Verteidiger Herbert Naumann
1. Frankfurter Auschwitz-Prozess
»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63
Landgericht Frankfurt am Main
176. Verhandlungstag, 16.7.1965
Plädoyer des Verteidigers Naumann für Hantl
Verteidiger Naumann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter und Geschworene, es ist nun schon ausreichend darüber gesprochen worden, in welcher Weise Sie von diesem Verfahren überfordert werden. Gerade der heutige Tag zeigt aber, daß Sie nicht nur von der Gesamtheit des Verfahrens überfordert werden, sondern noch von dem Tag, dem einzelnen Tag an sich, überfordert werden. Es wird Ihnen sicherlich einige Mühe machen, nun noch meine Ausführungen zum Angeklagten Hantl anzuhören.
Hantl ist der letzte der SS-Leute, die hier angeklagt sind, und ich möchte meinen, daß das gewissermaßen ein Symptom ist. Hantl war auch der letzte der SS-Leute in Auschwitz. Zahlreiche Zeugen haben von ihm gesagt: Das ist ja gar kein richtiger SS-Mann. Das nur vorweg.
Zu den Rechtsfragen, die für alle Angeklagten Bedeutung haben, ist auch schon sehr viel gesagt worden. Ich werde mir größte Mäßigung auferlegen und nur das Allernötigste noch hinzufügen. Ich bitte um Nachsicht, wenn mir das doch nicht in allen Fällen gelingen sollte.
Wir haben hier einen Mordprozeß vor uns. Einen Mordprozeß, bei dem die Angeklagten auf Befehl, und nicht nur auf Befehl irgendeiner nachgeordneten Befehlsstelle, gehandelt haben, sondern auf Befehl der höchsten Spitze des Staates selbst. So hat dieser Mordprozeß auch noch zusätzlich einen politischen Akzent.
Die Schwere der Strafdrohung in diesem Prozeß fordert ganz besonders sorgfältige Aufklärung jeder einzelnen den Angeklagten belastenden Behauptung. Sie haben eine sehr große Sorgfalt aufgewandt. Ob das Ergebnis nun auch dieser Sorgfalt entspricht, wird bezüglich des Angeklagten Hantl von mir darzulegen sein. Jede Feststellung, die das Urteil tragen soll, muß völlig eindeutig, so über jeden Zweifel erhaben getroffen werden, daß sie einen absolut zwingenden Schluß zuläßt. Das erfordert die Rechtsstaatlichkeit.
Ich bin der Meinung, daß die Rechtsstaatlichkeit über allem zu stehen hat. Jeder Einbruch in die Rechtsstaatlichkeit kann zu neuen Katastrophen führen, deren Ausmaß wir nicht zu übersehen vermögen. Immer noch gilt der Satz, daß es besser ist, einen Schuldigen freizusprechen als einen Unschuldigen zu verurteilen. Gerade dieser Prozeß hat uns die Verletzungen der Normen eines Rechtsstaates und [ihre] Folgen mit aller Schärfe und mit aller Deutlichkeit ins Bewußtsein gebracht.
Die Erschütterungen des totalen Krieges haben auch in anderen Ländern zu Grundsätzen geführt, die mit Rechtsstaatlichkeit nur noch einen sehr losen Zusammenhang haben. Es gilt vielerorts der Grundsatz der Staatsräson auf diesem Gebiet, das der Staatsräson doch so sehr abträglich ist. Man darf hier auch nicht sagen, die Rechtsstaatlichkeit werde überstrapaziert. Solche Gedanken allein sind schon gefährlich, sie verwischen die Grenzen. Der Urteilsspruch darf weder durch politische Ziele noch aus Emotionen heraus irgendwie beeinträchtigt werden.
Im Hinblick auf das grauenhafte Geschehen in Auschwitz müssen Sie sich darüber klar sein, daß selbst im Unbewußten Beeinflussungen entstehen können, und es gilt, solche zu erkennen und zurückzudrängen. Der Verteidigung erscheinen die Voreinvernahmen in Warschau bedenklich. Sie sind aus den Kostenrechnungen der Zeugen teilweise erkennbar, und aus diesem Grund allein schließe ich mich hilfsweise dem Antrag des Kollegen Doktor Laternser an, die Kostenrechnungen, soweit die polnischen Zeugen in Betracht kommen, insbesondere, soweit der Zeuge Glowacki in Betracht kommt, hier zu verlesen.
Man darf nicht verkennen, der polnische Staat ist in Wahrheit hier, in diesem Prozeß, Partei oder eine Art Partei. Auf seinem Gebiet lag Auschwitz, polnische Staatsangehörige sind in Auschwitz in erheblichem Umfang gemartert und getötet worden. Es kommt hinzu, daß wir nicht zu erkennen vermögen, ob der polnische Staat unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen folgt. Mir ist es auch unverständlich, daß der Staatsanwalt Vogel hierzu eine Meinung geäußert hat. Es liegt nicht an uns, wenn wir es nicht erkennen können. Aber wenn der polnische Staat uns bewußt keinen Einblick gibt, dann muß er es tragen, wenn wir Zweifel in uns erheben.
Meine Damen und Herren, mit diesem Prozeß kann auch keine Vergangenheit bewältigt werden. Die Bewältigung der Vergangenheit ist eine unklare Ausdrucksweise, und meist stehen hinter solch unklaren Ausdrücken auch unklare Gedanken. Das schwere Gewicht der Vergangenheit und die Untaten des Naziregimes müssen uns warnen. Man kann nun aber nicht von den Angehörigen des deutschen Volkes erwarten, daß sie auf unabsehbare Zeit im Büßergewand umhergehen. Und der Gedanke der Kollektivschuld hat eine recht fatale Ähnlichkeit mit der Sippenhaft des sogenannten Dritten Reiches. Schon der heute 30jährige kann aus natürlichen Gründen an irgendeiner Schuld nicht teilhaben.
Die Tatsachen selbst müssen unvergessen bleiben. Die Erinnerung daran muß dazu dienen, Haß- und Rachedenken zu überwinden. Nicht zuletzt hat solches Haßdenken überhaupt zu den Geschehnissen in Auschwitz geführt. Dieser Haß muß auf allen Seiten überwunden werden. Das gilt für alle gleich. Es ist auch für die Toten ganz ohne Belang, ob sie in Auschwitz, in Dresden oder in Ostpreußen den Tod gefunden haben. Die Trauer jedes Überlebenden um seine getöteten Angehörigen hat ebenfalls den gleichen Rang.
Die Betonung eines Zeugen, es sei nicht der Haß, der ihn hier zu einer Aussage führe oder zu einer bestimmten Aussage veranlasse, erscheint mir bereits bedenklich. Wenn jemand ganz ohne Haß ist, dann erwähnt er das Wort »Haß« überhaupt nicht. Die Angeklagten sollen, soweit sie Schuld tragen, diese Schuld sühnen. Die Gerechtigkeit verbietet aber, beim Bemessen der Sühne Gedanken der Rache mitwirken zu lassen.
Auch andere Fehlerquellen, die zu unzutreffenden Feststellungen führen können, müssen erkannt werden. Denken Sie auch an mögliche Übersetzungsfehler. Erscheint die Aussage aus einem solchen Grund auch nur zweifelhaft, darf sie nicht verwertet werden. Das könnte immerhin bei der Aussage des Zeugen Glowacki, worauf ich noch zu sprechen komme, der Fall sein.
Ich darf daran erinnern, daß die doch sonst so ausgezeichnete polnische Dolmetscherin auch nicht ganz frei von Irrtümern ist: Bei der Eröffnungssitzung in Auschwitz mußte sie von Herrn Professor Doktor Sehn korrigiert werden. Die Dolmetscherin hatte aus den Ausführungen des Professors Sehn übersetzt: »Und manche«, gemeint waren Präzedenzfälle, »zeigen auch den richtigen Weg.« Professor Sehn korrigierte sofort. Er hatte gesagt: »Und manche zeigen auch den Weg.« Das ist etwas anderes.
Ich darf mir erlauben, die Damen und Herren Geschworenen mit wenigen Sätzen besonders anzusprechen. Es ist schon darauf hingewiesen, in was für einer schwierigen Situation Sie sind. Ich bitte Sie nur ergänzend, nicht etwa zu diesem Zweck gesammelte Zeitungsberichte in die Hand zu nehmen und darauf zu überprüfen, was die Zeugen gesagt haben. Ich sage das nicht so von ungefähr. Vor Jahrzehnten ist mir das mal als Referendar in einer Strafkammerberatung passiert, daß ein Schöffe – es war auch eine mehrtägige Verhandlung – aus einer Zeitung beweisen wollte, was ein Zeuge gesagt hat. Das hat also schon etwas Hand und Fuß. Schließen Sie diese Zeitungsberichte, wenn Sie sie gesammelt haben sollten, weg, und lesen Sie unter keinen Umständen vor der Urteilsverkündung noch mal nach.
Damals, das war in den zwanziger Jahren, hatte die Gerichtsberichterstattung einen recht hohen Rang. Die Älteren werden sich erinnern. Ich darf an das Buch erinnern, das der Berichterstatter der »Vossischen Zeitung« unter dem Pseudonym Sling, »Richter und Gerichtete«, damals hat erscheinen lassen.[1] Das war klassische Gerichtsberichterstattung, und trotzdem war sie natürlich nicht verwendbar. Schon deshalb nicht, weil die Zeitungen ja gar nicht imstande sind, einen solch weiten Raum der einzelnen Berichterstattung zur Verfügung zu stellen, wie das notwendig sein würde.
Ich komme nun zum Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten Hantl. Er legt ihm folgendes zur Last: Er habe die Aufsicht geführt, wenn Häftlinge, die dazu gezwungen gewesen wären, andere Häftlinge durch Phenolinjektionen töteten, oder aber er habe diese tödlichen Injektionen selbst ausgeführt. Er habe den Lagerarzt bei Selektionen im Häftlingskrankenbau begleitet. Er habe am 28.2. und 1.3.43 im Block 20, gemeinsam mit dem Angeklagten Scherpe, 119 polnische Knaben zwischen 13 und 17 Jahren durch Phenolinjektionen getötet. Schließlich habe er im Mai oder Juni 44 im Block 20 acht bis zehn deutsche kriminelle Häftlinge, die aus Breslau in das Lager gekommen waren, ebenfalls durch Phenolinjektionen getötet.
Diese Straftaten werden im Eröffnungsbeschluß als Gehilfenschaft bezeichnet. Der Herr Vorsitzende hat den Angeklagten Hantl in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß seine etwaigen Taten auch als in Mittäterschaft begangen angesehen werden könnten. Nach den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird Gehilfentätigkeit angenommen.
Der Angeklagte Hantl war nach seiner Einlassung im Jahr 1940 zur Wachmannschaft des KZ Auschwitz gekommen. Es ist niemals in Zweifel gezogen worden, daß er nichts dazu getan hat, nach Auschwitz kommandiert zu werden, daß er gar nicht wußte, wo Auschwitz eigentlich lag. Er war Rottenführer, also das, was man bei der Wehrmacht einen Gefreiten nannte. Offensichtlich war er kein besonders schneidiger SS-Mann; vielfach hat man nicht gewußt, was man mit ihm anfangen sollte. Das geht aus seiner Einlassung hervor.
Er hat uns gesagt, er habe längere Zeit herumgesessen, er sei Postabholer gewesen. Schließlich, so sagte er, sei er kommandiert worden. Und Sie wissen, daß das häufig das Schicksal der Leute ist, für die man bei der Truppe keine rechte Verwendung hat. Er wurde zum Häftlingssanitätsdienst abgestellt. Nach Weihnachten 1942, sagt er, habe er sich beim Standortarzt Doktor Wirths melden müssen. Er habe keine Ahnung vom Sanitätsdienst gehabt und bis dahin auch niemals einen Kursus mitgemacht. Wirths habe ihm lediglich gesagt, er habe im HKB für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Wenn jemand Soldat war, dann weiß er genau, daß ein Gefreiter einen Stabsarzt nicht viel fragen kann. Auch mochte sich Hantl natürlich nicht gleich in eine quere Situation bringen. Deshalb hat er nichts davon gesagt, daß er vom Sanitätsdienst nichts verstehe.
Wenn nun jemand in eine solch neue Position einrückt, dann ist es von Bedeutung und von Wichtigkeit, ob ein eingefahrenes Gleis vorliegt. Das war hier der Fall. Der Angeklagte brauchte sich nur einzupassen. Man hat zunächst mit Kopfschütteln häufig gesagt: Die Häftlinge gaben ja schließlich den SS-Leuten keine Weisungen. Natürlich gaben sie das nicht und konnten sie das nicht. Aber sicher ist doch, daß die Häftlingsfunktionäre, die einen SS-Mann überdauerten, sehr viel mehr und sehr viel besser in den Interna der einzelnen Stelle Bescheid wußten als der nun ankommende SS-Mann, der da hineingeführt werden mußte.
Da war zum Beispiel die Sache mit den Totenscheinen: Der Angeklagte Hantl gibt zu, sie abgezeichnet zu haben, so eben, wie es seine Vorgänger getan hatten, so eben, wie die Häftlingsfunktionäre es ihm gesagt hatten. Von den Injektionen selbst hat er nach seiner Einlassung erst später erfahren. Ein anderer SDG habe ihn einmal mitgenommen, um ihm das zu zeigen. In diesem Augenblick habe ihn schon Grauen erfaßt. Den SS-Arzt, den Lagerarzt, habe er begleitet, wenn dieser zum HKB gekommen sei. Das sei in jedem Krankenhaus so. Das sei im inner- und außermilitärischen Betrieb eine Selbstverständlichkeit. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei der Lagerarzt Doktor Entress gewesen. Der Lagerarzt war ein besonders schneidiger SS-Führer, ich werde noch etwas zu ihm sagen. Was die tödlichen Injektionen angeht, so hat der Angeklagte Hantl zugegeben, etwa acht- bis zehnmal als Aufsichtsführender dabeigewesen zu sein. Der Befehl dazu sei vom Standortarzt gekommen. Er habe dabeisein müssen. Er bestreitet dagegen entschieden, je mit eigener Hand getötet zu haben; das habe er gar nicht fertiggebracht. Während dieser Tötungen sei Blocksperre gewesen. Ein Unbeteiligter habe keine Möglichkeit gehabt, zuzusehen.
Bei der Tötung der Kinder aus Zamosc sei er nicht dabeigewesen, g eschweige denn, daß er selbst mitgewirkt habe. Er habe in Auschwitz I Kinder überhaupt nicht gesehen. Im übrigen seien auch noch andere Sanitäter im HKB gewesen. Er selbst habe den niedrigsten Dienstgrad gehabt. Daß er mit der Tötung einer Gruppe von kriminellen Häftlingen in Zusammenhang gebracht werde, verstehe er überhaupt nicht. Er kenne einen solchen Vorgang nicht. Er sei nicht beteiligt gewesen. Im übrigen sei er nur einmal, und zwar durchaus turnusgemäß, zum Unterscharführer befördert worden, Kriegsauszeichnungen habe er nicht erhalten.
Er hat sich dann weiter dahin eingelassen, er habe sich nicht weigern können. Er habe auch gar keine Versuche unternommen, versetzt zu werden. Er habe gewußt, solche Versuche seien vergeblich. Jedenfalls sei das seine Meinung dazu gewesen. Es sei für ihn grauenhaft gewesen. Aber er habe sich gesagt, daß er nur Befehle ausführe, daß er die Befehle der damaligen höchsten Spitze des Staates ausführe. Er habe gewußt, daß er nichts habe verhindern können, daß nichts anders geworden wäre, wenn ein anderer an seine Stelle getreten sein würde. Er habe viel Mitleid mit den Häftlingen gehabt, und er habe geholfen, soweit er dazu imstande gewesen sei.
Es mag für den objektiven Tatbestand ohne Bedeutung sein, ob der Angeklagte Hantl die tödlichen Injektionen selbst gegeben hat oder ob er die Aufsicht geführt hat, wenn andere, dazu gezwungene Häftlinge es taten. Für die subjektive Tatseite und die Persönlichkeitswertung scheint es mir aber von erheblicher Bedeutung zu sein.
Bevor ich die Beweisaufnahme erörtere, auch noch einige wenige Bemerkungen zum Zeugnis vom Hörensagen: Auch ich bin der Meinung, daß dieses Zeugnis vom Hörensagen nicht verwertbar ist, hier nicht verwertbar ist. Selbst die Erinnerung an ein etwas optisch Wahrgenommenes wird im Verlauf von 20 Jahren ungenau. Das gilt sogar für ganz besonders grauenhaftes Geschehen, besonders dann, wenn dieses grauenhafte Geschehen nicht etwas Einmaliges war, sondern laufend und immer wieder von anderem, mehr oder weniger ähnlichem grauenhaften Geschehen abgelöst wurde.
Ich erinnere mich – erlauben Sie ein Wort – an einen Brand in Berlin anläßlich eines Bombenangriffes, bei dem ich mich in der Kantstraße, in meiner damaligen Wohnung im ersten Stock befand und nicht in den Keller gegangen war. Ich hatte einen Gast zu Besuch, und es wurden plötzlich Rufe laut während des Angriffs: »Das Dach des Hauses brennt!« Wir sind zusammen auf den Dachboden gelaufen, haben zu löschen begonnen. Es dauerte sehr lange, wir wurden nicht fertig damit und haben dann in den Hausaufgang heruntergerufen: »Kommt doch mal rauf, wir werden nicht fertig, wir schaffen das nicht.« Und dann sind zwei Hausbewohner die Treppe heraufgekommen und haben geholfen. Zwei Hausbewohner, die mit mir bis zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre im gleichen Haus gewohnt haben. Seit Anfang dieses Prozesses bemühe ich mein Gedächtnis, herauszubekommen, wer diese beiden Hausbewohner, mit denen ich also gut, sehr gut, möchte ich sagen, bekannt war, waren. Ich weiß es nicht.
Auch dieser Vorgang liegt 20 Jahre etwa zurück. Daß bei Gehörtem die Dinge noch unsicherer sind, liegt auf der Hand. Man darf ja nicht verkennen, daß das Zeugnis vom Hörensagen, wenn es als Indiz in der Rechtsprechung anerkannt ist, solche Proben wie in diesem Prozeß hier in der Vergangenheit noch nicht zu bestehen hatte. Solche Prozesse hat es doch nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, bei denen nur ein Zeuge mal in Betracht kam, schon in der Vergangenheit gegeben.
Und dann, wenn das Hörensagen auf eine nicht identifizierbare Person zurückgeht, dann kann es überhaupt keine Bedeutung haben. Denn wo ist die Grenze zum Gerücht? Die Grenze zum Gerücht ist dann gar nicht mehr erkennbar. Man weiß nicht, ist sie nicht schon überschritten. Wer Soldat war, weiß, wie leicht Gerüchte entstehen, besonders in schwierigen Lagen. Jede Hoffnung, jede Furcht kann Anlaß zu der Bildung eines solchen Gerüchts geben, und jeder weiß, daß bei der Weitergabe eines Gerüchts das Gerücht sich fortlaufend verändert und immer etwas dazukommt, so daß man am Ende nicht mehr erkennen kann, wie es begonnen hat.
Ein Zeuge hat gesagt, in Auschwitz sei viel geredet worden. Das entspricht jeder Lebenserfahrung. Es gilt, was die Gerüchtbildung angeht, um so mehr für besonders grauenhafte und für besonders schreckliche Vorgänge. Denken Sie an die Kriegsgefangenenlager, in denen auch die Gerüchte fortgesetzt aus dem Boden schossen. Solche Lager, Konzentrationslager, sind eben nun mal der beste Nährboden für Gerüchte aller Art.
Dann kommt hinzu, daß die Häftlinge in diesen 20 Jahren zahlreiche Gespräche über Auschwitz geführt haben, zahlreiche Bücher, Berichte, Zeitungsnotizen gelesen haben. All diesen Beeinflussungen unterliegen die Zeugen bewußt oder unbewußt. Immer wieder wird es fraglich und zweifelhaft, ob das, was der Zeuge bekundet hat, das wirklich Beobachtete oder Gehörte darstellt, was später hinzugekommen ist, was sich inzwischen verändert hat.
Ich will nicht davon sprechen, daß die ausländischen Zeugen wissen, daß sie wegen Eidesverletzung nicht belangt werden können. Ich will in dieser Allgemeinheit keineswegs etwa behaupten, daß Zeugen solche Eidesverletzungen begangen haben. Es liegt aber doch sehr nahe, daß die Angst eines Zeugen vor Strafen wegen Eidesverletzungen den Zeugen bei seiner Aussage zu einer weit größeren Vorsicht veranlaßt, als wenn er von vornherein weiß, daß ihm in dieser Richtung nichts passieren kann.
Denken Sie auch an den schlechten Ernährungszustand der Häftlinge, der sicherlich auf das Erinnerungsvermögen auch nicht ohne Einfluß bleiben konnte und geblieben ist. Denken Sie an die Aussage des am 2.3.1964 vernommenen SS-Arztes Doktor Münch, der sagte: »Nach einigen Stunden oder Tagen in Auschwitz konnte man nicht mehr normal reagieren.« Das war ein SS-Führer, den man mit Häftlingen kaum im gleichen Atemzug nennen mag. Gilt der Satz aber nicht in unvergleichlich größerem Maße für die Häftlinge? Denken Sie an die Aussage des am 24.2.1964 vernommenen Arztes aus Wien, des Doktor Wolken, der auf mich zumindest einen ungewöhnlich intelligenten Eindruck gemacht hat und der gesagt hat, heute nach 20 Jahren könne er sich auch an besonders makabere Dinge nicht mehr erinnern – nach meiner Meinung die Wiedergabe der Auffassung eines ehrlichen Mannes.
Ich komme damit zur Beweisaufnahme und beginne mit dem Zeugen Glowacki. Glowacki wurde Ende April 1964 vernommen. Er hat bekundet, er habe persönlich gesehen, wie der Angeklagte Hantl mit eigene r Hand getötet habe, in mindestens zehn Fällen. Später hat er sich dann berichtigt: zehn Gruppen zu je zehn Fällen. Er sagt, jeweils die ganze Gruppe habe Hantl eigenhändig getötet.
Wie ist es aber möglich, daß erst auf einen Vorhalt aus zehn Fällen 100 Fälle werden? Eine solche Aussage macht mißtrauisch, weniger wäre hier mehr gewesen. Der Zeuge hat auch nicht gesagt, daß er das gehört habe, sondern er will es persönlich gesehen haben.
Es ist an vielen Stellen der Beweisaufnahme erkennbar geworden, daß alle Tötungen so geheim wie möglich durchgeführt worden sind. Es war strenge Blocksperre, die Fenster des Injektionsraumes waren weiß angestrichen, Leichenträger durften nicht in den Raum, in dem die Tötungen stattfanden. Es mag dabei sein, daß man es bei jüdischen Häftlingen als Leichenträger nicht so genau nahm, wenn sie einmal einen Blick auf einen solchen Tötungsvorgang tun konnten.
Der Zeuge Glowacki war aber Pole und brachte sich selbst in höchste und unmittelbarste Lebensge fahr, wenn er zusah. Es mag vielleicht sogar sein, daß er ausnahmsweise einmal während der Tötungen auf dem Flur sich aufhalten konnte. Ich will sogar annehmen, daß es möglich gewesen sein konnte, daß er durch den Spalt einer nicht sofort geschlossenen Tür einen Bruchteil des Vorganges vom Flur aus wahrnehmen konnte. Aber es ist doch offensichtlich völlig ausgeschlossen, daß der Zeuge während einer so langen Dauer, wie das Töten von zehn Häftlingen, einschließlich des Hereinführens, des Herausbringens des Getöteten, andauert, die Vorgänge ununterbrochen beobachten konnte, und das auch noch an zehn verschiedenen Tagen.
Der Zeuge will 100 Tötungen sämtlich unmittelbar, persönlich gesehen haben. Der Zeuge hätte zumindest angeben müssen die Einzelheiten jedes einzelnen Tötungsfalles: wo er gestanden hat, wie er dazu gekommen sei, da zu stehen, wie sich die Tötungen im einzelnen abgespielt haben.
Und dann: Wie kommt es, daß bei den von dem Zeugen genannten zehn Gruppen von Fällen es immer exakt zehn Fälle waren? Können es nicht mal neun, mal elf, mal acht oder mal zwölf Fälle gewesen sein? Diese allzu große Genauigkeit des Zeugen erscheint mir lebensfremd, und das kann man dem Zeugen nicht abnehmen. Die zu große Exaktheit des Zeugen erschüttert seine Glaubwürdigkeit.
Bedenklich stimmt auch, daß der Zeuge, der lange Zeit im HKB Häftlingsfunktionär war, zur Persönlichkeit des Doktor Entress auf meine Frage geantwortet hat, er sei heute nicht in der Lage, Doktor Entress genau zu schildern. Wir wissen aus anderen Zeugenaussagen über die Persönlichkeit des Doktor Entress ziemlich genau Bescheid. Weshalb sagt der Zeuge Glowacki nichts dazu? Fürchtet er etwa, die Belastung der SDGs zu mindern, wenn er den Doktor Entress als Scheusal in Menschen gestalt schildert?
Er sagt nämlich selbst, es sei seine Aufgabe gewesen, mit anderen bei den Arztvorstellungen Ordnung zu halten. Dann hatte er also über eine lange Zeit täglich oder jedenfalls mehrfach in der Woche reichlich Gelegenheit, Doktor Entress zu sehen und zu beobachten. Und nun schweigt er auf die Frage. Ich bin weit davon entfernt, die Gegenüberstellungen hier im Gerichtssaal überzubewerten. Aber es war nicht zu übersehen, daß der Zeuge Glowacki Klehr zunächst als Hantl identifiziert hat.
Dann hat mich die Darstellung des Zeugen zu dem Mord an den Kindern aus Zamosc doch recht beunruhigt. Der Zeuge macht Zahlenangaben, die weit über das hinausgehen, was die anderen Zeugen hierzu bekundet haben. Er setzt sich auch in beträchtlichen Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen im Vorverfahren. Damals waren es 100 Kinder, in der Hauptverhandlung hat er von 130 bis 150 Kindern gesprochen. Damals hat er gesagt, Blatt 7.036: »Am gleichen Tag erschien Scherpe und ›spritzte‹ sie alle ab.« [2] Nach seiner Bekundung in der Hauptverhandlung soll nun auch der Angeklagte Hantl beteiligt gewesen sein.
Der Vorhalt seiner früheren Aussage brachte weiter nichts ein, als daß der Zeuge sagte, ich zitiere nach meinen Notizen: »Heute fällt mir manches ein, woran ich damals nicht gedacht habe.« Auch das würde ich noch hinnehmen, wenn der Zeuge nicht kurz vorher gesagt hätte, ich zitiere nach meinen Notizen: »Bei meiner ersten Vernehmung war ich sicherer, das war vor vier Jahren.«
Entscheidend ist noch etwas anderes. Der Zeuge fügte seiner Bekundung über die Teilnahme des Angeklagten Hantl am Kindermord von Zamosc die bedeutsamen Worte an: »glaube ich«. Der ganze Satz lautete, ich zitiere nach meinen Notizen: »Die weiteren Tötungen übernahm der SDG Hantl, glaube ich.«
Meine Damen und Herren, mit dieser Aussage ist nichts anzufangen, da steckt viel zu viel Glauben drin. Es wird deutlich, daß der Zeuge keine eigene Erinnerung hat, und das ist natürlich keine Besonderheit. Ich nehme es dem Zeugen nicht übel, daß er Vorgänge, die mehr als 20 Jahre zurückliegen, nicht plastisch aus eigener Erinnerung zu schildern vermag. Er hätte aber natürlich nicht den Anschein eigenen Beobachtens erwecken dürfen. Daraus schon darf man, ich glaube, muß man ihm wohl einen Vorwurf machen.
Denken Sie bitte auch an die Aussage des Zeugen Glowacki zum Angeklagten Boger. Am Vormittag des 23. April – der Verteidiger von Boger hat es schon geschildert – hatte der Zeuge ausgesagt, er habe im Zusammenhang mit den Erschießungen an der Schwarzen Wand gesehen, daß Boger dabeigewesen sei. Er könne sich aber nicht daran erinnern, daß Boger geschossen habe. Bei seiner Vernehmung am Nachmittag des gleichen Tages, also nach der Mittagspause, hat er dann auf einmal gesagt, er habe gesehen, daß Boger geschossen habe. Bedenklich wiederum, daß zwischen diesen beiden divergierenden Aussagen die Mittagspause gelegen hat.
Schließlich denken Sie noch an die Aussage des Zeugen Glowa, mein Kollege Knögel hat schon darauf hingewiesen. Glowa hat gesagt: »Glowacki war gar nicht dabei. Der konnte ja gar nichts sehen.«
Damit, meine Da men und Herren, wird die Aussage des Zeugen Doktor Glowacki völlig wertlos und für die Urteilsfeststellungen völlig unbrauchbar.
Der nächste Zeuge, Professor Doktor Fejkiel, hat niemals beobachtet, daß der Angeklagte Hantl Häftlinge mit der Inj ektionsspritze getötet hat. Der Zeuge hat bekundet, daß nach dem Mord an den Kindern von Zamosc die tödlichen Injektionen aufhörten. Gerade dieser Zeuge mußte es eigentlich wissen. Wörtlich sagte er: »Danach hörte das auf.«
Damit stützt der Zeuge die Einlassung des Angeklagten Hantl, der gesagt hatte, er habe nur etwa acht- bis zehnmal die Aufsicht geführt. Hantl war nach Weihnachten 42 in den HKB gekommen. Erst später ist er das erste Mal von einem anderen SDG überhaupt zu diesen Tötungen zum Zusehen hingeführt worden. Im übrigen waren mehrere SDGs im HKB tätig, wie wir noch sehen werden. Und der Kindermord von Zamosc war nach Fejkiel bereits Anfang März 43, und danach hörten nach Fejkiel die Injektionen auf. Der ganze Zeitraum, in dem Hantl also an irgendwelchen Injektionen in dieser oder jener Weise beteiligt gewesen sein kann, war nur sehr kurz.
Zum Kindermord von Zamosc sagt der Zeuge, Hantl habe bei diesen Kindern die tödlichen Injektionen durchgeführt. Nach seinen Aussagen waren es jedoch weit weniger Kinder, als der Zeuge Glowacki angegeben hatte. Gesehen hat der Zeuge Fejkiel nichts, er hat es gehört. Er gibt aber seinen Gewährsmann wenigstens an. Der Mithäftling Gebhard, sagt er, habe es ihm erzählt. Gebhard und Schwarz hätten in de m Injektionsraum Dienst machen müssen. Diese beiden Häftlinge, sagt der Zeuge weiter, hätten nicht getötet, weil sie kranke und sehr anständige Menschen gewesen seien. Ich bezweifle keinen Augenblick, daß diese beiden Häftlinge sehr anständige und wahrscheinlich auch kranke Menschen gewesen sind. Aber sie sind von der SS zu dem Töten gezwungen worden. Wenn sie sich geweigert hätten, wären sie ihrerseits getötet worden.
Für das Urteil feststellen kann man doch nur, daß nach der Aussage des Zeugen ein Mithäftling namens Gebhard dem Zeugen Professor Fejkiel erzählt hat, Hantl habe getötet. Muß das aber wahr sein? Liegt es nicht nahe, meine Damen und Herren, daß die Häftlinge, die zu dem Töten gezwungen wurden, und daß der Häftling Gebhard sich vor dem Professor Fejkiel geschämt hat? Hatten diese Häftlinge nicht das größte Interesse daran, zu verschweigen, daß sie persönlich in dem Injektionsraum die Tötungen durchführten, weil sie sie natürlich durchführen mußten. Hatten sie nicht das größte Interesse daran, daß ihre persönliche Tätigkeit unter allen Umständen verborgen blieb? Wir wissen doch von einem anderen Zeugen, daß man – ich glaube, es war Panszczyk – von seiten der Häftlinge versprochen hatte, man werde ihn nach dem Kriege in Stücke zerschneiden. Von Panszczyk war bekannt, der hatte sich ungeniert offenbar darüber geäußert, was er tat.
Es liegt doch sehr nahe und ist doch sehr lebensnah, nun davon auszugehen, daß die anderen Häftlinge, die auf einem sittlich vielleicht höheren Nivea u standen als Panszczyk nun sich schämten, kein Wort über diese Tötungen, die sie selbst durchführen mußten, gezwungenerweise durchführen mußten, verlauten ließen und nun lieber die Schuld an diesen Tötungen und dem Vorgang selbst auf den SDG übertrugen. D as wird man nicht so ohne weiteres beiseite räumen können. Damit wird der Zeuge Fejkiel absolut nicht unglaubwürdig. Ich glaube dem Zeugen Fejkiel, aber die Aussage ist doch nicht exakt im einzelnen.
Der Herr Ergänzungsrichter, Landgerichtsdirektor Hummerich, hat den Zeugen dankenswerterweise gefragt, ob er ausschließen könne, daß Gebhard und Schwarz getötet hätten. Der Zeuge hat die Frage bejaht. Das war für mich sehr interessant. Denn diese Frage war dem Zeugen völlig unbeantwortbar, die konnte er gar nicht beantworten. Er durfte gar nicht so antworten, wie er geantwortet hat. Er hätte doch nur dann so antworten können, wenn er bei jeder Tötung persönlich dabeigewesen wäre und sie beobachtet hätte. Dann hätte er sagen können, ich schließe aus. Aber das kann er selbst nicht sagen.
Er sagt: »Selbst gesehen habe ich nichts«, und auf der anderen Seite schließt er – und das war doch wohl leichtsinnig – diese Tötungen durch diese beiden Häftlinge aus. Das geht nicht. Das hat offenbar der Zeuge nicht erkannt. Die Frage war rasch gestellt und ist rasch beantwortet worden. Aber hier sieht man eben, daß er nur seine Meinung zum Ausdruck brachte, daß er nichts Beobachtetes, nichts Genaues, nichts Exaktes uns wiedergegeben hat.
Man darf auch nicht etwa irgendwelche Schlüsse daraus ziehen, daß der Angeklagte Hantl möglicherweise an diesem fraglichen Tage der Tötungen in den Block 20 gegangen ist oder sich in dem Block 20 aufgehalten hat. Sie wissen, der Block war Infektionsblock. Im Infektionsblock waren viele Hunderte von Häftlingen, die mit den Tötungen im Erdgeschoß gar nichts zu tun hatten. Daß der SDG in diesen Raum häufig geht, sich häufig darin aufhält, das ist nichts Unnormales. Und vielleicht sind Kombinationen daran geknüpft worden. Der Hantl ist in den Block zu seinen Infektionskranken gegangen, und man hat dann kombiniert: Aha, er geht in den Tötungsraum. Aber das sind Kombinationen, damit ist doch nichts anzufangen.
Dann kommt der Zeuge Langbein. Langbein hat nichts Belastendes gegen den Angeklagten Hantl ausgesagt, er hat das Geben von Injektionen nicht beobachtet. Der Zeuge hat bekundet, daß die SDGs vor dem Standortarzt Doktor Wirths große Angst gehabt haben, und dasselbe hat er auch von den SDGs gegenüber Entress gesagt. Etwas beeinträchtigt hat mich die Aussage des Zeugen in negativer Hinsicht dadurch, daß auch dieser Zeuge sich nicht erklären wollte zu dem Verhältnis zwischen den SDGs und Entress. Mir schien oder mir scheint auch heute noch das Aufhellen des Verhältnisses des Lagerarztes Doktor Entress zu den SDGs von einiger Bedeutung zu sein. Was der Zeuge über die anderen SDGs gesagt hat, brauche ich nicht zu erörtern.
Dann kommt Wörl, am 6.4.1964 vernommen. Wörl war immerhin vom März bis August 43 Lag erältester im gesamten HKB. Über den Mord an den Kindern von Zamosc wußte er nichts zu berichten. Das ist immerhin bemerkenswert. Wir sind häufig in der Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß es sich doch um ein ganz besonders grauenhaftes Geschehen handelt , was normalerweise jedem Menschen in Erinnerung bleiben muß, und auch davon ausgegangen, daß sich ein solch Geschehen sofort herumspricht. Aber offenbar durch die vielfältigen grausamen Ereignisse in Auschwitz ist das doch nicht ganz so gewesen.
Der Zeuge hat bekundet, Hantl habe sich im Block 20 mit einem anderen SDG abgewechselt. Wer der andere SDG ist, interessiert für den Angeklagten Hantl nicht. Hantl habe in einigen wenigen Fällen die Aufsicht über Phenoltötungen geführt. Hantl sagt das selbst von sich. Er habe in einigen, in diesen Fällen, die ich schon erwähnt habe, [+ Aufsicht geführt]. Aber auch hier sieht man: Wenn der Zeuge sagt, Hantl hat sich abgewechselt, dann schrumpft die Zahl, die auf den Angeklagten Hantl entfällt, wiederum etwas in sich zusammen.
Denn Sie müssen immer davon ausgehen: Weihnachten 42 ist er in den HKB gekommen, nach Weihnachten 42, und nach Fejkiel hörten im März die Tötungen auf, spätestens im April. Und dann kommt noch die Zwischenzeit dazu. Hantl sagt: »Ich bin ja nicht heute eingetreten und morgen zu Tötungen befohlen worden. Sondern ich habe dann erst mal eine Weile Dienst gemacht, und dann hat mich ein anderer SDG mitgenommen.«
Der Zeuge Wörl hat bekundet, er habe durch ein geöffnetes Fenster von Block 19 aus in den Raum, in dem die Phenoltötungen stattfanden, in zwei Fällen Einsicht gehabt. Einmal habe er Klehr und ein anderes Mal Hantl persönlich beobachtet.
Die Sicht von Block 19 in den fraglichen Raum des Blockes 20 war nun damals, zur Lagerzeit, nicht so wie zur Zeit der Ortsbesichtigung. Zur Zeit der Ortsbesichtigung war die Zwischenwand zwischen dem Injektionsraum und dem anschließenden, sehr großen Zimmer nicht mehr vorhanden. Dadurch war ein Gesamtraum, ein sehr heller Gesamtraum, entstanden.
Zur Lagerzeit war das kleine Zimmer, in dem die Injektionen stattfanden, viel dunkler. Denn die große Wand stand ja dahinter, und der Raum hatte nur zwei Fenster, und die Fenster waren weiß angestrichen. Und selbst wenn eins mal etwas, spaltweise doch offenbar nur, geöffnet gewesen sein soll, kann die Helligkeit sich dadurch nicht sehr verändert haben. Es muß also damals zur Lagerzeit die Identifizierung der Personen, die in diesem Raum tätig waren, vom Block 19 aus einige Schwierigkeiten gemacht haben.
Daß es so war, ergibt sich auch aus der weiteren Aussage des Zeugen. Auf meinen Vorhalt hat der Zeuge, wenn auch nach einigem Zögern, dann geantwortet, ich zitiere nach meinen Notizen: »Ich will Ihnen entg egenkommen. Es kann auch Panszczyk sein, der ›abgespritzt‹ hat.« Er hält seine Aussage also nicht aufrecht. »Es kann auch der Panszczyk sein.« Damit fällt die Belastung durch diesen Zeugen wieder weg. Man sieht, der Zeuge hat sich um die Wahrheit bemüht.
Darüber hinaus sagt der Zeuge das, was der Glowacki verschwiegen hat: Er charakterisiert Doktor Entress. Er sagt: »Doktor Entress war wohl der schlimmste und grauenhafteste Mensch. Wut und Eifer von Entress waren etwas Fürchterliches.« Er bestätigt dann noch – und das scheint mir immerhin auch recht wichtig, andere Zeugen haben es auch noch bestätigt –, daß gleichzeitig mehrere SDGs im HKB des Stammlagers tätig waren. Auch dadurch wird immer zweifelhafter, wer Scherpe abgelöst hat. Wenn Scherpe, was ich nicht zu prüfen brauche, tatsächlich an diesen Injektionen beteiligt gewesen sein soll. Auch Scherpe hat in seiner Einlassung erklärt, daß es gerade Hantl gewesen sein soll, der ihn abgelöst habe bei diesen Tötungen der Kinder aus Zamosc, das sei i hm nicht bekannt.
Dann kommt der Zeuge Doktor Klodzinski, vernommen am 22.5.1964. Klodzinski belastet den Angeklagten Hantl nicht mehr, als dieser sich selbst durch sein Geständnis schon belastet hat. Der Zeuge hat bekundet, daß die SDGs bei de n Selektionen anwesend gewesen seien. Er hat weiter gesagt, sie hätten auch die Tötungen selbst ausgeführt. Und er hat schließlich gesagt, ich zitiere nach meinen Notizen: »Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Tötung der Kinder von Zamosc durch Scherpe un d Hantl durchgeführt worden ist. Das war im Januar 1943.«
Das erste von seiner Aussage war nur eine Meinungsäußerung. Der Zeuge hat zugegeben, daß er persönlich Injektionen nur bei einem SDG, jedenfalls nicht beim Angeklagten Hantl, beobachtet hat. Dann aber kann er über die anderen SDGs eben gar nichts wissen. Er kann gar nicht wissen, ob Hantl solche Tötungen durchgeführt hat.
Er sagt, es sei öffentliches Geheimnis gewesen. Zu diesem Punkt des öffentlichen Geheimnisses habe ich wohl genügend schon gesagt. Es ist eben das Gerücht. Das Gerücht, das offenbar hier bewußt in die Welt gesetzt worden ist, weil die Scham und die Angst der mit dieser fürchterlichen Arbeit beauftragten, dazu gezwungenen Häftlinge eigentlich für die Häftlinge gar keine andere Lösung zuließ. Bedenklich wird eine Aussage immer dann, wenn jemand sagt: Ganz unzweifelhaft, es unterliegt für mich keinem Zweifel, daß es so oder so gewesen ist. Denn dann ergibt sich ja aus der Formulierung, daß es sich nicht um eine Beobachtung, sondern um etwas Gehörtes handelt, daß der Zeuge bloß in seiner Einbildungskraft so weit geht, jeden Zweifel auszuschließen.
Der Zeuge verlegt die Ermordung der Kinder von Zamosc auf Januar 43. Er spricht noch von zwei weiteren Tötungen vo n Kindern, nämlich einmal im Februar – es sollen 30 bis 40 gewesen sein – und schließlich von einem Vorgang aus dem März 43, bei dem er jedoch nicht sagen kann, wer getötet hat. Man sieht, wie die Dinge hier zusammenlaufen: Der Zeuge vermischt Gehörtes, Vermutetes, bruchteilweise Beobachtetes miteinander. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen ist offenbar ungenau, und ich darf noch auf die Auschwitz- Hefte hinweisen, die ähnliche Angaben enthalten. Vielleicht weiß der Zeuge das, was er hier bekundet hat, aus den Auschwitz-Heften.
Auf den Vorhalt, daß seine Erinnerung bei seiner Vernehmung vom 26.10.1959, Blatt 2.578, besser und frischer gewesen sei, konnte er auch nicht befriedigend antworten.[3] Damals hatte er bekundet, tödliche Injektionen nicht beobachtet zu haben, und er wisse nicht, wer nach Scherpe die Tötung der Kinder von Zamosc durchgeführt hat. Darüber hin aus hat der Zeuge erklärt, er sei an solchen Beobachtungen interessiert gewesen; er habe mit der Untergrundbewegung in Verbindung gestanden, und er habe diese [+ Beobachtungen] weitergegeben, damit sie an die Weltöffentlichkeit gebracht wurden.
Dann aber ist nicht einzusehen, meine Damen und Herren, weshalb der Zeuge diese Beobachtungen nicht zumindest bei seiner ersten Vernehmung, bei seiner damaligen Vernehmung, gemacht hat. Wenn er so interessiert war, daß er sogar an die Untergrundbewegung weitergab, dann kann ihm nicht zwischen seiner ersten Vernehmung und der Vernehmung in der Hauptverhandlung noch zusätzlich plötzlich etwas einfallen, was ihm damals nicht eingefallen sein soll.
Das dagegen, was der Zeuge selbst gesehen und beobachtet hat, scheint er recht genau wiedergeben zu können. Er erörterte die Einrichtung des Raumes ziemlich genau. Er sagt, die Fenster seien weiß angestrichen gewesen. Er sagt, das Leichenträgerkommando sei erst gerufen worden, wenn alle Häftlinge tot waren. Die Leichenträger seien nicht in das Zimmer gekommen, in dem die Injektionen stattgefunden hätten. Vielmehr hätten die Häftlinge, die in dem Raum tätig waren, die Leichen jeweils herausgetragen in den gegenüberliegenden Waschraum. Er schildert auch Doktor Entress. Entress sei ein großer Mörder gewesen. Er gibt auch zu, daß er gehört habe, daß Häftlinge tödliche Spritzen verabfolgt hätten.
In Wahrheit wird es wohl so liegen, daß eine Anzahl der Häftlinge, die zu diesen tödlichen Injektionen befohlen waren, kein Hehl daraus gemacht hat, sich nicht geniert hat – es ist eine Frage ihres eigenen Gewissens –, es bekanntwerden ließ, und daß andere es eben schamhaft verschwiegen haben. Aber daß alle die Häftlinge in dem Tötungsraum, die dort tätig waren, auch Injektionen geben mußten, das scheint mir doch wohl ziemlich sicher zu sein.
Dann kommt die Aussage des Zeugen Glowa. Von Glowa erfahren wir eine Anzahl von Namen von Häftlingen, die sich während der Tötungen in dem Injektionszimmer aufgehalten haben. Er nennt Namen, er nennt Schwarz, Gebhard, Panszczyk, einen Czenkowiak, Landau, Stössel. Er sagt von den letzten vier, daß er sie beim Töten selbst beobachtet habe. Und auch von den ersten meint er, sie hätten die Tötungen nicht durchgeführt. Er gibt wieder ein ähnliches Argument an wie der Professor Fejkiel. Er sagt: »Da die beiden Juden nicht töten konnten und nicht getötet haben, unterliegt es für mich keinem Zweifel, daß die SS-Leute getötet haben.«
Tja, meine Damen und Herren, damit ist doch nun nichts anzufangen, mit dieser Art von Aussage. Das sind Schlußfolgerungen, deren Ursachen ich Ihnen schon geschildert habe. Der Zeuge hat auch nicht bekundet, daß Hantl unmittelbar getötet habe. Er hat ausdrücklich erklärt, nach seiner Erinnerung habe er nie darüber ausgesagt, daß Hantl persönlich getötet habe. Er habe ihn nie bei einem solchen Vorgang gesehen. Das hätten ihm die Häftlinge Gebhard und Schwarz erzählt. Darauf brauche ich nicht noch mal zurückzukommen.
Aber die Er mordung der Kinder aus Zamosc schildert der Zeuge nun wieder ganz anders als die anderen Zeugen. Er sagt, die beiden Sanitäter Scherpe und Hantl seien gleichzeitig gekommen. Alle anderen sagen etwas anderes. Er sagt, er hätte danach einen vollkommen zusammengebrochenen Hantl gesehen. Das also gerade, was all die anderen Zeugen von Scherpe sagen, sagt er von Hantl. Daß das eine Täuschung des Zeugen sein muß, liegt für mich auf der Hand. Nach seiner Vernehmung vom 21.11.1960, Blatt 7.056, hat er nämlich im Zusammenhang mit dem Kindermord von Zamosc den Angeklagten Hantl überhaupt nicht erwähnt.[4]
Bedenklich wurde für mich die Aussage, als der Zeuge auf meine Frage, ob er Zeitungen gelesen habe, zunächst sagte, er habe keine Zeitungen gelesen. Schließlich hat er aber zugegeben, den Namen Hantl in der Presse gelesen zu haben. Die erklärende Bemerkung des Zeugen, er habe angenommen, ich hätte nur die deutsche Presse gemeint, ist für mich unverständlich, denn dazu lag gar kein Anlaß vor. Und wie ich auf die Idee kommen sollte, einen Polen nach deutschen Zeitungen zu fragen, ist auch unerfindlich. Mit dieser Aussage ist also ebenfalls nicht zu beweisen, daß Hantl die Injektionsspritze je selbst zum Morden in der Hand gehabt hat, auch nicht, daß Hantl an dem Mord der Kinder von Zamosc in irgendeiner Weise beteiligt war.
Dann kommt der Zeuge Sauer. Sauer war am 3. November 1964 kommissarisch in Wien[5] vernommen worden, dann auf Antrag der Verteidigung erneut am 25. Januar 65.[6] Der Zeuge Sauer hatte einer Vorladung nach Frankfurt am Main nicht Folge geleistet. Am 3. November 1964 hat er ausgesagt und beschworen, er sei im Oktober 1942 nach Block 20 gekommen und habe den Angeklagten Hantl bereits dort als SDG angetroffen. Ähnliches hatte er bei einer Vernehmung in der Voruntersuchung 1962[7] gesagt. Bei seiner letzten Vernehmung hat er dann abgeschwächt: Er wisse nicht, ob er Weihnachten 42 schon als Kranker im HKB gewesen sei. In dieser Zeit habe er sich im Hintergrund gehalten.
Nun schön, aber die beiden ersten Aussagen waren falsch. Die waren doch zumindest leichtfertig. Hantl, das ist doch erwiesen – nicht nur nach seiner Einlassung, sondern auch durch Zeugenbeweise –, war erst nach Weihnachten 1942 in den HKB gekommen. Ebenso ungenau ist seine weitere Aussage, Hantl sei bis November 1944 im HKB gewesen. Bereits im April 44 war Hantl nach Monowitz gekommen. Wenn aber jemand so ungenaue [+ Aussagen] – ich geniere mich immer, den Ausdruck »falsche Aussagen« zu gebrauchen – macht, dann muß doch die ganze Aussage in ihrer Gesamtheit entsprechend bewertet werden. Man kann sie nicht für die Urteilsfindung verwenden.
Aber auf diese Aussage allein stützt sich die Anklage, soweit der Vorwurf erhoben wird, Hantl habe acht bis zehn kriminelle Häftlinge auf Block 20 getötet. Der Zeuge sagt, das sei im Mai oder Juni 44 gewesen. Tatsächlich war Hantl zu dieser Zeit bereits in Monowitz. Auch das »Kalendarium« sagt nichts über diesen Vorgang. Der Zeuge gibt auch zu, nicht selbst beobachtet zu haben. Über die jüdischen Helfer habe ich bereits genügend gesagt. Der Vorgang wird aber in eine Zeit gelegt, in der der Angeklagte Hantl gar nicht in Auschwitz I war.
Im Hinblick auf die ersten falschen Angaben des Zeugen, bin ich der Meinung, darf man auch hier dieser Aussage, die ganz allein steht, von der kein anderer etwas weiß... Und denken Sie bitte, gerade im HKB gab es eine große Zahl von Häftlingsärzten, von anderen Häftlingsfunktionären, Häftlingspflegern, allen möglichen Leuten. Nicht ein einziger hat darüber etwas bekunden können. Und gerade diese Funktionäre hatten ja das Glück, noch etwas besser gestellt zu sein als die übrigen Häftlinge, und hatten daher die Chance, noch eher zu überleben als die übrigen Häftlinge. Wenn wirklich der Vorgang sich so zugetragen haben würde, bin ich sicher, daß auch andere Zeugen noch dazu aufgetreten wären.
Wenn der Zeuge im übrigen behauptet, Hantl habe Tötungen durchgeführt, so gibt er nur Hörensagen wieder. Er sagt wörtlich selbst, Blatt 13.118: »Ich war nie Augenzeuge der ›Abspritzungen‹.« [8] Der Zeuge sagt auch sonst noch einiges, was kein anderer Zeuge bisher bekundet hat. So sagt er, in dem Injektionsraum habe kein Schrank gestanden. Tatsächlich befand sich in dem Raum der Schrank, in dem Phenol und die Spritzen aufbewahrt wurden.
Er sagt, die Waschraumtür sei mit der Tür des Injektionsraums nicht auf gleicher Höhe gewesen. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, daß die Türen genau gegenüber lagen. Die Türen waren zwar nicht mehr vorhanden – es ist auch ein Bild bei den Akten –, aber der Durchbruch durch die Türen war ja zu erkennen. Und man sah an dem Mauerwerk genau, daß sie sich ganz exakt gegenüber lagen.
Ganz neu ist die Aussage des Zeugen, in dem Injektionsraum habe man zwei Tische gehabt, an denen ein Arzt und ein Mathematiker gearbeitet hätten. Kein anderer Zeuge – auch nicht der Professor Fejkiel, auch nicht der Doktor Dering, und die beiden hätten es doch nun wirklich genau wissen müssen – hat etwas davon bekundet.
Etwas weiteres noch: Der Zeuge sagt, Hantl sei mit einem Koffer in Block 20 gekommen, und dann seien die »Abspritzungs«-Aktionen durchgeführt worden. Daß die Sanitäter Phenol und Spritzen mit sich herumtrugen, ist ganz neu. Kein Zeuge hat darüber etwas gesagt. Das scheint mir auch unwahrscheinlich und lebensfremd. Hantl hat nach seiner eigenen Einlassung zusätzliche Medikamente organisiert, um den Häftlingen Hilfe zu bringen. Solche Medikamente hat er dann in einem Koffer transportiert. Es mag sein, daß er zuweilen mit einem Koffer gesehen wurde.
Welch verhängnisvolle Verquickung würde sich doch hier ergeben: Hantl wollte Häftlingen helfen, brachte einen Koffer mit von ihm organisierten Medikamenten, also mit einem im SS-Sinne schon strafbaren Verhalten, in den Block 20, um in den Infektionsblock diese Medikamente zu bringen, und nun wird ihm das ausgelegt: Nein, du hast mit dem Koffer Phenol und Spritzen gebracht! Denn durch irgendwelche zufälligen Zusammenhänge hat nach einem solchen Gang mit dem Koffer auf den Block 20 die »Abspritzungs«-Aktion, an der der Hantl überhaupt nicht beteiligt war, in Block 20 begonnen. Es ist auf keinen Fall auszuschließen, daß Hantl mit einem Koffer voller solcher Medikamente in den Block gegangen ist.
Es ist auch der einzige Zeuge, der die Behauptung aufgestellt hat, Hantl habe selektiert. Kein anderer hat das gesagt. Der Herr Vorsitzende hat wohl alle, jedenfalls die maßgeblichen Zeugen, jeweils danach gefragt. Und alle Zeugen haben immer wieder erklärt, nein, das habe Hantl nicht getan. Wenn auch das Verfahren insoweit nicht eröffnet ist, so möchte ich diese Behauptung des Zeugen doch eben gerade erwähnen, weil sie mir auf die Unsicherheit der Aussage doch außerordentlich stark hinzudeuten scheint.
Ich folge der Aussage Sauer an keiner Stelle. Für mich ist es auch auffällig, daß der Zeuge nicht nach Frankfurt gekommen ist. Er sagt, er sei invalid. Er sei zu 60 Prozent invalid und sei deshalb nicht gekommen. Ich befürchte, daß er hier nicht Rede und Antwort stehen wollte. Ich beantrage vorsorglich und hilfsweise, den Zeugen durch einen Amtsarzt in Wien auf seine Invalidität und ihren Grad und auf seine Reisefähigkeit untersuchen zu lassen. Ich bin der Meinung, daß der Zeuge mit Hilfe eines Flugzeuges, auch, wenn er zu einem gewissen Grad invalid wäre, nach Frankfurt hätte kommen und sich hier hätte vernehmen lassen können.
Damit ist der Kreis der Zeugen, die die Staatsanwaltschaft als Belastungszeugen gegen Hantl aufgerufen hat, bereits abgeschlossen. Es spricht für Hantl, daß aus dem großen Kreis der möglichen Zeugen aus dem HKB nicht mehr Belastungszeugen aufgerufen werden konnten als die erörterten. Im HKB befand sich eine große Zahl von solchen Funktionären. Es gibt noch eine Anzahl von Zeugen, die möglicherweise zunächst als Belastungszeugen aufgerufen worden sind, die aber in ihrer Aussage schließlich zu Entlastungszeugen geworden sind.
Da ist zunächst der Doktor Paczula, am 30.4.1964 vernommen. Er sagt von Hantl: »Hantl war einer der anständigen SDGs. Er hat nie geschrien und nie jemanden geschlagen.« Seine Pflichten h abe er mit großem Widerwillen erfüllt. Noch wesentlicher erscheint mir, daß dieser Zeuge niemals etwas davon gesehen oder auch nur gehört hat, daß Hantl getötet habe. Der Zeuge sagt darüber hinaus, er habe in Polen mehrere Personen aus dem HKB gesprochen, die gar nicht einmal glauben wollten, daß Hantl hier mit auf der Anklagebank sitze.
Das ist doch immerhin bemerkenswert. Wäre Hantl der Mörder und Verbrecher, als den man ihn zunächst angesehen hat, dann wären doch solche Erklärungen völlig undenkbar.
Der Zeuge hat weiter bekundet, Hantl sei zugänglich gewesen und habe mitgewirkt, wenn bei Selektionen Häftlinge verheimlicht worden sind. Er bestätigt schließlich einen Vorgang, den der Angeklagte Hantl in seiner Einlassung mitgeteilt hatte: Es sei einmal eine Razzia auf Elektrokocher gewesen, Hantl habe davon erfahren und die Häftlinge rechtzeitig gewarnt – die Häftlinge, die solche Kocher besaßen, gewarnt. Die Häftlinge konnten dann die Kocher vor der Razzia gut verstecken. Es sei gelungen, die Kocher über die Razzia hinüberzuretten. Der Kocher war für den Häftling schon etwas, und der Angeklagte Hantl setzte sich damit doch immerhin, das dürfen Sie nicht vergessen, nennenswerten Gefahren aus.
Dann der Zeuge Toch, am 5.6.1964 vern ommen. Er war im Februar und März 43 Schreiber, immerhin Schreiber, im HKB, und er kennt auch den Mord an den Kindern aus Zamosc. Er bringt Hantl damit nicht in Verbindung. Er hat nichts Negatives von Hantl gehört. Hantl sei ein harmloser Mensch gewesen, s agt er. Er sei oft zu ihm in die Schreibstube gekommen und habe mit ihm über die guten alten Zeiten in der Tschechoslowakei gesprochen.
Dann der Zeuge Weis, am 6.11.1964 vernommen, Leichenträger, etwa von Beginn des Jahres 43 an bis Juli/August 43 im HKB. Auch er war im Injektionsraum tätig. Er nennt einen weiteren Häftling, der dort tätig war: einen französischen Juden, einen Dentisten aus Paris. Er kennt den Mord an den Kindern aus Polen. Er hat eindeutig bekundet, trotz vielfacher Anwesenheit in dem Injektionsraum niemals beobachtet zu haben, daß Hantl Spritzen gegeben hätte. Bei dem Kindermord sei Hantl nicht tätig gewesen. Er nennt auch noch einen Spitznamen, offenbar eine freundliche Bezeichnung für den Angeklagten Hantl.
Dann der Zeuge de Martini, vernommen am 4.6.1964. Er sagt, die Injektionen seien von Panszczyk und einem zweiten Häftling, dessen Namen er nicht mehr wisse, ausgeführt worden. Er hätte einmal Gelegenheit gehabt, das zu sehen. Es sei zwar sehr gefährlich ge wesen, es sei ein reiner Zufall gewesen, daß er es habe sehen können. Er sei nicht in das Zimmer hineingekommen, nur durch die spaltweise geöffnete Tür habe er einen Augenblick Einblick gehabt. Er habe nicht gesehen, daß Hantl getötet habe. Ein Häftling habe die Spritze verabfolgt. Hantl selbst sei nur an einigen Tagen beteiligt gewesen. Das ist aber genau das, was der Angeklagte Hantl in seiner Einlassung sagt, nämlich einige Male die Aufsicht bei diesen Tötungen geführt zu haben.
Dann Doktor Tabeau, Anfang 43 als Stubendienst im HKB und Pfleger für etwa drei Monate in Block 20. Er hat Hantl nicht einmal konkret in Erinnerung. Das ist gerade die Zeit der Tötungen der Kinder aus Zamosc. Es spricht für Hantl, daß der Zeuge sich nicht an ihn erinne rn kann.
Dann der Zeuge Lebedjew, 2.10.1964, der von sich selbst sagt, daß er sich sehr für den sanitären Dienst im Lager interessiert habe. Er wußte auch, daß Hantl Sanitäter war. Und der am gleichen Tage vernommene polnische Arzt Doktor Górecki. Beide haben Negatives von Hantl weder gesehen noch gehört.
Dann Golik, am 8.6.1964 vernommen. Golik hat ausdrücklich gesagt, daß er nichts, was den Angeklagten Hantl angehe, gesehen habe. Er habe lediglich von Häftlingen des HKB gehört, daß Hantl an den Selektionen teilgenommen habe. Auf die Frage des Herrn Vorsitzenden, ob das einmal oder öfter geschehen sei, erklärte der Zeuge, sich nicht erinnern zu können. Die Frage, was das Wort »Teilnahme« bedeutet, bleibt offen. Dieser Zeuge hatte den Angeklagten Hantl schon erlebt, als der Angeklagte bei der 4. Kompanie der Wachtruppe war. Er war damals in der SS-Küche, und er sagt von ihm, Hantl habe sich anständig benommen.
Dann der Zeuge Holuj. Holuj hatte bei seiner Vernehmung durch den Staatsanwa lt Kügler am 27.2.1962 überhaupt nichts Belastendes über den Angeklagten Hantl ausgesagt. Er hatte damals, im Gegensatz zu seinen sonstigen Bekundungen über andere SS-Angehörige, gesagt, daß man sich mit dem Angeklagten Hantl gut und offen unterhalten könne, daß Hantl sogar einmal geäußert habe, er könne nicht verstehen, daß ein Häftling einen anderen Häftling verrate.
Auch in der Hauptverhandlung hat er eigene Beobachtungen nicht wiedergegeben. Er hat erklärt, daß man davon spreche, daß Scherpe und eventuell Hantl dabeigewesen sein sollen. Er hat allerdings bekundet, er habe Hantl nach den Tötungen der Kinder aus Zamosc gesehen. Hantl sei zusammengebrochen gewesen und habe aus seinem Leben erzählt.
Man hat immer da ein etwas ungutes Gefühl, weil von Scherpe ja eine ganze Reihe von Zeugen das eindeutig bekundet haben, Scherpe war zusammengebrochen, und nun wird dieselbe Tatsache hier auf Hantl übertragen. Es mag ja sein, daß Hantl zusammengebrochen ist in irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Anlaß. Allein das Zusehen kann ja wohl dazu führen, daß ein Mensch zusammenbricht. Aber daß diese Kombination immer wieder, des Zusammenbrechens, auf denselben Tatbestand, der von Scherpe doch ziemlich genau hier in der Beweisaufnahme deutlich geworden ist, zeigt eigentlich, daß die Zeugen nicht sicher in ihrer Erinnerung sind. Und diese Unsicherheit in der Erinnerung kann eben nur dazu führen, daß man die Zeugenaussage, die diesen unsicheren Anschein erwecken muß, nicht mehr verwenden kann.
Im übrigen sagt er von Hantl, es sei ein ruhiger Mann gewesen. Er ging auch nie allein herum, um zu selektieren.
Am 5.6.1964 wurde der Zeuge Reineck vernommen: Er hat bekundet, er sei zur gleichen Zeit wie der Angeklagte Hantl im HKB gewesen. Er hat a ber weder gesehen noch gehört, daß Hantl an dem Kindermord von Zamosc beteiligt war, noch daß Hantl je getötet hat. Der Zeuge nennt noch einen weiteren SDG, der zumindest zeitweise im HKB tätig war, nämlich Schattkus.
Wir haben also jetzt schon fünf SDGs, die um diese Zeit herum im HKB tätig gewesen sein müssen. Schon wenn wir an die Aussage des Zeugen Wörl denken, dann werden es ja fünf. Das ist bei dem Umfang des HKBs sicher nichts Ungewöhnliches. Aber wenn man dann an diese Injektionstötungen denkt, kommt der Angeklagte Hantl mit dem niedrigsten Dienstgrad doch wahrscheinlich nur eben, wie er selbst sagt, recht selten an die Reihe.
Dann hat der Zeuge Reineck noch etwas gesagt, was doch nach meinem Dafürhalten von ganz wesentlicher Bedeutung ist. Er hat gesagt, Hantl sei in der Nachtschicht einmal aus sich herausgegangen, und er, der Zeuge, habe feststellen können, daß es unter diesen Leuten, den SS-Leuten nämlich, auch Menschen gebe. Das will doch schon etwas heißen. Er habe von Hantl immer einen guten Eindruck gehabt und habe diesen Eindruck auch heute noch. Erst nach 1945 sei ihm erzählt worden, daß Hantl auch Injektionen verabfolgt habe.
Ich finde, gerade diese Aussage bringt doch etwas Licht in die ganze Situation. Hantl ist im Jahre 1959 erstmals vernommen worden in eigener Sache.[9] Und bei dieser ersten Vernehmung 59 hat er zugegeben, acht- bis zehnmal die Aufsicht bei Injektionen geführt zu haben. Nun wird man doch wohl annehmen dürfen und annehmen müssen und auch annehmen können, daß diese Einlassung in Polen bekanntgeworden ist, schon durch die laufende Vernehmung polnischer Zeugen. Und so ist plötzlich in Polen bekanntgeworden – immer wieder mit etwas Veränderung, ich möchte beinahe sagen, wie das üblich ist –, daß Hantl getötet hat. Und nun erst glauben die Zeugen plötzlich, sich erinnern zu können: Hantl hat getötet. Hätte Hantl bei seiner Einlassung von vornherein bestritten, dann weiß ich nicht, wie die Beweisaufnahmen gelaufen wären – möglicherweise ganz anders.
Dann ist am 5.10.1964 der Zeuge Farber vernommen worden. Farber hat von Hantl gesagt, Hantl sei sehr anständig zu den Häftlingen gewesen. Er hat nichts davon gehört, daß Hantl an dem Kindermord von Zamosc beteiligt gewesen sei oder daß er tödliche Spritzen verabfolgt habe.
Ähnliches schildert der tschechische Zeuge Fabian. Er hat als Leichenträger nach dem Kindermord die getöteten Kinder aus dem Waschraum in den Leichenkeller getragen. Er also müßte doch als erster wissen, ob Hantl beteiligt gewesen ist. Er hat Hantl weder gesehen noch etwas davon gehört, daß Hantl beteiligt gewesen sei. Das ist schon mehr als ein Zeugnis vom Hörensagen, das wird man als positiven Gegenbeweis ansehen müssen – Gegenbeweis gegen die Aussagen der Zeugen, die Hantl mit dem Kindermord von Zamosc in Verbindung bringen wollen. Das Zeugnis eines Mannes, der in unmittelbarster und nächs ter Nähe des Kindermordes selbst tätig war.
Wenn Hantl, der nun doch schon von einer ganzen Anzahl von Zeugen als anständig geschildert worden ist, an dem Kindermord von Zamosc beteiligt gewesen wäre, dann hätte sich gerade aus diesem Grunde des Kont rären sofort herumgesprochen, daß Hantl nun doch, noch dazu in diesem grauenhaften Zusammenhang, mitgetötet hat.
Nach meinen Notizen hat der Zeuge gesagt: »Hantl kam uns gar nicht wie ein SS-Mann vor.« Ein größeres Lob für einen Angehörigen der SS im ehemaligen KZ Auschwitz kann ich mir nicht vorstellen.
Der Zeuge hat noch ein Erlebnis geschildert, das er mit dem Angeklagten Hantl hatte. Hantl sollte mit einem Sanitätskraftwagen und zwei Häftlingen – einer davon war der Zeuge – Tote abholen, die zum Krematorium gefahren werden sollten. Es stellte sich heraus, daß auch noch andere, Schwerverletzte, dabei waren, die man an Ort und Stelle nicht ihrem Schicksal überlassen wollte. Die Fahrt geschah in einem geschlossenen Wagen, an dem Tage war es unerträglich heiß. Der Zeuge berichtete, Hantl habe jeweils nach kurzen Strecken anhalten lassen, um den Wagen zu durchlüften. Er habe dem Zeugen Zigaretten gegeben. Dann, bei der Ankunft, sei ein SS-Kommando erschienen, das die Toten übernommen habe und die Verletzten erschießen wollte. Dabei sollten auch die beiden Häftlinge des Hantl mit erschossen werden. Hantl hat sich sehr energisch sofort zur Wehr gesetzt, hat gesagt: »Das sind meine Leute« und hat auf diese Weise die beiden Häftlinge vor dem Erschießen bewahrt.
Einige meiner Kollegen halten den Zeugen nicht für glaubwürdig. Da geht es um andere Dinge, ich nehme dazu nicht Stellung. Hier offenbar, wo ein Zeuge für einen SS-Mann, der nun notwendigerweise sein Feind sein muß, etwas Günstiges sagt, wird man nicht sagen können, daß der Zeuge unglaubwürdig ist. Kein Häftling, der die Martern und Qualen im KZ erduldet hat, wird von seinem Bewacher etwas Gutes sagen, wenn er nicht wirklich etwas Gutes von ihm erfahren hat. Dann kommt hinzu: Gerade dieser Zeuge stammt aus der Tschechoslowakei. Sie wissen, Heydrich war dort und ist wohl heute noch dort in bester oder, besser gesagt, schlechtester Erinnerung. Ich will damit sagen, daß kein Zeuge, kein tschechischer Zeuge, Anlaß hat, etwas Günstiges zu sagen, wenn es nicht der Wahrheit entspricht.
Auf Antrag der Verteidigung wurde von der Deutschen Botschaft in London Doktor Dering als Zeuge vernommen. Der Zeuge hat bestätigt, daß der Angeklagte erst nach Weihnachten 1942 zum HKB gekommen ist. Er hat weiter bekundet, gemeinsam mit Hantl zahlreichen Menschen das Leben gerettet zu haben. Das sei in der Weise möglich gewesen, daß Hantl die Karteikarten der von dem SS-Arzt selektierten Häftlinge zur Schreibstube bringen mußte. Dort war eine Liste anzufertigen. Hantl ließ sich dazu bewegen, eine Anzahl dieser Karten durch andere Karten bereits verstorbener Häftlinge zu ersetzen. So kamen einige bereits Verstorbene auf die Liste, und einige dem Tode bereits geweihte Selektierte blieben am Leben. Für Hantl immerhin ein lebensgefährliches Tun.
Der Zeuge sagt weiter, Hantl sei menschlich zu den Häftlingen gewesen, und dasselbe haben ja nun schon doch eine ganze Reihe von Häftlingen gesagt. Hantl habe den Häftlingen zuweilen Brot und Zigaretten gegeben. Das will ich nicht überbewerten, aber es dient doch wohl zur Abrundung des Bildes, das man sich von der Persönlichkeit des Angeklagten Hantl nun inzwischen machen kann. Die seelische Situation, in der sich Hantl befand, wird klar. Er hat sich an allerlei gefährlichem Tun beteiligt, um Häftlingen zu helfen. Bei Hantl ging es nicht um die Vorbereitung einer besseren Zukunft für sich selbst nach dem Kriege. Daran hat der etwas primitive Mann ganz sicher nicht gedacht. Das schien auch Anfang des Jahres 43 – alle gegen Hantl gerichteten Anklagen kommen aus dieser Zeit – noch gar nicht so geboten.
Eine bedeutsame Erklärung hat Doktor Dering zu Doktor Entress gegeben. Entress habe die SDGs als Idioten bezeichnet und sich ihnen gegenüber sehr scharf verhalten. Ich kann mir nicht versagen, nochmals an die Aussage Glowacki zu erinnern, der sich geweigert hatte, Doktor Entress zu schildern. Es wird immer deutlicher, daß man von dem Glowacki den Eindruck haben muß, daß er nur deshalb nichts gesagt hat, weil er fürchtete, etwas für die SD Gs Günstiges damit zu bekunden.
Ich will nicht darauf eingehen, daß man sagt, Dering habe irgendwelche nicht genau bekannten rechtswidrigen Befehle der SS selbst ausgeführt. Hier in diesem Verfahren ist nichts davon erwiesen; Dering lebt unangefochten in London. Aber selbst wenn es so wäre, würde das gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen in keiner Weise sprechen können.
Der letzte Zeuge, dessen Aussage noch zu würdigen ist, ist der Zeuge Professor Doktor Hanák aus Aussig. Der Zeuge war lange Zeit im HKB. Er hat bekundet, Hantl habe dem Vizepräsidenten des tschechischen Landesschulrates, Dvorák, das Leben gerettet. Er hat bekundet, er habe Hantl darum gebeten, und Hantl habe seine Bitte auch erfüllt. Doktor Dvorák sei krank gewesen, habe im Block 28 gelegen. Der Lagerarzt habe ihn selektiert und zum Tod durch Phenol bestimmt. Hantl habe es fertiggebracht, das irgendwie rückgängig zu machen, nachdem der Zeuge Hantl darum gebeten habe. Doktor Dvorák hat das Lager überlebt und lebt heute noch als sehr alter Herr.
Der Zeuge betonte, daß der Angeklagte Hantl eben auch als SS-Mann Mensch gewesen sei. Hantl habe über vieles andere ebenfalls hinweggesehen und keine Meldungen erstattet, so bei Disziplinwidrigkeiten und ähnlichen Dingen, die geahndet wurden. Es kann wohl keinen Augenblick zweifelhaft sein, daß der Zeuge Professor Doktor Hanák in vollem Umfang glaubwürdig ist.
Danach ist erwiesen, daß der Angeklagte Hantl in einer Anzahl von Fällen, also etwa sechs- bis achtmal, die Aufsicht bei Phenoltötungen geführt hat. Das aber folgt allein aus seiner Einlassung. Die subjektive Tatseite ist durch die Beweisaufnahme so deutlich geworden, daß ich mir hier weiteres ersparen kann. Der Angeklagte Hantl hatte keine Tatherrschaft, er ist nur als willensbeeinträchtigtes Werkzeug tätig gewesen. Man kann diese Tätigkeit nur als die Tätigkeit eines Gehilfen ansehen. Ich klammere die Fragen um § 47 Militärstrafgesetzbuch[10] und den Putativnotstand zunächst aus.
Es ist auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, daß Hantl als Gehilfe tätig gewesen ist. Beide haben Beihilfe zum Mord angenommen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenklage sind jedoch von einer weitaus größeren Anzahl von Tötungsfällen ausgegangen, als in der Hauptverhandlung erwiesen wurde. Die Schwierigkeiten, das gerechte Maß an Strafe zu finden, zeigen sich schon in den völlig verschiedenen Anträgen, die hier gestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft hat zwölf, die Nebenklage acht Jahre Zuchthaus beantragt. Beide gehen dabei von einer umfangreichen Beteiligung des Angeklagten Hantl aus. Führt man die Beteiligung des Angeklagten Hantl auf den Umfang zurück, der festgestellt werden konnte, so folgt schon daraus, daß den Anträgen nicht gefolgt werden darf.
Wäre der Angeklagte Hantl nicht zur SS gekommen und nicht in die Verstrickungen des Dritten Reiches hineingeraten, dann hätte er sicherlich niemals eine Straftat, geschweige denn einen Mord, begangen oder sich an einem solchen beteiligt. Da werden Sie mir sicher zustimmen. Unzweifelhaft gilt Ähnliches auch für die Zukunft.
Aber das ist es ja gerade, was uns erschreckt und schockiert: Durchaus bürgerliche Menschen, fern jeder Kriminalität, haben sich hier an schwerwiegenden Straftaten beteiligt. Uns erschreckt der Gedanke, daß ähnliche Taten in Zukunft irgendwann oder irgendwo noch einmal begangen werden könnten. Der Nebenklägervertreter Doktor Kaul forderte die Festsetzung einer besonders harten Strafe unter Anwendung des Gesichtspunktes der Generalprävention. Generalprävention bedeutet Abschreckung aller. Wir streben danach, und das ist doch geradezu Inhalt unserer gesamten Gedankenwelt geworden, zu verhindern, daß solch ein Geschehen in der menschlichen Geschichte je wieder einsetzt. Während wir jedoch noch hoffen, wird uns gleichzeitig klar, daß wir an eine Utopie glauben. Unsere Sehnsucht ist aber so stark, daß wir sie durch rationale Erkenntnisse gern verdecken möchten.
Es sind schon zahlreiche Urteile in den Nachkriegsjahren in Kriegs- und Naziverbrecherprozessen ergangen. Wenn wir uns aber umsehen, müssen wir zu unserem Leidwesen feststellen, daß sie nicht die geringste generalpräventive Wirkung ausgeübt haben. Natürlich gibt es keine Vergleiche mit der Mordmaschinerie in Auschwitz. Aber das ist doch nicht der alleinige Sinn der Generalprävention. Ihr Sinn ist doch, von staatlich befohlenen Morden die einzelnen abzuschrecken. In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg haben wir schon wieder zahlreiche solcher staatlich befohlenen Einzelmorde erfahren müssen. Ich will im einzelnen nicht darauf eingehen. Sie wissen alle, was ich meine und wo solche Morde geschehen sind.
Man kann daher offensichtlich von dem Gedanken der Generalprävention nicht ausgehen. Der einzige Gesichtspunkt, der für die Höhe der Strafe maßgebend sein kann, ist der Gedanke der Sühne, der Gedanke der Sühne, ausgerichtet nach dem Maß der Schuld des einzelnen. Daß es eine echte Sühne für das Geschehen in Auschwitz nicht geben kann, steht außer Frage. Auch das längste Leben jedes wahrhaft Verantwortlichen für die Taten in Auschwitz würde nicht reichen, diese Taten zu sühnen.
Aber bei dem Angeklagten Hantl geht es nicht um einen in dieser Weise Verantwortlichen. Schon die Karolina Kaiser Karls V. aus dem Jahre 1532 sagt in der Mordbestimmung des Artikels 48: »Man soll ihn fragen, aus was Ursachen er die Tat getan.« Das Motiv des Täters darf bei der Bewertung der Tat nicht übersehen werden. Gibt es aber überhaupt ein Motiv bei einer auf Befehl geschehenen Tat? Man kommt hier schon in die größten Schwierigkeiten. Motiv der Tat ist doch hier nur die Vorstellung, die Teilnahme an der Ausführung eines Befehls nicht verweigern zu können.
Der Angeklagte Hantl hat sich, wie sich aus dem Persönlichkeitsbild völlig eindeutig ergibt, niemals mit dem Inhalt des erteilten Befehls identifiziert. Als Tatbeitrag kann man nur von der Aufsichtführung acht- bis zehnmal bei Phenoltötungen ausgehen. Selektionen hat Hantl nicht durchgeführt. Mit eigener Hand hat Hantl in keinem Fall getötet. Anders kann die Beweisaufnahme nicht gewürdigt werden. Der Tatbeitrag des Angeklagten Hantl war gering.
Die Frage, ob die Häftlinge, die zu den Phenoltötungen befohlen waren, überhaupt irgendwelcher Aufsicht bedurften, ist offen. Die Häftlinge wußten genau, daß sie selbst getötet werden würden, wenn sie die ihnen gegebenen Befehle nicht exakt und pünktlich ausführten. Es war eine eingelaufene Apparatur – ich bitte, den Ausdruck zu entschuldigen –, in die Hantl hineingeriet. Sie hat aber auch oder hätte auch ohne ihn funktioniert. Selbst wenn der Angeklagte Hantl sich geweigert hätte, wäre nicht einer der zum Tode durch Phenol bestimmten Häftlinge am Leben geblieben.
Hantl wußte, daß es so war, daß er nichts verhindern konnte, daß sofort ein anderer an seine Stelle getreten wäre, und bei dessen Wegfall wieder ein anderer, und daß es innerhalb der gesamten SS eine große Zahl von Leuten gab, die ohne Bedenken sich an diesen Tötungen beteiligten oder beteiligt hätten. Wenn er blieb, blieb er aus Angst vor den Folgen einer Weigerung. Und vielleicht blieb er auch dort, weil das Leben ihm so bequemer schien als irgendwo in einem unangenehmen Frontkommando.
Vielleicht meinte er auch, er könne hier, an dieser Stelle, doch immer noch dem einen oder dem anderen Häftling helfen. Und daß er den Willen dazu hatte, ist bewiesen. Daß es in vielen Fällen geschehen ist, ist auch bewiesen. Und er sagte sich: Wenn ein anderer nach mir kommt, dann geht es den Häftlingen noch schlechter als [+ bei] mir. Das alles ergibt sich klar aus dem Persönlichkeitsbild, das die Zeugen, nicht ich als Verteidiger, von dem Angeklagten gezeichnet haben.
Und da ist zunächst noch offen die Frage nach dem möglichen Konsens. Ist der Angeklagte Hantl ein Fanatiker, der aus Begeisterung für die Naziideen SS-Mann geworden ist? Ist der Angeklagte Hantl ein Mann, der Macht, Geld oder Ehren auf diese Weise erwerben wollte? Oder was ist der Grund, daß der Angeklagte Hantl zur SS kam?
Hantl lebte in der Tschechoslowakei. Sie war aus der auseinanderfallenden Donaumonarchie nach dem Ersten Weltkrieg entstanden. Hantl lebte in dem Teil, der fast eine rein deutsche Bevölkerung aufwies, im Sudetenland. Sein Lebensweg ist Ihnen vorgetragen worden. Er hatte die Volksschule besucht und war Webereiarbeiter, nachdem er sich zunächst in anderen Berufen umgesehen hatte. Bis zum Anschluß oder zur Eingliederung des Sudetenlandes in das Hitlerreich gehörte er also zur Gruppe der Volksdeutschen im Ausland.
Die älteren unter Ihnen werden sich noch gut an die Leistungen des VDA, des Vereins für das Deutschtum im Ausland, erinnern, der in den zwanziger Jahren kulturelle Veranstaltungen, vor allen Dingen aber Sportveranstaltungen, Schulen im Ausland finanziell unterstützte und die Beziehungen der Volksdeutschen zu Deutschland selbst zu bessern, zu fördern, zu pflegen sich zur Aufgabe gesetzt hatte. Die Deutschen in diesen Gebieten, wie auch in anderen, waren in der Regel zusammengeschlossen in den Turnvereinen, zumindest die kleineren Leute, die Leute der sozialen Unterschicht.
Ich habe zu meiner Studienzeit in den zwanziger Jahren in Leipzig eine große Zahl von Studenten aus den Ländern des Balkan, der Tschechoslowakei und all diesen Gegenden, die früher zu Österreich- Ungarn gehörten, kennengelernt. Die Väter hatten häufig schon in Deutschland studiert, und die Kinder kamen auch herüber und nach Deutschland. Ich habe immer wieder beobachten können, daß diese Leute, die Volksdeutschen aus diesen Gebieten, viel nationaler deutsch eingestellt waren als wir selbst, die Studenten aus dem Reichsgebiet. Und das ist ja auch sehr lebensnah. Die Gebiete waren aus dem deutschsprechenden, zumindest, Teil Europas gewissermaßen ausgegliedert worden, und die Bewohner, soweit sie Deutsche nach Abstammung und Sprache waren, hatten den Wunsch, irgendwie mit Deutschland in Kontakt zu bleiben, den Wunsch, vielleicht wieder zu Deutschland zu gehören.
Hantl hatte seine Jugendzeit im und nach dem Ersten Weltkrieg verlebt. Damals war die Jugend noch weit sportbegeisterter als heute. Auch das Turnen hatte noch große Bedeutung. Sie trafen sich also in dem deutschen Turnverein. Und denken Sie daran, daß bei den regelmäßig veranstalteten deutschen Turnfesten, lange vor 1933, die Volksgruppen, gerade die Volksgruppen aus den ehemaligen österreichisch-ungarischen Gebieten, ganz besonders begeistert begrüßt wurden. Hantl war Mitglied eines solchen Turnvereins. Auch seine Freunde, seine Bekannten, alle waren sie Mitglied dieses Turnvereins.
Diesen Leuten erschien der aufkommende Nazismus natürlich in einem ganz anderen Licht als den Bewohnern des Reiches selbst. Man darf nicht etwa sagen, die Leute hätten sich ja aus der Lektüre des Hitlerschen Buches »Mein Kampf« unterrichten können. Vor 45 hat das Buch »Mein Kampf« kein Mensch gelesen oder fast kein Mensch gelesen. Es war nicht lesenswert. Es war in einem so schlechten Stil geschrieben, es war langweilig. Jeder legte es alsbald wieder aus der Hand, wenn er ein paar Seiten angefangen hatte zu lesen. Hantl jedenfalls hat das Buch nicht gelesen. Ich darf hilfsweise bitten, ihn noch dazu zu befragen.
Viel größere Bedeutung als dieses Buch von Hitler hatte die Olympiade im Jahre 1936 in Berlin. Ich wohnte damals in der Kantstraße und hatte das Ganze unmittelbar vor meiner Türe vorbeifluten sehen. Die Olympiade hat ja doch gewissermaßen Hitler damals salonfähig gemacht. Die Röhm- Revolte hatte man nach der Olympiade vergessen. Und das drang über die Grenze rüber, das drang auch nach Zwittau, der Turnverein interessierte sich dafür. Die Vertreter der maßgebenden Staaten hatten Hitler Beifall gespendet. Sollte nun dieser kleine Webereiarbeiter Hantl das ablehnen, was alle Welt anerkannt hatte? Damit verlangen Sie zuviel.
Die Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich war ein langgehegter Wunsch, ich möchte sagen, geradezu eine Traumvorstellung der Deutschen in diesem Gebiet. Und nun denken Sie an die raffinierten Propagandamethoden von Hitler, der ja in dieser Beziehung sehr geschickt war. Denken Sie an den Egerländer Marsch. Als also nach dem Einmarsch der Deutschen der Ruf an die Mitglieder des Turnvereins erging in Zwittau, der Allgemeinen SS beizutreten, schloß sich kaum einer aus. Sollte Hantl, dieser einfache Mann, nun klüger sein als alle die anderen? Sollte er sich ausschließen, alle seine Freunde verlieren? Konnte er nicht Glück und Genugtuung darüber empfinden, daß das Gebiet nun zu Deutschland gehörte? Unter solchen Umständen zur SS, zur Allgemeinen SS, gekommen zu sein, scheint mir keine Belastung des Angeklagten Hantl darzustellen.
1940 wurde Hantl dann eingezogen. Natürlich war, daß er zur SS eingezogen wurde. Es ist für die von mir aufgeworfene Frage ganz ohne Bedeutung, ob man die SS-Leute in Auschwitz als Soldaten ansieht oder nicht. Er war eingezogen worden wie jeder andere und hatte keinen Einfluß darauf gehabt, wohin er eingezogen wurde. Er wäre viel lieber in Zwittau ein Webereiarbeiter geblieben, er war immerhin schon 38 Jahre alt. Er konnte einen Unterschied zwischen den Soldaten der Wehrmacht und den Angehörigen der Waffen-SS nicht erkennen. Der Waffen-SS waren junge Leute sehr viel lieber. Das war offenbar der Grund, weshalb er nach Auschwitz kam.
Als Hantl nach Auschwitz abgestellt wurde, kannte er diesen Ort nicht, und er wußte auch nicht, was ihn dort erwartete. Er wußte nur, daß die Fronttruppe offenbar keine rechte Verwendung für ihn hatte. Er ging davon aus, daß man auf sein Alter und seine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nahm. So etwas geschah 1940 auch noch bei der Wehrmacht.
Dann ist der Angeklagte in die Geschehnisse ohne seine eigene Schuld hineingeraten. Aus der Beweisaufnahme hat sich ein ziemlich klares Bild seiner Persönlichkeit ergeben, ich brauche mich nicht zu wiederholen. Er kam den Häftlingen, wie auch der Angeklagte Scherpe, im Gegensatz zu anderen SS-Leuten wie ein Engel vor. »Es war gar kein richtiger SS-Mann«, sagten die Häftlinge. Er hat mehreren Häftlingen das Leben gerettet und anderen ihr schweres Schicksal erleichtert oder zu erleichtern versucht.
Nur auf eines darf ich noch hinweisen: Ich habe den Zeugen Professor Doktor Hanák nach seiner Vernehmung hier im Gerichtssaal draußen noch sprechen können, auf Anregung des Kollegen Jugl, der Tschechisch spricht. Der Professor Hanák sagte draußen zu mir, er würde gern dem Angeklagten Hantl die Hand drücken, ich möge ihm wenigstens einen persönlichen Gruß ausrichten. Hilfsweise benenne ich hierzu meinen Kollegen Jugl und mich selbst als Zeugen. Ich glaube, auch der Herr Protokollführer Hüllen stand in der Nähe.
Das Wort Auschwitz-Mörder ist hier oft gefallen. Man sieht, es gab auch andere. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein ehemaliger Häftling, eine sittlich so hochstehende Persönlichkeit wie der Professor Hanák, bereit gewesen wäre und das Bedürfnis gehabt hätte, einem Mörder die Hand zu drücken. Ich gebe zu, daß das grausige Geschehen in Auschwitz zu solchen Ausdrucksweisen führt. Aber hier in diesem Prozeß ist eben streng zu prüfen und zu unterscheiden. Wenn Hantl auch in dem von ihm zugegebenen Umfang an den Tötungen, die befohlen waren und erzwungen wurden, teilgenommen hat, ist der der Ausdruck ihm gegenüber fehl am Platz.
Sie verurteilen den Angeklagten Hantl aufgrund seines Geständnisses. Nur dieses Geständnis versetzt Sie in die Lage, ihn zu verurteilen. Die Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was den Angeklagten Hantl über dieses Geständnis hinaus belastet. Der Angeklagte Hantl hat auch von vornherein gestanden und ist während der ganzen Zeit, bis heute, bei seinem Geständnis geblieben. Er ist nicht durch Vorbehalte oder andere Dinge zu dem Geständnis veranlaßt worden. Sondern er hat von vornherein, als er das erste Mal vernommen worden, freimütig und offen die Wahrheit gesagt und gestanden. Man wird daher dieses Geständnis als echte Reuehandlung zu werten haben.
Ich bitte, sein persönliches Verhalten hier in der Hauptverhandlung nicht überzubewerten. Es entspringt seiner Gewissensnot. Er sagt sich immer wieder: Es war grausig, aber es war doch befohlen, was sollte ich denn tun? Der Angeklagte Hantl ist ein einfacher Mann, vielleicht etwas primitiv. Die Wissenschaften, die Rechtsprechung haben in ihren höchsten Spitzen Jahre gebraucht, um zu bestimmten Erkenntnissen, insbesondere zum Befehlsnotstand, zu gelangen. Verlangt man vom Angeklagten Hantl, daß er das alles antizipieren und zutreffend beurteilen sollte?
Für ihn lagen die Dinge viel einfacher. Da war der Befehl, der Befehl von der höchsten Spitze des Staates selbst. Der Staat war anerkannt, hatte bis zum Kriegsbeginn seine Botschafter gehabt und Fremde empfangen. Ein solcher Staat konnte doch wohl keine organisierte Räuberbande sein. Aus der Sicht des Angeklagten Hantl jedenfalls konnte er es nicht sein, und nur auf seine Sicht allein kommt es an.
Zur Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten Hantl muß ich noch mit ein paar Sätzen auf die Beweiswürdigung zurückkommen. Wie gesagt, hat Hantl zugegeben, acht- bis zehnmal bei Phenoltötungen im HKB die Aufsicht geführt zu haben. Das »Kalendarium« der Auschwitz-Hefte verzeichnet ziemlich genau die im Lager durchgeführten Vergasungen, Erschießungen und Phenoltötungen. Ich will nicht in Abrede stellen, daß es nicht ganz vollständig sein mag. Bei der Akribie, mit der die einzelnen Kalendertage und das Geschehen an diesen Tagen zusammengetragen worden sind, wird sich die Unvollständigkeit aber auf Geringfügigkeiten beschränken.
Aus diesem »Kalendarium« ersehen Sie, daß im Jahre 1942 zahlreiche Phenolmorde geschehen sind. Im Dezember 42 waren es an 19 Tagen insgesamt 927 Tötungen. Schon im Januar 1943 und nicht erst nach dem Kindermord der Kinder aus Zamosc hör te das Töten durch Phenol nach dem »Kalendarium« bis auf Ausnahmefälle auf. Es sind nur noch verzeichnet zwei Fälle am 21.1.43, die Kinder aus Zamosc, am 23. Februar 43 nochmals 39 Kinder, eine weitere Kindertötung am 1. März mit etwa 80 Kindern.
Im Jahre 1942, das ist erwiesen, war Hantl noch nicht im HKB. Er kam erst nach Weihnachten 42 oder Anfang Januar 43 hin. Daß Hantl an Kindertötungen beteiligt war, ist nicht erwiesen. Das Geständnis des Angeklagten wird daher auch aus dem Auschwitz-»Kalendarium« heraus glaubhaft. Im übrigen ist von ihm in den Auschwitz-Heften an keiner Stelle die Rede. Hilfsweise beantrage ich die Verlesung des »Kalendariums« der Auschwitz- Hefte, Heft 4, Seite 104 bis 110, Heft [6], Seite 4 bis 57.[11]
Die Ausführungen, die Angeklagten wollten sich um jeden Preis der Welt weißwaschen und die Wahrheit verschweigen, ihren Äußerungen und Einlassungen sei kein Glauben zu schenken, treffen auf den Angeklagten Hantl sicherlich nicht zu. Die vom Gesetz vorgesehene Strafe ist nach den Bestimmungen des Versuchs zu mildern. Ich halte es nicht für nötig, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, daß es sich um eine Kann-Bestimmung im Gegensatz zu früher handelt. Die Frage ist genügend erörtert worden. Ich zweifle nicht daran, daß das Gericht von der Kann-Bestimmung Gebrauch machen wird.
Weiterhin liegen für den Angeklagten Hantl eine große Anzahl von Strafmilderungsgründen vor. Erstens das Geständnis des Angeklagten; ohne das Geständnis würde man ihn nicht verurteilen können. Der geringe Umfang seiner Mitwirkung: acht- bis zehnmal. Drittens sein untergeordneter Tatbeitrag: Er hatte eine absolute Nebenrolle; keiner der Getöteten wäre am Leben geblieben, wenn Hantl in Wegfall gekommen wäre. Viertens: Es liegt kein Konsens vor; Hantl kam durch die von mir geschilderte Situation im Sudetenland zur SS. Dann: Es handelt sich durchaus um persönlichkeitsfremde Taten, wie sich deutlich aus den Schilderungen der Zeugen ergibt. Ich brauche mich nicht zu wiederholen, die Zeugen haben uns ein Persönlichkeitsbild des Angeklagten vermittelt. Sechstens: Der Angeklagte hat zahlreichen Häftlingen geholfen. Er hat, siebentens, einigen Häftlingen das Leben gerettet und die für ihn selbst dadurch entstehende Gefahr laufend auf sich genommen. Und schließlich: Der Angeklagte ist nur auf Befehl tätig gewesen.
Die Strafanträge weder der Staatsanwaltschaft noch der Nebenklage treffen das gerechte Maß. Beide haben auch, nach meiner Überzeugung zumindest, die Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Geht man von dem richtigen Ergebnis der Beweisaufnahme aus, und legt man nur die eingestandenen Fälle der Würdigung zugrunde, dann ergibt sich von selbst, daß die gestellten Anträge nicht zu halten sind. Berücksichtigt man dabei noch die von mir angegebenen weiteren Milderungsgründe, so scheint es mir nicht mehr allzu schwer zu sein, zu einem gerechten Strafmaß zu kommen.
Ich darf aus dem Buch von Henkys, »Die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen«, und der darin enthaltenen Urteilssammlung einiges zitieren. Erstens: »Schwurgericht Karlsruhe. Am 20.12.61 wird der Führer des Einsatzkommandos 1b, Ehrlinger, wegen Beihilfe zum Mord in 1.045 Fällen und wegen eines versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt.« Zweitens: »Das Schwurgericht Gießen verurteilt am 26.3.62 die Angeklagten Kirschner, Hoffmann und Pillich wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 162 Fällen zu drei Jahren, neun Monaten, drei Jahren, sechs Monaten und drei Jahren, drei Monaten Zuchthaus.« Drittens: »Das Schwurgericht München I verurteilt am 21.7.1961 den Führer des Einsatzkommandos 8 der Einsatzgruppe B, Doktor Bradfisch, wegen Beihilfe zu gemeinschaftlichem Mord in 15.000 Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus, Schulz in 1.100 Fällen zu sieben Jahren und Winkler in 650 Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.« Viertens: »Das Schwurgericht Aurich verurteilt am 29.5.61 Doktor Scheu wegen Beihilfe zum Mord an 220 Menschen zu sechs Jahren Zuchthaus.« Fünftens: »Das Schwurgericht Dortmund verurteilt am 12.10.61 den Angeklagten Krumbach wegen Mitwirkung bei der Tötung von 827 Menschen zu drei Jahren, sechs Monaten, Gerke wegen Mitwirkung bei der Tötung von 909 Menschen zu drei Jahren, sechs Monaten und Doktor Jahr wegen Tötung von sechs Menschen zu drei Jahren, drei Monaten Zuchthaus.«
Hilfsweise beantrage ich, aus dem genannten Buch die Seiten 347 und 348[12] zu den vorgenannten Nummern zu verlesen. Ich darf auch darauf hinweisen, daß zahlreiche sehr hohe SS-Führer heute wieder frei herumlaufen, so, wie wir sie hier als Zeugen gesehen haben. Die Gerechtigkeit fordert, daß die Taten dieses kleinen Mannes hier mit einer Strafe gesühnt werden, die nicht außer Verhältnis zu den Sühnemaßnahmen gegen hohe SS-Führer und nicht außer Verhältnis zu den erwähnten Verurteilungen steht.
Daß Militärstrafgesetzbuch anwendbares Recht darstellt, bezweifelt wohl niemand. Zweifel sind geltend gemacht worden, ob es sich bei den Mordbefehlen um Dienstsachen handelt. Diese Zweifel scheinen mir durch die Schlußvorträge meiner Kollegen ausgeräumt. Grundsätzlich ist nach § 47 I, 1[13] der Befehlende allein verantwortlich. Nur ganz ausnahmsweise liegt eine Verantwortlichkeit des Befehlsempfängers vor, dann, wenn ihm bekannt war, daß der Befehl eine Handlung betraf, die ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte.
Niemand hat bei der Schaffung dieser Bestimmung daran gedacht, daß es der Befehl der obersten Staatsführung sein könne, der ein Verbrechen bezweckte. Wie auch der Bundesgerichtshof bestätigt hat, wurde der Führerwille damals als Gesetz geachtet. Der schon mehrfach erwähnte Beschluß des Reichstages vom 26.4.42 hatte Hitler eine unbegrenzte Machtfülle verliehen. Der Befehl kam letzten Endes von Hitler, er diente der Vernichtung derjenigen, die Hitler vernichtet wissen wollte. Das ist eine historische Tatsache, die keines Beweises bedarf.
Der Befehl ging durch den Standortarzt Doktor Wirths gewissermaßen nur hindurch. Wirths gab nicht einen Befehl aus eigener Machtvollkommenheit, er gab nur den ihm gegebenen Befehl weiter. Er hat ihn nicht selbst aus der Lage heraus erdacht und gegeben. Er führte befehlsgemäß an der Stelle, an der er stand, die Vernichtungsbefehle von Hitler und Himmler durch.
Wir neigen zur Gründlichkeit, wir suchen nach dem staatsrechtlich Hergebrachten, wir suchen nach ordentlicher Fassung und Verkündung von Gesetzen. Wir dürfen die Augen aber nicht vor den damals gegebenen Tatsachen verschließen. Wir wissen, daß die Mordbefehle ein schweres Unrecht waren. Damals war es Recht, Recht in Anführungszeichen gesetzt, das Wort. Hier liegt das ganze Dilemma, aus dem wir nicht herauskommen.
Es kann keinen Augenblick zweifelhaft sein, daß dem Angeklagten Hantl bekannt war, daß die Befehle der Vernichtung der Juden und bestimmter anderer Völker vom Staate selbst kamen. Niemand wurde wegen befehlsgemäßer Tötungen nach § 211 Strafgesetzbuch verurteilt. Der Bezug auf das Naturrecht ist im Strafgesetz unzulässig; naturrechtliche Begriffsvorstellungen sind mit dem Begriff des allgemeinen Verbrechens im § 47 Ziffer 2[14] nicht gemeint, lediglich Bestimmungen staatlich gesetzten Strafrechts. Nur die damalige Sicht darf entscheidend sein.
Es liegt danach, wie man zugeben muß, eine ungewöhnlich große Versuchung vor, die Befehle nicht als rechtswidrig im Sinne des damaligen Rechts anzusehen. Es fällt uns recht schwer, anzunehmen, daß, wer an diesen ungeheuren Morden beteiligt war, ohne Unrechtsbewußtsein gehandelt haben könne. Der Sachsenspiegel selbst spricht schon von rechtswidrigen Handlungen des Königs, denen sich der Mann widersetzen darf. Bei der Strafbemessung wird man aber bewerten müssen, daß eben die Befehle von der höchsten Gewalt des Staates herkamen. Während im § 47 des Militärstrafgesetzbuches der Schutz des Staates für den steht, der den rechtswidrigen Befehl erkennt und sich weigert, gibt es hier keinen Schutz. Das leitet über zu dem Putativnotstand.
Die Nebenklage hat dem Gericht eine Reihe von Zeugen präsentiert, durch deren Aussagen bewiesen werden sollte, daß einem Befehlsverweigerer nichts oder nichts Wesentliches passiert wäre. Wir haben hier eine Reihe von Nazigrößen kennengelernt, das war ganz lehrreich. Es ist deutlich geworden, daß in der Nazizeit mit Beziehungen fast alles zu erreichen war. Der Zeuge Kramer, ein SS-Führer, hatte einen Freund, der war Kommandeur einer Kavallerieeinheit, und so gelang ihm das Kunststück, von Auschwitz wegzukommen. Auf meine Frage, ob ohne gleich gute Beziehungen jemand hätte wegkommen können, hat der Zeuge geantwortet: »Ich glaube, nein.« Der Zeuge Noßke, Obersturmbannführer und Inhaber einer hohen Gestapostelle, hatte in Potsdam einen Freund, und so ging es auch für ihn noch mal gut. Der Zeuge Hartl hat zu Heydrich gesagt, er könne an Exekutionen nicht teilnehmen und wurde dispensiert.
Nun, meine Damen und Herren, wenn jemand Zugang zu Heydrich unmittelbar hatte, dann war das schon eine ganze Menge. Mit solchen Aussagen ist hier kein Beweis zu führen. Solche Beziehungen hatte der ganz kleine Sanitäter Hantl nicht. Das waren ja gerade die Leute, vor denen die ganze Bevölkerung unter Angst lebte und zu denen der einfache SS-Mann aufblickte. Mit dem kleinen Mann wurde nicht viel Federlesens gemacht. Der kleine Mann hatte zu parieren.
Es mag sein, daß es auch bei kleinen Leuten ab und zu möglich war und es ihnen gelang, sich aus schwierigen Situationen herauszumogeln. Es mag auch hin und wieder einen Vorgesetzten gegeben haben, der Verständnis hatte, das er nach der offiziellen Regel nicht haben durfte. Das sind Einzelfälle, Sonderfälle. Mit denen ist kein Beweis zu führen, diese Fälle sind ganz und gar uninteressant.
Bemerkenswert war der Vortrag des Herrn Nebenklägervertreters Raabe, man hätte sich Unannehmlichkeiten und Schikanen – ich setze diese Worte in Anführungszeichen – ausgesetzt. Es ist doch eine ganz naive Vorstellung, zu glauben, daß Hitler sich sein Vernichtungsprogramm hätte stören lassen. Das Naziregime zeigte sich von außerordentlicher Härte gegen jeden, der seinem Wesen zuwiderzuhandeln oder seine Zwecke zu stören versuchte. Denken Sie an die sogenannte Röhm-Revolte im Jahre 1934, die keine war. Hitler ließ eine große Anzahl seiner früheren besten Freunde und Mitverschworenen kaltblütig ermorden, weil er befürchtete, daß sie seinen Zielen entgegenhandeln wollten. Daß dabei eine ganze Anzahl unbequemer Personen mit über die Klinge springen mußten, ist uns noch in guter Erinnerung.
Das sind historische Tatsachen, die keines Beweises bedürfen. Die SS war wirklich keine Idylle. Diesen Eindruck konnte man bei den Schlußvorträgen der Nebenklägervertreter teilweise beinahe haben. Der Unterschied zwischen dem einfachen SS-Mann und dem SS-Führer war teilweise größer als bei den preußischen Gardetruppen vor 1914. Doktor Entress, wie er von einigen Zeugen geschildert worden war, ist ein Schulbeispiel. Das Verbringen in eine Bewährungseinheit war keine Unannehmlichkeit – ich setze das Wort in Anführungszeichen –, es war eine sichere Anwartschaft auf den Tod. Der Weg dahin war mit den schwersten Quälereien angefüllt. Die Angst, in eine solche Einheit zu kommen, war riesengroß. Die Leute, die hier als Zeugen auftreten könnten, leben nicht mehr.
Irgendwie finde ich es beschämend, daß der Leiter der Gestapo in Kattowitz, ein SS-General, als Zeuge aufgeboten wurde. Was für ein grenzenloses Unheil mag dieser Mann zur Nazizeit angerichtet haben.
Ich bin selbst mehrfach von der Gestapo vernommen worden. Ich habe Glück gehabt. Ich habe in meiner Wohnung in Charlottenburg vom Jahre 1941 bis zum Jahre 1943 einen aus dem KZ Sachsenhausen geflohenen Juden verborgen gehalten. Er hat den Krieg überlebt. So konnte ich auch mit Gelassenheit allen Kundgebungsversuchen gegen die Verteidigung gegenüberstehen.
Man darf diese Situation nicht vergessen und nicht verkennen. Gerade diese Befehlssituation, diese ungeheuer schwierige Situation für den Angeklagten Hantl, ist nach meinem Dafürhalten einer der entscheidenden Strafmilderungsgründe. Ich stelle keinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, weil ich da Bedenken hinsichtlich des § 212 Absatz 2[15] habe, hinsichtlich der Verjährung. Ich will mich nicht darüber äußern, ob der Befehlsnotstand in dem einen oder im anderen Falle zur Freisprechung führen kann. Ich kann mich im Falle des Angeklagten Hantl nicht davon überzeugen, und ich halte es für notwendig, auch bei der Verteidigung die nötige Objektivität zu halten – bei der Beweisaufnahme die nötige Schärfe, um die Wahrheit zu erreichen, bei der Verteidigung und dem Schlußvortrag die nötige Objektivität.
Ich halte es nicht für möglich, einen Antrag auf Freisprechung für den Angeklagten Hantl zu stellen. Ich halte es aber für notwendig, die an Sie, meine Herren, gerichtete Bitte zu unterstreichen, alle die Milderungsgründe, insbesondere die Milderungsgründe aus dem letzten Gesichtspunkt, eingehend und gebührend zu würdigen. Der Angeklagte sitzt länger als vier Jahre in Untersuchungshaft. Ich habe Ihnen kein Strafmaß zu nennen. Aber ich meine, mit einer solch langen Frist wäre die Schuld, die der Angeklagte Hantl auf sich genommen hat, gesühnt. Ich stelle lediglich als Anträge den Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, und ich stelle den weiteren Antrag, die Untersuchungshaft des Angeklagten Hantl voll anzurechnen.
- Sling (d.i. Paul Schlesinger): Richter und Gerichtete. Berlin: Ullstein Verlag, 1929.
- Vgl. staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 21. u. 22. u. 23.11.1960 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 40, Bl. 7.036.
- Vgl. polizeiliche Vernehmung vom 26. u. 27. u. 28.10.1959 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 16, Bl. 2.578-2.595.
- Vgl. polizeiliche Vernehmung vom 21. u. 22. u. 23. 1960 in Frankfurt am Main, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 40, Bl. 7.047-7.061.
- Vgl. kommissarische Vernehmung vom 03.11.1964 in Wien, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 93, Bl. 18.333-18.335.
- Vgl. kommissarische Vernehmung vom 25.01.1965 in Wien, Anlage 7 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 04.02.1965, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 108.
- Vgl. kommissarische Vernehmung vom 23.07.1962 in Wien, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 70, Bl. 13.115-13.120.
- Vgl. kommissarische Vernehmung vom 23.07.1962 in Wien, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 70, Bl. 13.118.
- Vgl. staatsanwaltschaftliche Vernehmung vom 26.05.1961 in Marktredwitz, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 50, Bl. 8.991-8.994.
- MStGB § 47: »I. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers: 1. wenn er den erteilten Befehl überschritten hat, oder 2. wenn ihm bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte. II. Ist die Schuld des Untergebenen gering, so kann von seiner Bestrafung abgesehen werden.« Militärstrafgesetzbuch nebst Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Erläutert von Erich Schwinge. 6. Aufl., Berlin: Junker und Dünnhaupt Verlag, 1944, S. 100.
- Czech, Kalendarium, S. 510-575.
- Reinhard Henkys: Die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen. Geschichte und Gericht. Stuttgart, Berlin: Kreuz-Verlag, 1964.
- MStGB § 47: »I. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers: 1. wenn er den erteilten Befehl überschritten hat, oder 2. wenn ihm bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte. II. Ist die Schuld des Untergebenen gering, so kann von seiner Bestrafung abgesehen werden.« Militärstrafgesetzbuch nebst Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Erläutert von Erich Schwinge. 6. Aufl., Berlin: Junker und Dünnhaupt Verlag, 1944, S. 100.
- MStGB.
- StGB § 212: »I. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. II. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.«.