil stützen konnte.

Der gleiche Zeuge hat dann noch einen zweiten Fall geschildert, der sich auf dem Appellplatz abgespielt haben soll, wobei Bednarek einen Häftling mit dem Schaufelstiel erschlagen haben soll. In diesem Falle konnte der Zeuge lediglich bekunden, daß er den Häftling habe am Boden liegen sehen und daß er von anderen Häftlingen gehört habe, der Geschlagene sei später gestorben. Dieser Ausgang ist zwar möglich, aber nicht zwingend, so daß er auch für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend gewesen ist.

Der Angeklagte wird dann weiterhin schwer belastet durch eine Anzahl von Zeugen, die im Frühjahr 1944 für die Firma Siemens ausgesucht worden waren und in der Strafkompanie untergebracht worden sind. Der Angeklagte hat zwar energisch bestritten, daß bei ihm überhaupt ein Siemens- Kommando auf Block 11 gelegen habe. Nach der Vernehmung der nachstehend genannten Zeugen ist jedoch gar kein Zweifel darüber, daß in seinem Block 11 dieses Siemens-Kommando untergebracht gewesen ist, bevor die Häftlinge zu der neuen Fabrik verlegt worden sind.

Der Zeuge Piękny erzählt, daß er eines Tages von Bednarek den Auftrag bekommen habe, mit einem anderen Häftling zusammen Holzklötze in das Lager zu transportieren. Da die beide n Häftlinge zu schwach waren, um diese Holzklötze zu schleppen, und einer der Häftlinge sogar zusammengebrochen sei, habe Bednarek diese beiden Häftlinge über den Ofen in der Baracke sich bücken lassen und sie dann derart geschlagen, daß der eine Mithäftling namens Händel an den Folgen dieser Schläge gestorben sei. Der Mithäftling Händel hat dem Zeugen geklagt, daß ihm jedenfalls die Nieren zerschlagen seien. Er hat über heftige Schmerzen geklagt und konnte zunächst nicht in den HKB gehen, weil er fürchtete, dort den Gastod erleiden zu müssen. Später ist er dann doch hingegangen, und der Zeuge hat den Händel nicht mehr gesehen. Aber auch diese Darstellung reicht zu einer Verurteilung wegen Mordes nicht aus, weil nicht feststeht, ob Händel tatsächlich im Häftlingskrankenbau aufgrund der Schläge des Bednarek gestorben ist, ob er überhaupt gestorben ist oder ob er vielleicht bei einer Selektion dem Gastod verfallen ist.

Der Zeuge Altmann hat zwei Vorfälle geschildert, die sich ebenfalls im Frühjahr 44 abgespielt haben sollen. In einem Fall soll der Angeklagte einen gewissen Peter Dymhoff, einen kleinen Geiger, »Sport« haben machen lassen, wobei er auch den Dymhoff geschlagen hätte. Der Zeuge fährt fort, am nächsten Tag sei der Dymhoff tot gewesen. Wenn natürlich auch ein sehr starker Verdacht besteht, daß auch in diesem Fall der Tod des Häftlings eine Folge der Mißhandlung des Angeklagten Bednarek gewesen ist, so konnte trotzdem nicht festgestellt werden, daß der Tod des Dymhoff nur auf die Quälerei des Bednarek zurückzuführen ist, mit anderen Worten, daß Bednarek ihn getötet hat.

Anders liegt es im Fall des Chaim Birnfeld. Dieser Birnfeld ist nach Aussage des Zeugen Altmann auf Befehl Bednareks von dem Stubendienst geschlagen worden, weil er Läuse gehabt hat. Altmann, der mit diesem Birnfeld zusammen auf einer Pritsche geschlafen hat, konnte feststellen, daß der Mißhandelte in der Nacht über starke Schmerzen geklagt und gejammert und geweint habe und schließlich gestorben sei. Die gleiche Aussage hat auch der Zeuge Schwarzbaum gemacht. Dieser Zeuge hat ebenfalls auf der gleichen Pritsche mit Birnfeld geschlafen und hat gehört, daß Birnfeld gejammert hat. Ihm sei jedenfalls von Bednarek die Wirbelsäule verletzt worden, da er furchtbare Schmerzen habe. Am nächsten Tag war dieser Birnfeld tot auf der Pritsche.

Der Zeuge Altmann schildert dann einen weiteren Fall, bei dem ein Häftling Bruno Schantzer, der einen Bluterguß gehabt habe und drei Tage Bettruhe verordnet bekommen habe, von Bednarek aufs Revier gejagt worden sei. Diesen Schantzer habe der Zeuge nie mehr gesehen. Aber diese Aussage reicht nicht zu einer Verurteilung, da der Zeuge keine Feststellungen machen konnte, ob und wie dieser Schantzer gestorben ist und ob das Verhalten des Bednarek überhaupt für seinen Tod ursächlich gewesen ist.

Altmann schildert dann einen weiteren Fall, bei dem Bednarek einen Häftling beim sogenannten Gymnastikmachen in die Geschlechtsteile und auf den übrigen Körper so lang getreten habe, bis der Häftling tot gewesen sei. Wenn auch der Zeuge Altmann der einzige war, der diesen Fall schildern und bestätigen konnte, so hatte das Gericht trotzdem keinen Anlaß, der Aussage dieses Zeugen nicht zu folgen. Zwar steht fest, daß dieser Zeuge im Gegensatz zu dem Zeugen Bundzus erzählt hat, der Oberingenieur Bundzus sei wiederholt im Lager gewesen, während Bundzus selbst dies entschieden in Abrede gestellt hat. Es besteht also zwischen den Aussagen dieser beiden Zeugen über die Frage, ob Bundzus im Lager war oder nicht, eine Differenz. Trotzdem glaubte das Gericht, daß diese Differenz für die Entscheidung ohne Bedeutung war und sich auf einen unwesentlichen Punkt bezieht, so daß keine Veranlassung besteht, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen als erschüttert anzusehen.

Der bereits genannte Zeuge Schwarzbaum schildert dann noch, wie an Weihnachten 1943 ein polnischer Ingenieur von Bednarek durch einen Korridor auf den Hof getrieben worden sei und dort mit einem Schaufelstiel geschlagen worden sei, bis er leblos auf den Boden sank. Auf Befehl Bednareks mußte dieser Häftling dann von dem Stubendienst und weiteren Häftlingen, unter denen sich auch Schwarzbaum befunden hatte, unter die Dusche getragen werden, um dort wieder zur Besinnung zu kommen. Dies war aber nicht mehr möglich, da der Häftling bereits tot war. Für diesen Tod ist der Angeklagte Bednarek allein verantwortlich.

Der Zeuge Schwarzbaum hat noch von einem Stubenältesten namens Staszek gehört, daß Bednarek angeblich mit dem polnischen Ingenieur eine alte Rechnung zu begleichen gehabt habe. Und dieses Vorkommnis, das von Schwarzbaum glaubhaft geschildert worden ist, wird auch von dem Zeugen Zimmermann bestätigt.

Der Zeuge Schwarzbaum hat noch einen weiteren Fall, der sich im Februar 44 abgespielt haben soll und bei dem die ganze Grausamkeit und der Sadismus und die Mordlust des Angeklagten Bednarek zu Tage tritt, geschildert. Der Zeuge hat erzählt, daß an einem Sonntag von dem Angeklagten Leute für das sogenannte Sonderkommando in dem Krematorium angeworben werden sollten. Da sich niemand gemeldet habe, habe Bednarek die Häftlinge »Sport« machen lassen. Dann habe Bednarek den »Sport« abgebrochen und zu den angetretenen Häftlingen gesagt: »Jetzt werden wir einen Zirkus machen.« Daraufhin habe er einen Häftling namens Poliwoda aufgefordert, einen anderen Häftling zu schlagen, weil dieser behauptet habe, seine Mutter sei eine Hure. Dieser Häftling habe jedoch nicht auf den anderen eingeschlagen, weil er gar keine Veranlassung dazu gehabt habe. Daraufhin habe Bednarek zunächst auf diesen Poliwoda eingeschlagen, der dann unter den Schlägen des Bednareks ebenfalls auf den anderen Häftling eingeschlagen habe. Dieser habe zurückgeschlagen, und Bednarek habe so lang auf beide geprügelt, bis sie beide zusammengefallen waren und in den HKB gebracht werden mußten. Der Zeuge ist der Überzeugung, daß diese beiden Häftlinge bereits auf dem Hofe tot waren, glaubt sich aber besinnen zu können, daß sie in den HKB gebracht worden seien, obwohl der Zeuge dies ja nicht beobachten konnte, da der HKB mit einer Mauer umgeben war.

Den gleichen Vorfall bestätigt auch der Zeuge Zimmermann, der ebenfalls diesen sogenannten Zirkus mitangesehen hat und der bestätigen kann, daß die beiden Männer auf der Stelle tot waren und zunächst in die sogenannte Totenkammer, das heißt an einen Ort in der Nähe der Waschbaracke verbracht worden sind. Möglich ist, daß sie später von dieser Stelle weggebracht worden sind, vielleicht sogar in die Totenkammer oder in den Leichenkeller des Häftlingskrankenbaus.

Der Zeuge Preston schildert einen weiteren Vorfall, der aber seiner ganzen Art nach eine sehr große Ähnlichkeit mit dem von Altmann geschilderten Fall hat, wobei Bednarek einen Häftling so lang in die Geschlechtsteile und auf den Körper getreten haben soll, bis dieser Häftling tot war. Das Gericht hat daher diesen Fall nicht als eine besondere Tötung gewertet.

Danach steht fest, daß der Angeklagte Bednarek fünf Menschen im Stammlager Auschwitz getötet hat, wie der Zeuge Kłodziński bestätigt hat, sowie einen Menschen an Weihnachten 1941 getötet hat, wie Beranovský bezeugt hat, sowie zwei Menschen, wie das der Zeuge Jacob dargestellt hat, einen Menschen, wie aus der Aussage des Zeugen Doering hervorgeht, und fünf Menschen, die von dem Angeklagten getötet wurden, wie die Zeugen des sogenannten Siemens-Kommandos es bestätigt haben. [Insgesamt] hat der Angeklagte Bednarek damit 14 Menschen getötet.

Diese Tötungen waren samt und sonders grausam. Sie geschahen aber auch aus Mordlust. Der Angeklagte hat sich zwar dahin herauszureden versucht, daß er »Sport« auf Befehl der SS-Wachmannschaften habe machen müssen. Dies mag schon wohl auch einmal vorgekommen sein. Es ist aber erwiesen, daß nicht in allen Fällen ein Befehl der SS-Wachmannschaft erteilt worden ist. Darüber hinaus aber auch war die Art, wie der Angeklagte Bednarek diesen sogenannten Sport ausführen ließ, besonders grausam. Ich habe bereits erwähnt, daß ein Zeuge einmal gesagt hat: »Man hätte ihn auch anders ausführen können.«

Das Gericht ist der Auffassung, daß aus der ganzen Art, in der der Angeklagte Bednarek tätig geworden ist, ein dolus directus hervorgeht, nämlich ein Vorsatz, der aus Mordlust des Angeklagten geboren wurde. Daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, darüber besteht kein Zweifel. Er hat auch nicht aufgrund eines Befehls die Menschen umgebracht, sondern im Gegenteil: Er hat gegen den ausdrücklichen Befehl gehandelt, wonach kein Häftling im Lager getötet werden durfte. Es liegt somit weder ein Nötigungszustand noch ein Putativnotstand vor, da ein Befehl zur Ausführung dieser Morde von niemandem gegeben worden ist. Diese Auffassung ergibt sich aus dem ganzen Verhalten des Angeklagten und der scheußlichen Art und Weise, wie er die Menschen zu Tode gebracht hat.

Im übrigen spricht auch gegen den Angeklagten, daß man ausgerechnet ihn zum Blockältesten in der Strafkompanie ausgewählt hat. In der Strafkompanie, bei der ohnehin die Menschen nicht mehr wie Menschen behandelt worden sind, konnte man nur ganz gefühllose und rohe Blockälteste gebrauchen. Wenn deshalb ausgerechnet Bednarek ausgewählt wurde, dann nach Auffassung des Gerichts nur deshalb, weil man davon überzeugt war, daß er für diese Aufgabe der richtige Mann war.

Der Angeklagte war daher wegen 14 Fällen des grausamen und aus Mordlust begangenen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus zu verurteilen. Die bürgerlichen Ehrenrechte waren ihm auf Lebenszeit abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf gesetzlicher Vorschrift.

Damit ist dieser Prozeß vor dem Landgericht in Frankfurt beendet. Das Gericht mußte in 20 Monaten der Prozeßdauer noch einmal im Geiste all die Leiden und die Qualen erleben, die die Menschen dort erlitten haben und die mit dem Namen Auschwitz auf immer verbunden sein werden. Es wird wohl mancher unter uns sein, der auf lange Zeit nicht mehr in die frohen und gläubigen Augen eines Kindes sehen kann, ohne daß im Hintergrund und im Geist ihm die hohlen, fragenden und verständnislosen, angsterfüllten Augen der Kinder auftauchen, die dort in Auschwitz ihren letzten Weg gegangen sind.

Das Gericht hat in dieser Zeit unter einer schweren seelischen Belastung gestanden. Daß wir diesen Prozeß durchführen konnten, verdanken wir nicht zuletzt der treuen Pflichterfüllung unserer Geschworenen und Hilfsgeschworenen, die in diesen Jahren alle privaten Dinge hintangestellt haben und ihre Gesundheit nicht geschont haben, um ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen.

Ich muß aber auch ein Wort des Dankes sagen an die Prozeßbevollmächtigten. Sie haben alle mit großem Fleiß und mit großer Energie und Anteilnahme ihre Pflicht erfüllt. Es mag in diesen Monaten vorgekommen sein, daß auf der einen oder auf der anderen Seite ein hartes Wort gesagt worden ist. Wir wollen das vergessen. Es ist ein gutes Zeichen, wenn auch die Verteidigung alles tut, was sie für ihre Mandanten tun zu müssen glaubt, und es ist ein gutes Zeichen, wenn sie das tun kann. Denn das beweist, daß ein Gerichtsverfahren so läuft, wie es laufen muß.

Ich möchte auch noch ein Wort des Dankes sagen an die Polizei in Frankfurt, die uns in all den Monaten selbstlos hier zur Verfügung gestanden hat und der wir es sicherlich mit verdanken können, daß dieser Prozeß reibungslos und in Ruhe verlaufen ist.

Und nun ist noch folgender Beschluß zu verkünden: Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten Mulka, Höcker, Boger, Stark, Dylewski, Broad, Schlage, Kaduk, Baretzki, Doktor Lucas, Doktor Frank, Doktor Capesius, Klehr und Bednarek wird gemäß § 112 Absatz 4 der Strafprozeßordnung angeordnet.[11] Die nächste Haftprüfung soll in sechs Monaten erfolgen. [Pause]

Ich bitte die Angeklagten, alle aufzustehen. [Pause] Sie haben das Urteil gehört. Ich bin verpflichtet, Ihnen eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Sie können das Urteil, das gegen Sie ergangen ist, mit der Revision anfechten. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, nicht aber darauf, daß der von dem Gericht festgestellte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Die Revision kann nur binnen einer Woche nach Verkündung dieses Urteils beim Landgericht in Frankfurt zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

Die Revision muß auch begründet werden. Hierzu gehört die Erklärung, ob das Urteil im Ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten und ob beantragt wird, es ganz oder teilweise aufzuheben. Das heißt, es müssen die Revisionsanträge gestellt werden, und es muß weiterhin erklärt werden, ob das Urteil wegen der Verletzung des sachlichen, des materiellen Rechts oder wegen Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren angefochten wird. Im letzteren Falle müssen alle Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Verfahrensmängel ergeben sollen.

Zur Begründung der Revision genügt eine von den Angeklagten vorgelegte Schrift nicht. Die Revisionsanträge und ihre Begründung müssen vielmehr entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden oder in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht werden. Das muß binnen eines Monats geschehen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsmittel oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils. Bei der schriftlichen Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei Gericht eingeht.

Da ein Teil der Angeklagten sich in Untersuchungshaft befindet, habe ich die Pflicht, Sie zu fragen, ob der eine oder der andere dieses Urteil annehmen will oder ob Sie es sich überlegen wollen. Ist jemand da, der eine Erklärung abgeben will? [Pause] Klehr.

Angeklagter Klehr:

Herr Vorsitzender, ich [unverständlich] erkläre, daß ich das Urteil nicht annehme.

Vorsitzender Richter:

Das müssen Sie schriftlich tun, und zwar innerhalb einer Woche. Sie müssen dann Ihrem Herrn Verteidiger Bescheid sagen, damit die Revisionsbegründung dann entweder von Ihrem Herrn Verteidiger gemacht wird, oder wenn Sie sie selbst machen wollen, müßten Sie sich vorführen lassen, damit das vor Gericht zu Protokoll genommen wird.

Da keine Erklärung abgegeben wird, ich muß die Angeklagten allerdings auf eins aufmerksam machen: Die Anrechnung der Untersuchungshaft bezieht sich nur auf die Zeit bis zum heutigen Tag. Ob die spätere Untersuchungshaft dann auch angerechnet wird, das steht dahin, das kann ich Ihnen nicht versprechen. Und damit ist dann die Sitzung geschlossen.

  1. Vgl. Auschwitz in den Augen der SS, S. 124.
  2. Vgl. staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 05.04.1960 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 28, Bl. 4.822-4.833aR.
  3. Vgl. kommissarische Vernehmung vom 06.10.1962 in Krakau, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 81, Bl. 15.449-15.458.
  4. Vgl. richterliche Vernehmung des Zeugen Reineck vom 15.01.1962 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 60, Bl. 11.152-11.165R.
  5. Vgl. Auschwitz in den Augen der SS, S. 161.
  6. Vgl. kommissarische Vernehmung vom 26.09.1962 in Wien, in Anwesenheit von Untersuchungsrichter Düx, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 73, Bl. 13.630-13.634.
  7. Vgl. staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 07.06.1960 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 34, Bl. 5.790-5.807 und staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 22.11.1960 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 40, Bl. 7.072-7.075.
  8. Vgl. richterliche Vernehmung vom 23.08.1962 in Meschede, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 71, Bl. 13.332-13.338.
  9. Vgl. richterliche Vernehmung vom 11.01.1962 in Paderborn, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 60, Bl. 11.184-11.192.
  10. Vgl. kommissarische Vernehmung vom 03.07.1962 in Jerusalem, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 70, Bl. 13.033-13.039.
  11. StPO § 112, Abs. 4: »Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder 220a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht.«.
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